Bei Nacht und Nebel: Die Verschärfung von § 130 StGB (Volksverhetzung)

Heute widme ich mich der erneuten Verschärfung des § 130 StGB (Volksverhetzung), der nach etlichen Ausweitungen in der neuesten Fassung die 500-Worte-Marke geknackt hat. Ich stelle die aktuelle Verschärfung in den historischen Kontext (und lese zu diesem Zweck aus meinem Buch „Die Sprache der BRD“ vor). Wir sehen, wie der 130 immer mehr zum Oppositionstotschlag-Gummiparagraphen ausgebaut wurde und im Zusammenhang mit anderen Knebelgesetzen den politischen Pluralismus aushöhlt. Einen kleinen Lichtblick habe ich am Ende trotzdem …

Bei Nacht und Nebel

Der Rahmenbeschluss des Rates der EU vom 28. November 2008 „zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ sieht seine Umsetzung in nationales Recht bis 28.11. dieses Jahres vor. Als ich Anfang des Jahres beim Bundesjustizministerium anfragte, ob eine Verschärfung des Strafrechts zur Anpassung an diesen Beschluss geplant sei, erhielt ich den Bescheid, von entsprechenden Planungen sei „nichts bekannt“.

Dass ein deutsches Ministerium auf die Anfrage eines Bürgers rotzfrech mit einer Lüge antwortet, sollte bei diesem Regime ja niemanden mehr erschüttern.

Jetzt ist die Katze aus dem Sack: Selbstredend wird der § 130 (Volksverhetzung) verschärft. Wenige Wochen vor dem Stichtag sollen offenbar ohne große öffentliche Diskussion bei Nacht und Nebel vollendete Tatsachen geschaffen werden. Ein deutlicher Hinweis darauf, dass bei den Verantwortlichen das Unrechtsbewusstsein durchaus vorhanden ist, aber nicht etwa zum Verzicht auf die Maßnahme führt, sondern bloß zu ihrer Verheimlichung, solange es geht.

Bisher machte sich nur derjenige strafbar, der „zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert“. Künftig sollen aber nicht nur Gruppen unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehen, sondern bereits einzelne Angehörige.

Was bedeutet das? Es war schon bisher als Beleidigung strafbar, jemanden zum Beispiel „Scheißtürke“ zu nennen. Volksverhetzung ist aber im Unterschied zu Beleidigung ein Offizialdelikt, d.h. der konkret Betroffene muss sich selbst gar nicht beleidigt fühlen, und er muss auch kein eigenes Interesse an der Strafverfolgung haben. Es genügt, dass irgendwer die Beleidigung hört und daraufhin Anzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft muss dann ermitteln und gegebenenfalls anklagen.

Beleidigung wird mit bis zu einem Jahr Haft geahndet, Volksverhetzung mit bis zu fünf Jahren.

Die Änderung stützt sich nicht nur auf den oben genannten Rahmenbeschluss, sondern auch auf das „Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über
Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels
Computersystemen begangener Handlungen
rassistischer
und fremdenfeindlicher Art
. Das heißt, es geht schlicht um eine Handhabe zur Internetzensur, verbunden mit einem Freibrief für und einer Aufforderung an Denunzianten. Man wundert sich geradezu, dass nicht noch Belohnungen für „sachdienliche Hinweise“ ausgesetzt werden.

Da sich beide Vereinbarungen ausdrücklich auf die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit beziehen, ist Feindschaft gegen Inländer nicht erfasst.

Volksverhetzung ist eine „Straftat gegen die öffentliche Ordnung“. Das heißt, dass die Sonderinteressen von Ausländern und anderen Minderheiten als Teil der öffentlichen Ordnung definiert werden, der Staat diese Interessen also als eigene verfolgt, vergleichbare Interessen von Inländern aber nicht, sofern sie nicht selbst einer solchen Minderheit angehören. Zu Deutsch: Deutsche, Weiße und wahrscheinlich auch Christen sind Menschen zweiter Klasse.

Was hier verletzt wird, ist nicht nur die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), sondern auch das Verbot willkürlicher Ungleichbehandlung (Art.3 GG) einschließlich der Spezialnorm des Art.3 Abs.3 GG, dass „niemand … wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“ darf.

Verletzt wird das Verhältnismäßigkeitsprinzip, ebenfalls ein konstituierendes Merkmal des Rechtsstaats und damit nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehend, auch nicht hypothetisch im Wege der Verfassungsänderung. Es besagt, dass Grundrechtseingriffe nur zur Erreichung eines verfassungslegitimen Zwecks zulässig sind, und dass sie (zur Erreichung dieses Zecks) erstens geeignet, zweitens erforderlich und drittens im engeren Sinne verhältnismäßig sein müssen (Es darf nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen werden.). Es bedürfte schon gewaltiger Phantasie, auch nur eines dieser drei Kriterien erfüllt zu sehen, geschweige denn alle drei – jedenfalls, sofern es um den Schutz der „öffentlichen Ordnung“ geht.

Geht es aber um den „Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“, so ist es mit einer demokratischen Auffassung von Politik schlicht unvereinbar, ein solches Ziel von Amts wegen zum Staatsziel zu erklären. Ein demokratischer Staat kann nicht für die Steuerung von Gefühlen (wie etwa Fremdenfeindlichkeit), die Erziehung der Bürger und die Verteilung von Zensuren für Meinungen zuständig sein; erst recht darf er nicht das Strafrecht dazu missbrauchen. Solche Praktiken sind in totalitären Regimen gang und gäbe, und genau deswegen nennt man sie totalitär.

Das Zustandekommen dieser „Rechts“-Normen ist ihres Inhalts würdig: Der oben zitierte Rahmenbeschluss stammt vom Rat der EU, ist also ein Beschluss von Regierungen. So schaffen Europas Regierungen Fakten, an denen der Gesetzgeber nicht vorbeikommt, und das Bundesverfassungsgericht auch nicht. Wer noch irgendwelche Hoffnungen auf die acht Weicheier in Karlsruhe setzt, braucht sich nur deren Urteil zum Lissabonvertrag anzuschauen: Wenn etwas erst einmal auf EU-Ebene durchgesetzt ist, fragt Karlsruhe nicht mehr, ob es mit dem Grundgesetz übereinstimmt, sondern sucht nach Ausreden, um den Verfassungsbruch halbwegs ohne Gesichtsverlust absegnen zu können.

Dass das Justizministerium, das hier die schmutzige Arbeit macht und darüber noch so lange wie möglich lügt, von einer Liberalen geleitet wird, kann nur noch diejenigen überraschen, die nicht wahrhaben wollen, dass Liberalismus von einer gewissen Entwicklungsphase an nichts mehr mit Toleranz zu tun hat, sondern bloß noch damit, die durch die eigene Ideologie und Politik hervorgerufenen Katastrophen – etwa die Konsequenzen der Massenmigration – durch Repression unter Kontrolle zu halten.

Türkei reif für EU-Beitritt

Der Paragraph des türkischen Strafrechts, der die „Beleidigung des Türkentums“ unter Strafe stellt, war in der Vergangenheit häufig Stein des Anstoßes und hat die EU zu der Einschätzung geführt, „dass das türkische Rechtssystem die Meinungsfreiheit nicht in vollem Umfang gemäß den europäischen Standards gewährleistet“ (Fortschrittsbericht 2007).

Dieser Punkt dürfte sich demnächst erledigt haben. Ich kenne jedenfalls inzwischen kein EU-Land mehr, in dem die Beleidigung des Türkentums (oder auch des Arabertums, des Islam usw.) nicht als Volksverhetzung oder „Hassrede“ geahndet würde. Die „europäischen Standards“ nähern sich den türkischen derart rapide an, dass man sich demnächst wahrscheinlich fragen wird, ob die Türkei für einen EU-Beitritt nicht zu liberal ist.