Warum der Verfassungsschutz Islamkritiker beobachtet

In “eigentümlich frei” schrieb Josef Schüßlburner letztes Jahr über die Funkion von Verfassungsschutzberichten:

Als … Ende der 1960er Jahre unter Verstoß gegen das KPD-Verbot des BVerfG die verbotene KPD als DKP wieder zugelassen wurde …, hat man sich doch nicht getraut, dieser (Wieder-)Gründung den vollen Legalitätsstatus zuzugestehen, sondern erfand das Verbotssurrogat des Verfassungsschutzberichts. Damit konnte „man“ (CDU und FDP) gegenüber der etablierten sozialistischen Seite (SPD und 68er Linke) auch rechtfertigen, weshalb man vom dem schon 1968 geforderten NPD-Verbot Abstand nahm, würde doch der VS-Bericht, der staatlich die Meinungen von DKP und NPD bekämpft und die Grundlage für Disziplinarmaßnahmen von Mitgliedern dieser Parteien im öffentlichen Dienst darstellen sollte, einen effektiven Verbotsersatz schaffen (…) Das BVerfG hat dem dadurch errichteten Schutz der etablierten Parteien vor Konkurrenz durch neue Parteien beigepflichtet, indem es in der Beeinträchtigung letztlich des freien Wahlrechts (Reduzierung des Auswahlcharakters von Parlamentswahlen) durch amtliche Verfassungsschutzberichte nach seinem bis dato maßgeblichen Beschluss (BVerfGE 40, 287) nur eine „faktische“, verfassungsrechtlich nicht relevante Wirkung des VS-Berichts erkennen wollte. Rechtliche Wirkung wurde diesen Berichten zwar abgesprochen, womit aber das BVerfG bewusst verkennen wollte, dass diese Berichte schon längst als vorweggenommenes „Sachverständigengutachten“ verwendet wurden, um zahlreiche Diskriminierungsmaßnahmen insbesondere im öffentlichen Dienst zu rechtfertigen, die letztlich auf Meinungsdiskriminierung, ja Meinungsunterdrückung hinausliefen.

Die Berichte des Verfassungsschutzes sind, mit anderen Worten, Instrumente einer in der Verfassung nicht vorgesehenen und ihrer Systematik ins Gesicht schlagenden Staatspropaganda zur amtlichen Anprangerung politischer Opposition. Der Verfassungsschutzbericht, schrieb ich in meinem Artikel “Zum Urteil gegen Bodo Ramelow”, (und bereits das Bekanntwerden des “Beobachtens”) wirkt effektiv als “Verbot light”, mit dem die Regierung nach Gusto missliebige Meinungen bekämpft und aus dem “demokratischen Spektrum” in die Schmuddelecke verbannt. Auf diese Weise werden die Grundrechte bzw. rechtsstaatlichen Normen der Gleichheit vor dem Gesetz, der Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, der freien Betätigung von Parteien und der Gleichheit der Wahl umgangen, ohne dass der Staat der dies tut, sich den strengen rechtlichen Prüfungen stellen müsste, die bei Organisationsverboten oder offener Zensur fällig wären.

Der Verfassungsschutz ist mithin eine Behörde, deren Daseinszweck nicht zuletzt darin besteht, die Regierung bei der Umgehung und Aushebelung der Verfassung zu unterstützen, und ihre Bezeichnung als “Verfassungsschutz” eine genaue sprachliche Analogie zum Orwellschen “Liebesministerium”. Dabei ist es kurios, dass die klassischen totalitären Regime, die Orwell vor allem im Auge hatte, ihre Organe mit weitaus mehr Ehrlichkeit benennen als die BRD: “Ministerium für Staatssicherheit” oder “Geheime Staatspolizei” sind allemal präzisere Bezeichnungen der jeweiligen Behörden als “Liebesministerium” – oder eben “Verfassungsschutz”. Überhaupt sind die Herrschaftstechniken hierzulande und heutzutage ausgefeilter. Wer sich dazu beglückwünscht, dass die Macht über die veröffentlichte Meinung in unserem Land nicht bei einem Propagandaministerium oder einem ZK-Sekretär für Propaganda liegt, sondern wir eine “freie Presse” haben, macht sich etwas vor. Die Propaganda ist mit dem Untergang der totalitären Staaten ja keineswegs aus unserem Leben verschwunden, sie hat sich nur camoufliert und anonymisiert. Die Macht, die der Staat nicht mehr hat, wird von unkontrollierten und unkontrollierbaren Privaten ausgeübt, die für das Regime eine Drecksarbeit übernehmen, die ihm selbst verboten ist. Jeder Journalist weiß, was und worüber er nicht schreiben darf, er weiß aber nicht unbedingt, wer dafür verantwortlich ist, dass er es nicht darf. Der Leser schließlich ist vollends ahnungslos: Wer “Das Reich” las, wusste noch, dass ihm gehobene Propaganda vorgesetzt wurde, wer “Die Zeit” liest, weiß es nicht.

Die “Berliner Zeitung”, eines jener Organe, die ihrem eigenen Anspruch zufolge niemals Propaganda machen würden, hat nun ein Interview mit dem Leiter des Hamburger Verfassungsschutzes Manfred Murck veröffentlicht. Die Überschrift lautet “Gestörtes Verhältnis zum Rechtsstaat”. Auf den ersten Blick möchte man der Aufrichtigkeit applaudieren, mit der der Verfassungsschutz und das “gestörte Verhältnis zum Rechtsstaat” in einem Atemzug genannt werden. Dann sieht man näher hin: Die Überschrift lautet “Muslimfeindliche Szene: Gestörtes Verhältnis zum Rechtsstaat”.

Man möchte persiflierend sagen: Berliner Zeitung: Gestörtes Verhältnis zur Wahrheit.

Bereits die Überschrift enthält nämlich eine Diffamierung: Man kann die islamkritische Szene mit einigem Recht auch “islamfeindlich” nennen; sie aber “muslimfeindlich” zu nennen impliziert die Behauptung, dass die gesamte Islamkritik bloß eine ideologische Fiktion sei, die den Hass auf Muslime als Menschen bemänteln solle. Das sind so die Methoden, mit deren Hilfe man Propaganda unter die Leute bringt, ohne dazu zu stehen, und gegen Andersdenkende hetzt, ohne ihre Argumente zur Kenntnis zu nehmen.

Manfred Murck, Leiter des Hamburger Landesamtes für Verfassungsschutz, bestätigt erstmals offiziell, dass an einer systematischen Überprüfung der muslimfeindlichen Szene gearbeitet wird. Neben Angriffen aufs Grundgesetz gebe es dort aber auch große kriminelle Energie.

Herr Murck, Ihre Behörde lässt inzwischen den rechten Internet-Pranger „Nürnberg 2.0“ beobachten. Warum?

Ich bitte um Verständnis, dass ich diese Meldung nicht bestätigen kann. Es ist aber richtig, dass wir uns als Hamburger Landesamt, so wie andere Verfassungsschutzbehörden auch, in den letzten Monaten verstärkt mit dem Thema Islam- und Muslimfeindlichkeit befasst haben. Dabei schauen wir uns auch eine Reihe von Websites an. Ob und welche wir bereits als extremistisch eingestuft haben oder eventuell einstufen werden, darauf möchte ich auch aus operativen Gründen nicht eingehen.

“Aus operativen Gründen” – da sind die Herren wohl noch am Tüfteln; das Problem, Islamkritiker halbwegs glaubwürdig als Extremisten und Verfassungsfeinde zu diffamieren, ist anscheinend reichlich verzwickt.

Dann genereller: Wie schätzen Sie einen Online-Pranger ein, auf dem „Islam-Kollaborateure“ steckbrieflich mit Bild, Anklage und Privat-Adresse quasi zur Fahndung ausgeschrieben sind?

Für den Verfassungsschutz sind das Anhaltspunkte, dass die Verantwortlichen ein gestörtes Verhältnis zum demokratischen Rechtsstaat haben. Ich sehe zudem Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Relevanz, in Frage kämen Tatbestände wie Bedrohung oder öffentliche Aufforderung zu Straftaten. Aber das müssen Staatsanwälte entscheiden. Bei Nürnberg 2.0 ist noch etwas interessant: Da wird allen Gegnern mit dem Tag X gedroht, an dem man die Macht übernehmen und ihnen den Prozess machen wird. Diese Konstruktion, mit einer Abrechnung für die Zeit nach der Machtergreifung zu drohen, kennen wir auch aus dem klassisch rechtsextremen Milieu.

Herrn Murck wie auch den Interviewern Steven Geyer und Jörg Schindler scheint entgangen zu sein, dass Praktiken dieser Art, nämlich Gegner “steckbrieflich mit Bild, Anklage und Privat-Adresse quasi zur Fahndung” auszuschreiben, seit langer Zeit zu den Standardmethoden der Linken gehören. Dass just dieser Tage wieder mit “Nazi Leaks” eine einschlägige Seite ins Netz gestellt wurde, auf der die mit kriminellen Mitteln erbeuteten Daten angeblicher “Nazis” (zum Beispiel Autoren und Interviewpartnern der Jungen Freiheit) veröffentlicht wurden, scheinen sie auch nicht zu wissen. Dieselbe Liste stand letztes Jahr auch bei indymedia, verbunden mit dem Satz “Wir kriegen euch alle”.

Der feine Unterschied ist nur, dass diese Drohungen nicht, wie bei Nürnberg 2.0, auf “die Zeit nach der Machtergreifung”, also den Sanktnimmerleinstag bezogen sind, und man sich bei den Linken auch nicht mit Prozessen aufzuhalten gedenkt, sondern den Mob hier und jetzt loslässt: “Die reißerische Veröffentlichung der Adreßdaten blieb für Betroffene nicht folgenlos. Seit der ersten Verbreitung der Datei auf Indymedia und nun verstärkt durch die jüngste Veröffentlichung bei „Nazi Leaks“ kam es bereits zu mehreren Attacken auf Wohnungen und Drohanrufen gegen Personen, die auf dieser Liste stehen.” (Dieter Stein)

Genügt der drohende Charakter solcher Seiten, damit der Verfassungsschutz sie beobachtet?

Wir dürfen nur nachrichtendienstlich beobachten, wenn es klare Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die demokratische Grundordnung gibt.

…sagt der Schützer der Verfassung eines Staates, dessen Regierung keinen Tag vorübergehen lässt, ohne die Verfassung, auch und gerade in ihrer demokratischen Substanz, zu verletzen, zu missbrauchen, zu umgehen, umzudeuten, auszuhöhlen, zu entstellen, der Lächerlichkeit preiszugeben und zur Fassadenverfassung im Stil der Stalinverfassung von 1936 umzubauen. Wenn er wirklich “Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die demokratische Grundordnung” suchen würde, müsste er zu allererst seine Vorgesetzten bespitzeln.

Diese können von einer Gruppe oder Organisation ausgehen, aber auch von Publikationen, in diesem Fall Websites. Bei Angriffen auf die vom Grundgesetz geschützten Menschenrechte ist der Verfassungsschutz eindeutig zuständig, solche Angriffe finden sich auf islamfeindlichen Seiten häufig.

Es ist nicht möglich, in einem halbwegs ernstzunehmenden Sinne die “Menschenrechte anzugreifen”, ohne dass dies strafrechtlich relevant wäre; dann aber ist nicht der Verfassungsschutz zuständig sondern die Staatsanwaltschaft. Das nebulöse Geschwätz von “Angriff auf die Menschenrechte” besagt, wenn damit die Zuständigkeit des VS begründet wird, nichts anderes, als dass verfassungskonforme, aber missliebige politische Meinungen mithilfe der pompösen Phrase vom “Angriff auf die Menschenrechte” zum Angriff auf die Verfassung umgelogen werden; da diese Meinungen vor allem die Kritik an der Masseneinwanderung von Muslimen beinhalten, besagt die Verknüpfung dieser Kritik mit dem Thema “Menschenrechte”, dass es nach Auffassung von Herrn Murcks ein jedermann zustehendes Recht auf Einwanderung nach Deutschland gebe. Ein solches Recht gibt es aber nicht und kann es auch nicht geben, wenn dieses Land fortexistieren und dabei noch eine Demokratie bleiben soll.

Dass das herrschende Regime solche Masseneinwanderung auf höchst undemokratischem Wege forciert und zu diesem Zweck “Menschenrechte” erfindet, die es nicht gibt, ist Teil seines kalten Staatsstreiches, mit dem die Grundlagen des Gemeinwesens, einschließlich der freiheitlichen Demokratie, zerstört werden. Es dokumentiert das “gestörte Verhältnis”, das die herrschenden Eliten, und gerade nicht deren Kritiker, zu Rechtsstaat und Verfassung haben.

Unsere bisherigen Erkenntnisse zeigen, dass Muslimen häufig die Menschenwürde bestritten wird, man betrachtet sie nicht als gleichwertige Rechtssubjekte.

Selbstredend wird auch diese unverschämte Lüge nicht etwa mit einem Zitat untermauert.

Angriffe auf die in Artikel 4 des Grundgesetzes geschützte Glaubensfreiheit stehen im Zentrum dieser Bestrebungen.

Es ist kein Angriff auf die Glaubensfreiheit, einen Kult, der im politischen Bereich die Souveränität Allahs statt der des Volkes propagiert, auf rechtlichem Gebiet die Herrschaft der Scharia der des Grundgesetzes überordnet, Andersgläubige als Affen und Schweine verunglimpft und sie in der Tat “nicht als gleichwertige Rechtssubjekte”, sondern als Menschen minderen Rechts und minderer Würde betrachtet, Einschränkungen zu unterwerfen und insbesondere seine Anhänger nicht in Massen nach Europa importieren zu wollen. Wäre dies schon ein Angriff auf die Glaubensfreiheit, dann wäre die Behandlung von Scientology, das erheblichen Einschränkungen unterworfen ist, ein eklatanter Verfassungsbruch.

… wie jüngst auf dem Anti-Islam-Blog „Politically Incorrect“. Da wurden Muslime im redaktionellen Teil vor die Wahl gestellt: „Abschwören oder ausreisen.“

Formulierungen dieser Art sind Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen.

Ich bin Politikwissenschaftler; mir ist keine Definition von “Extremismus” bekannt, unter die die Forderung nach Ausreise von Nicht-Staatsbürgern fiele, die einer totalitären Religion anhängen. Kein Mensch würde es als “extremistisch” ansehen, die Ausweisung von Amerikanern zu fordern, die der Scientology-Sekte angehören; und was für die eine totalitäre Religion gilt, gilt auch für die andere. Hier gilt, was ich in dem schon zitierten Artikel geschrieben habe: Der Begriff des “Extremismus”, auf den die Tätigkeit des Verfassungsschutzes abhebt, bedeutet nämlich auf Deutsch, dass nach Gesäßgeographie entschieden wird, was als legitime Meinungsäußerung gelten darf und was nicht. Der Mainstream – und das heißt: die Politik des etablierten oligarchischen Parteienkartells – kann per definitionem niemals “extremistisch” sein, und wäre sie noch so freiheitsfeindlich, demokratiezersetzend und rechtsstaatswidrig, wie sie in der Tat ist. “Extremist” ist, wer sich dem ideologischen Konsens des Kartells nicht beugt.

Halten wir fest: Der Chef des Hamburger Verfassungschutzes ist ein Mann, der entweder überhaupt keinen Begriff davon hat, was Extremismus eigentlich ist, oder, wahrscheinlicher, von dem Prinzip ausgeht: Extremismus ist, was der herrschenden Klasse missfällt.

Um eine Website insgesamt als Beobachtungsobjekt einstufen zu können, bedarf es aber einer Verdichtung solcher Belege. Angriffe auf die Grundrechte sind für uns auch eindeutiger zu belegen als verklausulierte Angriffe auf den Rechtsstaat, wie die genannten Drohungen mit dem Tag X. Zumindest bigott sind auch die verbreiteten Szenarien zu einem angeblich bevorstehenden Bürgerkrieg: Man gibt sich besorgt, dass dieser Krieg bevorstehe, fördert ihn aber faktisch.

Um die Dummheit und Frechheit einer solchen Äußerung angemessen zu würdigen, müssen wir uns klarmachen, dass wir in einem Land leben, dessen Regime eingestandenermaßen das eigene Staatsvolk durch eine multikulturelle und multiethnische “Bevölkerung” ersetzen will. Sie zielt also darauf ab, ethnische Zustände zu schaffen, wie sie für den Libanon, das ehemalige Jugoslawien, Südafrika oder den Kongo charakteristisch sind. Dass die ethnischen Zustände solcher Länder, wenn man sie in Deutschland herbeiführt, unweigerlich auch in vergleichbare politische Zustände münden – die Bürgerkriege dort sind ethnische Kriege – ist eine Tatsache, die nur ein völlig verblendeter Traumtänzer ignorieren kann. Am Bürgerkrieg sollen dann aber nicht diejenigen schuld sein, die die Politik der Libanonisierung betreiben, sondern die, die sie zu stoppen versuchen. Den Rest dieses unsäglichen Interviews erspare ich uns.

Man muss sich über all dies nicht wundern. Der fälschlich so genannte Verfassungsschutz ist der Kettenhund des Regimes, wie jede andere vergleichbare Behörde dieser Art. Man sollte es daher auch nicht bedauern, im Fadenkreuz dieser Leute zu sein. Dieser Staat wird von einer Kaste von Putschisten und Verfassungsfeinden regiert. Wer von einem solchen Staat nicht als Feind betrachtet wird, lebt verkehrt.

Darf der Internationale Strafgerichtshof (IStGH/ICC) Gaddafi verhaften?

Wundert sich eigentlich niemand darüber, dass der Internationale Strafgerichtshof einen Haftbefehl gegen Muammar al-Gaddafi erlassen hat? Darf er das denn überhaupt, und was hat es mit diesem Gericht eigentlich auf sich?

Dieser Gerichtshof wurde von den Unterzeichnerstaaten des Rom-Statuts eingerichtet, um bestimmte Verbrechen (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriffskrieg) in Ländern zu ahnden, deren eigene Justiz zur Verfolgung solcher Taten nicht bereit oder nicht in der Lage ist, klassischerweise also für die Verfolgung von Regierungsverbrechen und von Verbrechen Privater in „failed states“ ohne funktionsfähige Justiz.

Der Öffentlichkeit wurde erzählt, dass der Gerichtshof nur für Taten auf den Territorien der Unterzeichnerstaaten tätig sein werde, und gewiss ist es das gute Recht jedes Staates, einem solchen Abkommen beizutreten und seinen Bestimmungen innerstaatliche Gesetzeskraft zu verleihen. Ebenso selbstverständlich ist, dass kein Staat das Recht hat, einseitig einen anderen souveränen Staat seiner Jurisdiktion zu unterwerfen oder Dritte dazu zu ermächtigen. Und was Einer nicht darf, dürfen auch Viele nicht.

Hier tritt aber die erste Merkwürdigkeit auf: Libyen, dessen Präsident jetzt verhaftet werden soll aufgrund von Taten, die er auf dem Territorium des eigenen Staates begangen hat, ist dem Rom-Statut nicht beigetreten. Die Tätigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs beruht im Fall Gaddafi auf einer Weisung des UN-Sicherheitsrates. In der Tat haben die Mitgliedsstaaten beschlossen, dass der IStGH auch für Nichtunterzeichnerstaaten zuständig sein soll, sofern der UN-Sicherheitsrat dies im Einzelfall fordert.

Mit dem Rom-Statut haben dessen Unterzeichnerstaaten dem UN-Sicherheitsrat also Befugnisse eingeräumt, die sie selbst nicht haben, und damit in krasser Weise gegen ein elementares Rechtsprinzip verstoßen: „Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet“.

Es geht aber noch weiter: Gaddafi soll Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Rom-Statuts begangen haben. Unter diesen Begriff fallen eine ganze Reihe von Handlungen, zum Beispiel vorsätzliche Tötung, Folter, Freiheitsentzug  und dergleichen mehr. Pikant ist nun zweierlei:

Erstens, dass solche Verbrechen von vielen, wahrscheinlich sogar der Mehrzahl aller Regierungen der Welt, insbesondere praktisch allen Diktaturen, begangen werden, ohne dass deswegen der Regierungschef zur Verantwortung gezogen würde. Der rechtsstaatliche Grundsatz, dass jede bekanntgewordene Straftat auch verfolgt werden muss, wird hier nicht angewendet und nicht einmal postuliert. Dieser Grundsatz gilt aber (innerstaatlich) nicht zufällig, sondern dient dazu zu verhindern, dass das Recht politisch missbraucht und willkürlich gegen missliebige Einzelne eingesetzt wird. Ein Recht, das nach dem Gutdünken von Regierungen mal angewendet wird und mal nicht, ist keines.

Genau dies geschieht hier aber: Das Rom-Statut in Verbindung mit der rechtswidrigen Bevollmächtigung des UN-Sicherheitsrates hängt ein Damoklesschwert über alle Regierungen der Welt, zumindest die autoritären, führt aber gerade nicht dazu (und soll auch gar nicht dazu führen), dass die Welt demokratischer wird, sondern dazu, den UN-Sicherheitsrat zur Verhaftung missliebiger Regierungschefs zu ermächtigen. Der Sicherheitsrat — das sind im Wesentlichen dessen fünf ständige Mitglieder, von denen die USA, Russland und China das Abkommen nicht unterzeichnet bzw. nicht ratifiziert haben, und die sich jederzeit selbst per Veto von der Verfolgung durch den Internationalen Strafgerichtshof freizeichnen können.

Zweitens, dass Gaddafi die ihm vorgeworfenen Taten, etwa vorsätzliche Tötung, im Rahmen und zum Zwecke der Niederschlagung eines Aufstandes begangen hat, d.h. zur Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Dieses Gewaltmonopol gehört aber zum Wesen von Staatlichkeit schlechthin, und dass es notfalls mit Gewalt durchgesetzt werden muss, ist geradezu eine Tautologie.

Der Haftbefehl gegen Gaddafi bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als dass die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols zum Verbrechen erklärt worden ist. Die Konsequenz lautet, dass Staaten nur noch so weit souverän sind, wie es den fünf ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates gefällt, und dass die Souveränität aller anderen Staaten suspendiert ist. Suspendiert allerdings nicht zugunsten einer globalen Rechtsordnung, sondern zugunsten einer globalen Willkürherrschaft.

Das Menschenopfer. Zum Fall Radko Mladic

Bekanntlich gibt es in unserem Land zwar eine veröffentlichte Meinung, aber keine veröffentlichten Meinungen, da die Journaille jede Frage von einiger politischer Bedeutung grundsätzlich im Chor beantwortet. Und so muss es uns auch nicht wundern, dass die Festnahme des serbischen Generals Radko Mladic und vor allem seine voraussichtlich bevorstehende Auslieferung an das Haager „Kriegsverbrechertribunal“ (Fällt eigentlich niemandem auf, wie merkwürdig es ist, dass eine Rechtsprechungsinstanz sich ausgerechnet „Tribunal“ und nicht „Gerichtshof“ – „Court“ nennt?) unter dem einhelligen beifälligen Gebell der schreibenden Meute stattfindet. Der Tenor der Berichterstattung entspricht dem beim Prozess gegen Radovan Karadzic, und auch jetzt wieder ziehen die Medien alle Register. Die „Berichterstattung“ von stern.de („Festnahme von Ratko Mladic: General, Kriegsverbrecher, Massenmörder“) ist in ihrer reißerischen Demagogie keineswegs die Ausnahme.

Ebensowenig muss es uns wundern, dass in einer solchen Medienlandschaft niemand zu bemerken oder bemerken zu wollen scheint, dass der Umgang mit Mladic rechtsstaatlichen Prinzipien hohnspricht.

Es gibt doch nur zwei Möglichkeiten: Entweder die serbische Regierung und die von ihr kontrollierten Strafverfolgungsbehörden sind überzeugt, dass Mladic strafwürdige Verbrechen begangen hat: Dann müssen sie selbst ihn vor ein – serbisches – Gericht stellen. Oder sie sind davon nicht überzeugt, dann dürfen sie ihn nicht ausliefern. Wer einen Mann, den er selbst nicht aburteilen zu können glaubt, an ein fremdes Tribunal ausliefert, dokumentiert dadurch, dass er gegen die eigene Rechtsüberzeugung handelt, dass er also etwas tut, was er selbst für Unrecht halten muss, und dass er bereit ist, rechtsstaatliche Grundsätze über Bord zu werfen, um sein Land in die EU zu bringen. Daran, dass die EU dergleichen fordert, kann man ablesen, wie es um ihr eigenes Verständnis von Rechtsstaatlichkeit bestellt ist, und welchen Werten die angebliche „Wertegemeinschaft“ anhängt (und vor allem: nicht anhängt). Durch ihr Verhalten dokumentieren Serbien, dass es kein Rechtsstaat ist, und die EU, dass ein Beitrittskandidat auch keiner zu sein braucht, solange er sich den Diktaten aus Brüssel beugt. (Und die politische Klasse, die nun in ganz Europa die Überstellung Mladics nach Den Haag in orwellschem Neusprech als Sieg ausgerechnet der „Gerechtigkeit“ und des „Rechtsstaats“ preist, zeigt, wie ideal sie mit ihrer Mentalität zu dem von ihr selbst geschaffenen perversen Monstrum namens EU passt.)

Die serbische Regierung opfert Mladic mitsamt der Rechtsstaatlichkeit auf dem Altar einer höheren Macht, ganz in dem Sinne, wie archaische Kultpriester die Götter mit Menschenopfern versöhnlich stimmten.

Zum Tod von Osama bin Laden: einige Anmerkungen

Nein, ich werde nicht in den Jubel über den Tod von Osama bin Laden einstimmen. Zu anrüchig sind die Begleitumstände, zu fragwürdig das, was man uns als Wahrheit zu glauben auffordert.

Wenn jemand es besonders eilig hat, eine Leiche verschwinden zu lassen, und dies auf Nimmerwiedersehen, so wird man normalerweise zögern, ihm lautere Motive zu bescheinigen. Amerikas „Staatsfeind Nr.1“ stirbt, und niemand besteht auf einer einwandfreien, nachprüfbaren Identifizieung; niemand hält auch eine Obduktion für notwendig. Ich finde das merkwürdig.

Hat jemand ein Interesse daran, beides zu verhindern? Soll man die genauen Todesumstände nicht nachprüfen können? Hat man Bin Laden im Kampf getötet oder durch einen aufgesetzten Schuss ermordet? Ist er womöglich schon länger tot, und man hat jetzt den Zeitpunkt für gekommen gehalten, ihn auch offiziell sterben zu lassen? Ist das Foto von seiner Leiche wirklich heute entstanden, oder vielleicht schon viel früher? Zeigt es vielleicht einen Anderen?

Ja, das sind Spekulationen. Es sind Spekulationen von genau der Art, wie der sie sich einhandelt, der eine Leiche verschwinden lässt. Ich weiß, jetzt fällt wieder das Wort von der „Verschwörungstheorie“. Nun, ich mache mir die obigen Spekulationen nicht zu eigen. Ich muss es aber ablehnen, mich über Verschwörungstheoretiker aufzuregen, solange diejenigen, deren Pflicht es wäre, für Transparenz zu sorgen, es vorziehen, Beweismittel verschwinden und die Öffentlichkeit im Dunkeln tappen zu lassen.

Selbst wenn sich alles genau so verhalten sollte, wie die amerikanische Regierung sagt: Wäre es nicht zumindest anständig gewesen, den Leichnam den Angehörigen des Toten zu übergeben? Osama bin Laden mag ein Verbrecher gewesen sein: Seine zahlreichen Verwandten sind es nicht. Sie haben einen Anspruch auf Gewissheit, ob der Tote tatsächlich Osama bin Laden ist, und sie haben einen Anspruch auf Gewissheit über die Todesumstände. Mit dem Tod muss die Feindschaft enden; wenn die US-Regierung selbst schon eine Obduktion nicht für nötig hält, hätte sie zumindest der Familie die Chance dazu geben müssen. Dies nicht zu tun, sondern die Leiche einfach ins Meer zu werfen, ist barbarisch.

Es spricht einiges dafür, dass die Tötung von Anfang an geplant war, und diese Vermutung ist meines Wissens bis jetzt nicht dementiert worden. Die Frage ist: Warum hat man ihn überhaupt getötet?

Das ist doch nicht selbstverständlich: Die USA haben hunderte von wirklichen oder auch nur angeblichen Terroristen in Lagern und Geheimgefängnissen verschwinden lassen, angeblich, weil die nationale Sicherheit zwingend erforderte, sie zu befragen und sogar zu foltern. Dieser Mann aber, Osama bin Laden, der der oberste Terrorist des Planeten gewesen sein soll: Den wollte man nicht verhören?

Die Öffentlichkeit hat einen Anspruch darauf zu erfahren, was genau am 11. September 2001 geschah, und ein Prozess gegen Bin Laden wäre das geeignete Forum gewesen, alle Fakten zur öffentlichen Prüfung auf den Tisch zu legen. Dieser Prozess kann nun nicht mehr stattfinden. Es drängt sich der Verdacht auf, dass Bin Laden genau deswegen sofort sterben musste. Tote reden nicht.

Wenn es das Ziel der USA sein sollte, den Muslimen die Segnungen des demokratischen Rechtsstaats nahezubringen – für wie realistisch man diesen Versuch auch immer halten mag –, so werden sie diesem Ziel nicht dadurch näherkommen, dass sie den Genickschuss als Mittel der Politik legitimieren. Wenn es freilich ihr Ziel ist, völlige Skrupellosigkeit im Umgang mit ihren Feinden zu demonstrieren, so ist ihnen dies gelungen. Ich warne davor, sich damit zu trösten, es habe ja „den Richtigen getroffen“. Wenn Instanzen, die sich damit über Recht, Gesetz und Moral hinwegsetzen, sich anmaßen zu entscheiden, wer „der Richtige“ ist, dann kann es morgen Jeder sein.

Dass der eigene Staat einem dann keinen Schutz böte, davon zeugt schon die servile Beflissenheit, mit der Angela Merkel wieder einmal eine amerikanische Aktion bejubelt, mit der sie selbst, Merkel, sich ins Gefängnis gebracht hätte, hätte sie Vergleichbares angeordnet.

Bundeskanzlerin Merkel sagte in Berlin, die Botschaft des heutigen Tages sei, dass Terrorakte nicht ungesühnt blieben.

(dradio.de)

Ganz naiv und als sei das eine Selbstverständlichkeit spricht die Kanzlerin aus, dass es zwei Arten von Staaten gibt, nämlich solche, die sich ans Recht halten müssen, und Supermächte, die das nicht müssen und offenbar nicht einmal sollten. Und so redet nicht nur die Bundeskanzlerin, der man die einschlägige Indoktrination durch die FDJ vielleicht noch als mildernden Umstand zugute halten kann: Die gesamte politische Klasse redet so.

Und zeigt damit weiß Gott nicht zum erstenmal, wes Geistes Kind sie ist.

Sachsen-Anhalt bereitet neuen NPD-Verbotsantrag vor

JF-online berichtet:

MAGDEBURG. Sachsen-Anhalts neuer Innenminister Holger Stahlknecht (CDU) hat angekündigt, ein neues Verfahren zum Verbot der NPD zu starten. „Wir werden andere Länder einladen, dabei mitzumachen“, sagte er der Mitteldeutschen Zeitung. Das Problem des Rechtsradikalismus werde damit jedoch nicht verschwinden, warnte er.

Wie sollte es auch? Der Staat tut doch sein Möglichstes, eben jenen Rechtsradikalismus zu züchten, den er dann nicht laut genug beklagen kann. Und da es trotzdem immer noch nicht genug Rechtsradikale gibt, um die Hysterie zu begründen, mit der man sie bekämpft, wird der Kreis der „Rechtsradikalen“ durch Änderung der Definition immer weiter gezogen – so weit, dass die Ideologen des Kampfes gegen Rechts nun schon den „Extremismus der Mitte“ erfunden haben, ohne zu merken, was sie damit über ihre eigene Volksferne und -feindlichkeit aussagen.

Es gäbe zwar auch Linksextremisten, die einen anderen Staat wollen, dennoch müsse der Rechtsextremismus stärker beobachtet und bekämpft werden: „In der rechten Szene gibt es eine hohe Gewaltbereitschaft, die Akteure sind stark vernetzt, das läßt sich nicht wegdiskutieren.“

Sagt ein deutscher Innenminister vier Tage vor dem 1.Mai, an dem die Linken wieder bürgerkriegsähnliche Zustände entfesseln werden (Man muss fürwahr kein Prophet sein, um dies vorherzusehen.), während die extreme Rechte schon froh sein kann, wenn es ihr möglich ist, ganz normal zu demonstrieren.

Stahlknecht sprach sich deshalb dafür aus, die Präventionsarbeit an Schulen deutlich zu verbessern. Allen Schülern sollte klar gemacht werden, welche „geschichtliche Verantwortung Deutschland“ trage. „Da muß man auch Bilder aus Konzentrationslagern zeigen und deutlich machen, daß zwischen 1933 und 1945 Menschen planmäßig ermordet worden sind“, forderte der frisch gewählte Innenminister.

Allen Schülern muss klargemacht werden, dass sie kraft ihrer Nationalität auf Ewigkeit verdammt sind. Und dann wundert man sich über Rechtsradikalismus!

Und was die Bilder aus den Konzentrationslagern angeht, so hätte man in denselben Konzentrationslagern auch nach 1945 schockierende Bilder machen können, wenn die sowjetischen Aufseher das erlaubt hätten. Und nicht nur dort: Auch im Gulag, in den chinesischen Umerziehungslagern, bei den türkischen Armeniermassakern usw. Trotzdem kommt in Russland, China und der Türkei verständlicherweise niemand auf die Idee, „allen Schülern klarzumachen, welche geschichtliche Verantwortung Russland (China, die Türkei) trägt“.

Na klar, die haben alle nicht das richtige Bewusstsein, und lassen historische Sensibilität vermissen. Nur dass es diese Völker in hundert Jahren noch geben wird, während wir mitsamt unserer Sensibilität im Orkus der Geschichte verschwunden sein werden.

Bereits am vergangenen Freitag hatte der Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland, Dieter Graumann, ein NPD-Verbot gefordert. Die Politik müsse ihre Pflichten ernster nehmen und sich vor allem um ein NPD-Verbot bemühen, „statt sich übervorsichtig hinter juristischen Spitzfindigkeiten zu verbarrikadieren und die Auseinandersetzung zu scheuen“, sagte er nach einem Bericht des Focus.

Was waren das noch einmal für „juristische Spitzfindigkeiten“?

Ein erstes Verfahren zum Verbot der NPD war 2003 vom Bundesverfassungsgericht aus Verfahrensgründen eingestellt worden. Die Richter hatten damals bemängelt, daß viele Zitate, die eine Verfassungsfeindlichkeit der NPD nachweisen sollten, von in die Partei eingeschleusten Mitarbeitern des Verfassungsschutzes getätigt worden sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat damals nicht mehr als die Selbstverständlichkeit gefordert, dass ein Rechtsstaat nicht selbst die Verbotsgründe schaffen darf. Aber wenn es gegen „Rechts“ geht, dann muss man es mit der Rechtsstaatlichkeit nicht so genau nehmen, nicht wahr, Herr Graumann?

Wann kapiert man es endlich? In einem Staat, in dem die Regierung darüber entscheidet, für wen die Bürgerrechte gelten und für wen nicht, gelten sie für niemanden!

Quelle der Zitate: JUNGE FREIHEIT – Wochenzeitung aus Berlin: Sachsen-Anhalt bereitet neuen NPD-Verbotsantrag vor.

 

Ist Widerstand legal?

Die systematische, politisch vorangetriebene Aushöhlung der deutschen Souveränität, die Übertragung der Souveränitätsrechte des deutschen Volkes auf supranationale Einrichtungen, speziell die EU, und die nicht minder systematische Zersetzung und Majorisierung des deutschen Staatsvolkes durch politisch gewollte Masseneinwanderung werfen die Frage auf, ob man als Bürger einem Staat gegenüber, der solches tut, eigentlich noch zur Loyalität verpflichtet bzw. zum außergesetzlichen Widerstand berechtigt ist.

Bevor ich auf die Frage eingehe, worauf man ein Widerstandsrecht möglicherweise stützen könnte, zunächst ein Hinweis, worauf man es nicht stützen kann:

Die Legalität der Bundesrepublik wird vielfach unter Hinweis darauf angezweifelt, dass dieser Staat nicht durch einen verfassunggebenden Akt des deutschen Volkes, sondern durch ein Dekret der Siegermächte zustandegekommen ist. Das Grundgesetz, das bezeichnenderweise und aus guten Gründen „Grundgesetz für die [nicht: „der“] Bundesrepublik Deutschland“ heißt, räumt den Deutschen eigentlich nur eine Art abhängiger Selbstverwaltung ein; die Bundesrepublik ist in gewissem Sinne ein Stellvertreterstaat der Besatzungmächte; dies hat sich auch durch den 2+4-Vertrag nicht geändert. Die Tatsache, dass immer noch der Art. 146 im Grundgesetz steht, der das Grundgesetz für den Fall außer Kraft setzt, dass eine vom deutschen Volk in freier Entscheidung verabschiedete Verfassung in Kraft tritt, zeigt, dass sich an dieser Lage auch nichts geändert hat.

Diese Auffassung ist juristisch wahrscheinlich richtig, zumindest im Kern. Wenn man allerdings demgemäß davon ausgeht, dass die Bundesrepublik ein Besatzungsregime sei, dann kann man daran noch lange kein Widerstandsrecht knüpfen. Das Kriegsvölkerrecht verpflichtet vielmehr die Bewohner besetzter Gebiete, die Anweisungen der Besatzungsmacht und der gegebenenfalls von ihr geschaffenen Behörden (also auch der Bundesrepublik, sofern man sie als Besatzerstaat begreift) zu befolgen, es sei denn, diese Bewohner hätten im Einzelfall einen legalen Kombattantenstatus. Die Legalität der Bundesrepublik mag auf Besatzungsrecht beruhen, Legalität ist sie trotzdem.

Anders stellt sich die Sache möglicherweise dar, wenn man von der Gültigkeit und Rechtsverbindlichkeit des Grundgesetzes ausgeht.

(Ich schicke hier voraus, dass es sich bei dem Folgenden selbstverständlich nicht um eine vollständige juristische Argumentation handelt. Eine solche müsste viele hundert Seiten und noch mehr Anhang umfassen und bedürfte selbstredend eines juristisch kompetenteren Verfassers, als ich es bin. Dies ist ein Blogartikel, in dem es lediglich darum geht, die Grundlinien des Gedankenganges zu skizzieren.)

Artikel 20 Absatz 1-3 GG lautet:

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Ohne auf Einzelheiten einzugehen, bedeutet dies, dass damit fünf Staatsstrukturprinzipien, nämlich Republik, Demokratie, Rechtsstaat, Bundesstaat und Sozialstaat als konstitutiv für die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik definiert sind. Sie unterliegen zugleich (zusammen mit dem Prinzip der Menschenwürde nach Art 1 GG) der sogenannten Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 Abs. 3 GG, d.h. sie können nicht legal außer Kraft gesetzt werden. Konsequenterweise lautet Absatz 4:

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Der Referenzfall, den der Verfassungs(änderungsgesetz)geber hier im Auge hatte, war die Machtergreifung Hitlers und die Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur mit Mitteln, die von der Weimarer Verfassung (scheinbar) gedeckt waren. Dies sollte auf keinen Fall noch einmal geschehen; wer die tragenden Säulen der Verfassung außer Kraft setzt, sollte sich auf keinen Fall auf die Legalität berufen können.

Dieser Art. 20 Abs. 4 GG dürfte weltweit einmalig sein. Er besagt nicht mehr und nicht weniger, als dass der Staat unter bestimmten Voraussetzungen seinen Legalitätsanspruch verwirkt! Und dass in diesem Falle außergesetzliche Widerstandshandlungen die Vermutung der Legalität auf ihrer Seite haben.

Es versteht sich, dass eine solche Rechtsfolge, die ja praktisch eine verfassungsrechtliche Ermächtigung zum Aufstand bedeutet, an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft ist:

Es muss benennbare Akteure geben, die etwas „unternehmen“ („Gegen jeden, der es unternimmt…“). Ein bloß objektiv, gleichsam von selbst stattfindender Zerfall der verfassungsmäßigen Ordnung genügt also nicht (der bloße Versuch, sie zu beseitigen, allerdings schon!).

Dieses Unternehmen muss darauf gerichtet sein, die in Absatz 1-3 umrissene Ordnung zu beseitigen. Bloße Verfassungsverstöße, auch schwerwiegender Art, genügen also nicht, solange sie die verfassungsrechtliche Integrität dieser Ordnung nicht tangieren, insbesondere keines der tragenden Prinzipien außer Kraft setzen.

Und selbst, wenn dies versucht wird, ist ein Widerstandsrecht erst dann gegeben, „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“, zum Beispiel der Rechtsweg nicht beschritten werden kann oder die Justiz so korrumpiert ist, dass dies aussichtslos wäre.

Fangen wir mit der zentralen Voraussetzung an: Wird es „unternommen“, diese Ordnung zu beseitigen?

Wesentliches Strukturmerkmal dieser Ordnung ist die Demokratie, also das Prinzip „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ (Art. 20 Abs. 2 GG)

Vom Volke! Nicht von „den Staatsbürgern“!

Dies – ebenso wie die Bezugnahme auf das „Deutsche Volk“ (Großschreibung im Original) in der Präambel – bedeutet, dass das Grundgesetz unter dem Volk etwas anderes versteht als die bloße Summe der Staatsbürger. Es setzt vielmehr eine Solidargemeinschaft voraus, bei deren Mitgliedern man – sonst wäre es ja keine – die Loyalität gegenüber dieser Solidargemeinschaft als Normalfall unterstellen kann. Diese Solidargemeinschaft ist der Souverän dieses Staates.

Die demokratische Ordnung im Sinne des Grundgesetzes basiert also auf einem empirisch-soziologischen, nicht einem staatsrechtlich-normativen Volksbegriff. Zwar muss ein Rechtsstaat, der als solcher seine Bürger gleichbehandeln muss und niemandem in den Kopf schauen kann und darf, notwendigerweise mit der Fiktion operieren, jeder Staatsbürger sei auch Angehöriger des Deutschen Volkes, und ihm unterstellen, mit diesem Volk solidarisch zu sein. Er ist aber nicht befugt, diese notwendige Hilfsfiktion an die Stelle des grundgesetzlichen Volksbegriffes zu setzen und sich „ein anderes Volk zu wählen“, also nach Gusto die Zusammensetzung dieses Staatsvolkes so zu manipulieren, dass die Integrität des Deutschen Volkes als einer politischen Solidargemeinschaft dadurch vernichtet wird.

Es wäre ein Leichtes, hunderte von Beweisen dafür zusammenzutragen, dass die Auflösung des Deutschen Volkes und seine Ersetzung durch eine bloße „Bevölkerung“ tatsächlich ideologisch gefordert und politisch durchgesetzt wird. Da Demokratie ein anderes Wort für „Volkssouveränität“ ist, bedeutet diese Auflösung des Deutschen Volkes zugleich die Außerkraftsetzung des Demokratieprinzips. Die Auflösung des Volkes ist in einer Demokratie dasselbe wie der Königsmord in einer Monarchie: Es ist Beseitigung des Souveräns, ist Putsch und Hochverrat. Wer ein Volksfeind ist, ist automatisch auch ein Verfassungsfeind.

Gleichzeitig, und vorangetrieben von denselben Akteuren, werden die Souveränitätsrechte des Deutschen Volkes auf die EU, eine demokratisch weder legitimierte noch kontrollierbare Instanz, übertragen, und dies nicht nur in Bereichen, wo europaweite Regelungen möglicherweise sinnvoll sind, sondern auch (etwa beim Nichtraucherschutz), wo der Nationalstaat ebenso gut tätig werden (oder es lassen) könnte. Diese Übertragung geschieht also mutwillig, ergo absichtlich. Wieder gibt es buchstäblich hunderte von Beweisen dafür, dass die Aushöhlung des Nationalstaats und seiner demokratischen Substanz bewusst stattfindet und einer darauf gerichteten politischen Strategie folgt. Es handelt sich also um ein „Unternehmen“ im Sinne von Art. 20 Abs. 4 GG.

Mit anderen Worten: Der Staatsstreich ist in vollem Gange, und dieser Sachverhalt ist evident. Seine Akteure sind – neben den Medien – alle deutschen Verfassungsorgane, einschließlich des Bundesverfassungsgerichts, letzteres freilich in der Rolle des murrenden Nachzüglers, der das Licht ausmacht. Kein einziges Urteil dieses Gerichts hat effektiv den Marsch in den Untergang der deutschen Demokratie aufgehalten, jedenfalls nicht im Zusammenhang mit den hier interessierenden Fragen. Das typische Urteil dieses Gerichts verfährt nach dem altbayrischen Motto: „Ma muaß de Brinzipien so hoch henga, dass ma drunta durchschlupfa ko.“

Das bedeutet, dass genau der Fall eingetreten ist, den der Verfassungsgeber mit Art. 20 Abs. 4 im Auge hatte: Der Staat ist in der Hand von Putschisten.

Nun fragt es sich, ob „andere Abhilfe möglich“ ist. Abgesehen von der offenkundigen politischen Korrumpierung der Justiz scheitert der Rechtsweg oft genug schon daran, dass man als Einzelner kein Klagerecht hat, solange man nicht persönlich in seinen Grundrechten beeinträchtigt ist. Allenfalls auf politischem Wege könnte es noch möglich sein, den Putschisten das Ruder wieder zu entwinden. Noch stecken sie ja in dem Versuch, die Demokratie zu beseitigen (der aber, wie gesagt, nach Art. 20 Abs. 4 GG ausreichend ist), noch könnte es sein, dass im engeren Sinne politisches Handeln sinnvoll und zielführend ist.

(Bezeichnend ist freilich, dass dieselben Akteure, die den Staatsstreich betreiben, zielstrebig daran arbeiten, Kritiker ihrer Politik mundtot zu machen: durch direkte Meinungszensur, durch Aufwiegelung des Mobs, durch Anstiftung zu Boykotten etc. Das Ergebnis ist, dass es Kritikern zunehmend unmöglich wird, ihre Meinung zu verbreiten. Die Erfahrungen, die Pro NRW während des letzten Wahlkampfes machen mussten, als sie praktisch nicht einmal einen Infostand ungestört aufstellen konnten, seien hier nur als ein Beispiel von vielen genannt.)

In jedem Fall ist festzuhalten, dass die Bundesrepublik sich selbst mit ihrer Politik jetzt bereits in die Illegalität katapultiert hat. Ob ein Widerstandsrecht gegeben ist oder nicht, hängt am seidenen Faden der politischen Einschätzung, ob die Unterbindung des Staatsstreiches, ob gegebenenfalls eine Entmachtung der Putschisten mit gesetzeskonformen Mitteln noch möglich ist oder nicht.

Bei Nacht und Nebel

Der Rahmenbeschluss des Rates der EU vom 28. November 2008 „zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ sieht seine Umsetzung in nationales Recht bis 28.11. dieses Jahres vor. Als ich Anfang des Jahres beim Bundesjustizministerium anfragte, ob eine Verschärfung des Strafrechts zur Anpassung an diesen Beschluss geplant sei, erhielt ich den Bescheid, von entsprechenden Planungen sei „nichts bekannt“.

Dass ein deutsches Ministerium auf die Anfrage eines Bürgers rotzfrech mit einer Lüge antwortet, sollte bei diesem Regime ja niemanden mehr erschüttern.

Jetzt ist die Katze aus dem Sack: Selbstredend wird der § 130 (Volksverhetzung) verschärft. Wenige Wochen vor dem Stichtag sollen offenbar ohne große öffentliche Diskussion bei Nacht und Nebel vollendete Tatsachen geschaffen werden. Ein deutlicher Hinweis darauf, dass bei den Verantwortlichen das Unrechtsbewusstsein durchaus vorhanden ist, aber nicht etwa zum Verzicht auf die Maßnahme führt, sondern bloß zu ihrer Verheimlichung, solange es geht.

Bisher machte sich nur derjenige strafbar, der „zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert“. Künftig sollen aber nicht nur Gruppen unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehen, sondern bereits einzelne Angehörige.

Was bedeutet das? Es war schon bisher als Beleidigung strafbar, jemanden zum Beispiel „Scheißtürke“ zu nennen. Volksverhetzung ist aber im Unterschied zu Beleidigung ein Offizialdelikt, d.h. der konkret Betroffene muss sich selbst gar nicht beleidigt fühlen, und er muss auch kein eigenes Interesse an der Strafverfolgung haben. Es genügt, dass irgendwer die Beleidigung hört und daraufhin Anzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft muss dann ermitteln und gegebenenfalls anklagen.

Beleidigung wird mit bis zu einem Jahr Haft geahndet, Volksverhetzung mit bis zu fünf Jahren.

Die Änderung stützt sich nicht nur auf den oben genannten Rahmenbeschluss, sondern auch auf das „Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über
Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels
Computersystemen begangener Handlungen
rassistischer
und fremdenfeindlicher Art
. Das heißt, es geht schlicht um eine Handhabe zur Internetzensur, verbunden mit einem Freibrief für und einer Aufforderung an Denunzianten. Man wundert sich geradezu, dass nicht noch Belohnungen für „sachdienliche Hinweise“ ausgesetzt werden.

Da sich beide Vereinbarungen ausdrücklich auf die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit beziehen, ist Feindschaft gegen Inländer nicht erfasst.

Volksverhetzung ist eine „Straftat gegen die öffentliche Ordnung“. Das heißt, dass die Sonderinteressen von Ausländern und anderen Minderheiten als Teil der öffentlichen Ordnung definiert werden, der Staat diese Interessen also als eigene verfolgt, vergleichbare Interessen von Inländern aber nicht, sofern sie nicht selbst einer solchen Minderheit angehören. Zu Deutsch: Deutsche, Weiße und wahrscheinlich auch Christen sind Menschen zweiter Klasse.

Was hier verletzt wird, ist nicht nur die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), sondern auch das Verbot willkürlicher Ungleichbehandlung (Art.3 GG) einschließlich der Spezialnorm des Art.3 Abs.3 GG, dass „niemand … wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“ darf.

Verletzt wird das Verhältnismäßigkeitsprinzip, ebenfalls ein konstituierendes Merkmal des Rechtsstaats und damit nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehend, auch nicht hypothetisch im Wege der Verfassungsänderung. Es besagt, dass Grundrechtseingriffe nur zur Erreichung eines verfassungslegitimen Zwecks zulässig sind, und dass sie (zur Erreichung dieses Zecks) erstens geeignet, zweitens erforderlich und drittens im engeren Sinne verhältnismäßig sein müssen (Es darf nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen werden.). Es bedürfte schon gewaltiger Phantasie, auch nur eines dieser drei Kriterien erfüllt zu sehen, geschweige denn alle drei – jedenfalls, sofern es um den Schutz der „öffentlichen Ordnung“ geht.

Geht es aber um den „Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“, so ist es mit einer demokratischen Auffassung von Politik schlicht unvereinbar, ein solches Ziel von Amts wegen zum Staatsziel zu erklären. Ein demokratischer Staat kann nicht für die Steuerung von Gefühlen (wie etwa Fremdenfeindlichkeit), die Erziehung der Bürger und die Verteilung von Zensuren für Meinungen zuständig sein; erst recht darf er nicht das Strafrecht dazu missbrauchen. Solche Praktiken sind in totalitären Regimen gang und gäbe, und genau deswegen nennt man sie totalitär.

Das Zustandekommen dieser „Rechts“-Normen ist ihres Inhalts würdig: Der oben zitierte Rahmenbeschluss stammt vom Rat der EU, ist also ein Beschluss von Regierungen. So schaffen Europas Regierungen Fakten, an denen der Gesetzgeber nicht vorbeikommt, und das Bundesverfassungsgericht auch nicht. Wer noch irgendwelche Hoffnungen auf die acht Weicheier in Karlsruhe setzt, braucht sich nur deren Urteil zum Lissabonvertrag anzuschauen: Wenn etwas erst einmal auf EU-Ebene durchgesetzt ist, fragt Karlsruhe nicht mehr, ob es mit dem Grundgesetz übereinstimmt, sondern sucht nach Ausreden, um den Verfassungsbruch halbwegs ohne Gesichtsverlust absegnen zu können.

Dass das Justizministerium, das hier die schmutzige Arbeit macht und darüber noch so lange wie möglich lügt, von einer Liberalen geleitet wird, kann nur noch diejenigen überraschen, die nicht wahrhaben wollen, dass Liberalismus von einer gewissen Entwicklungsphase an nichts mehr mit Toleranz zu tun hat, sondern bloß noch damit, die durch die eigene Ideologie und Politik hervorgerufenen Katastrophen – etwa die Konsequenzen der Massenmigration – durch Repression unter Kontrolle zu halten.

Der Staat als Hehler?

Es zeichnet sich immer deutlicher ab, dass die BRD bereit ist, zweieinhalb Millionen Euro für eine CD mit den Daten mutmaßlicher Steuersünder kaufen will; Daten, die in der Schweiz gestohlen worden sind.

Dass ein Staat, zumindest einer, der sich selbst ernstnimmt, Steuerhinterzieher dingfest machen muss, versteht sich von selbst. Aber mit diesen Mitteln? Den einen Rechtsbrecher belohnen, um andere zu bestrafen? Den Verstoß gegen die Gesetze eines Nachbarlandes, das ebenfalls ein Rechtsstaat ist, honorieren? Geschäfte mit Leuten machen, die von Rechts wegen hinter Schloss und Riegel gehören? Selber Beihilfe zur Steuerhinterziehung leisten (Der Diebeslohn wird ja wohl nicht per Überweisung ausgezahlt.), also genau das tun, wofür man den Schweizern noch unlängst die Kavallerie schicken wollte? Und wo soll das enden? Werden demnächst – was derselben Logik entspräche – mit Menschenhändlern Fangprämien dafür ausgehandelt, dass sie flüchtige Straftäter im Ausland kidnappen und nach Deutschland verschleppen?

Stellen wir uns doch plastisch vor, was die Regierung hier vorhat: Ein deutscher Steuerfahnder trifft sich mit dem Datendieb, nimmt das Diebesgut in Empfang und schiebt im Gegenzug einen Koffer mit Barem über den Tisch. Tut also genau das, wofür er normalerweise die Handschellen klicken lässt.

Wenn so etwas nicht unappetitlich ist – was dann?

Legal, illegal, scheißegal

Der Spiegel-Schreiber Sebastian Fischer, derselbe Fischer, der erst vor wenigen Tagen als Gerichtsreporter dadurch aufgefallen ist, dass er nicht wusste, dass Guerilla völkerrechtswidrig ist, vergreift sich heute zur Abwechslung am deutschen Verfassungsrecht:

Lissabon-Vertrag: Seehofer gibt keine Ruhe

Die „Ruhe“, die Seehofer geben soll, besteht nach Fischers Meinung darin, dass der Bundestag geltendes Recht nicht bekräftigen darf. Er soll nicht die Selbstverständlichkeit feststellen dürfen, dass der Vertrag von Lissabon für Deutschland nur in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts verbindlich ist.

Ob Fischer wohl schon einmal von dem bewährten römischen Rechtsgrundsatz gehört hat, dass niemand mehr Rechte vergeben darf, als er selbst besitzt, und dass der Bundestag  schon deshalb dem Lissabonvertrag nur so weit zustimmen durfte, dass das Grundgesetz dadurch nicht verletzt wird, und dass eine solche Verletzung ausschließlich von Karlsruhe festgestellt werden darf?

Nein, davon hat er noch nie gehört, aber was macht das schon? Der von Fischer zustimmend zitierte SPD-Abgeordnete Oppermann, der die Volkssouveränität nach innen und die staatliche Souveränität nach außen zur Disposition stellt, weiß es ja bestimmt auch nicht, und warum sollten Journalisten sich im Staatsrecht besser auskennen als die Gesetzgeber, die es anwenden? Weil sie als „vierte Gewalt“ die Politik kontrollieren sollen?

Ach, Du lieber Himmel, wenn Politik und Journaille dieselbe Ideologie vertreten, die jetzt täglich und ungeniert ihre demokratiefeindliche Fratze zeigt, dann kann es mit der „Kontrolle“ eben von vornherein nicht weit her sein.

Bundesrepublik Dhimmiland

„Die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Maria Böhmer (CDU), eilte ans Krankenbett des verletzten Ehemannes der Getöteten. Sah man je Politiker am Krankenbett bei von Moslems verletzten Menschen? Hörte man sie je ihr Beileid ausdrücken? Man sah sie nicht auf Morsal Obeidis Beerdigung oder auf Hatun Sürüküs. Denn hier schwangen Moslems das Messer bzw. den Colt gegen Moslems. Dann braucht man sich nicht zu bemühen, denn da rasten die Vertreter der Friedensreligion nicht aus. Das wird schon seine Richtigkeit haben. Anteilnahme würde nur provozierend wirken.

Ägypten will übrigens einen eigenen Staatsanwalt schicken. Der Rechtsstaat Ägypten will überwachen, dass im Haus des Krieges auch alles mit rechten (darf man das sagen?) Dingen zugeht. Deutschland wird sich auch das mit der gebotenen Unterwürfigkeit bieten lasssen. Deshalb fragt Ägypten auch gar nicht erst. Ägypten kündigt an.

Hoffentlich weiß der ägyptische Staatsanwalt, dass wir die Scharia noch nicht eingeführt haben, er den Henker nebst Krummsäbel also auch mitbringen muss…“

PI