Es lebe die Protestantische Republik!

München (kath.net/idea) Dass Papst Benedikt XVI. vor dem Bundestag in Berlin eine Rede halten will, wird vom EKD-Ratsvorsitzenden, Präses Nikolaus Schneider (Düsseldorf), kritisiert. (…)Mit diesem Programmpunkt ist Schneider nicht einverstanden. Er habe „Unverständnis“ ausgedrückt, berichtet das Nachrichtenmagazin „Focus“ (München). Schneider betrachte es als störend, dass die römisch-katholische Kirche auch als Staat auftrete. „Die Kirche als staatliches Organ – das geht gegen unser Bekenntnis“, so Schneider laut „Focus“.

via KATH.NET – Katholischer Nachrichtendienst.

Tja, Herr Schneider, der Vatikan ist nun einmal ein Staat, und ob das gegen Ihr Bekenntnis geht, dürfte der Römisch-Katholischen Kirche, die dieses Bekenntnis ja gerade nicht teilt, ziemlich schnuppe sein.

Wenn es Sie aber wurmt, dass der Papst vor dem Bundestag eine Rede halten darf und Sie nicht – warum tun Sie es den Katholiken nicht gleich und gründen eine, nennen wir sie  „Liberalprotestantische Republik“ in Neukölln? Vielleicht mit Margot Käßmann als Präsidentin und Jörg Lau als Regierungssprecher_In? Cem Özdemir könnte als Außenminister_In die Beziehungen zur Hamas pflegen, Maria Böhmer wird zur Selbstgeißelungsbeauftragten ernannt. Für jeden gäbe es einen Job!

Wen man dorthin alles abschieben könnte …

Die Verfasser der „Bibel in gerechter Sprache“ mitsamt ihrer Anhängerschaft, die Redaktionsmannschaften von Zeit, Spiegel, Süddeutscher – ach was, einfach die ganze Journaille, dazu den Schwarzen Block, die Ökopazis, die Feminazis, die Genderweiber, Denglischschreiber, die Deutschenhasser und Terrorversteher, nicht zuletzt auch die Angehörigen des Integrations-, Migrations- und Desinformationsindustriellen Komplexes. Ach ja, und natürlich all die vielen „Ungläubigen“, die man als solche daran erkennt, dass ihr Verhalten grundsätzlich nie etwas mit dem Islam zu tun hat.

Da keiner von denen jemals etwas Produktives geleistet hat und es auch in Zukunft nicht schaffen wird, werden wir einen solchen Staat wohl subventionieren müssen, so wie ehedem West-Berlin. Aber ganz ehrlich: Das wär’s mir wert, wenn wir sie nur loswären. Dafür würde ich sogar in Kauf nehmen, dass Präsidentin Käßmann auf Staatsbesuch kommt und vor dem Bundestag spricht.

Die FSM-Strategie: Eine Zensur findet statt!

Nachdem mir die FSM am Montag mit ihrem skurrilen, aber offenkundig durchaus ernstgemeinten Schreiben vorgeworfen hat, die Entwicklung Jugendlicher im Sinne von § des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) zu beeinträchtigen, habe ich mir näher angesehen, was diese Organisation unter „Entwicklungsbeeinträchtigung“ versteht (Hervorhebungen durch Unterstreichung im folgenden Text stammen von mir), und eines ist mir nach der Lektüre klar: Dieser Brief war kein Lapsus eines kleinen Mitarbeiters, sondern entspricht der Linie dieses Vereins:

Der Begriff der Entwicklungsbeeinträchtigung in § 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags

Einführung

Seit dem 01.04.2003 ist der neue Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) in Kraft getreten. Neben vielen anderen Gesetzesänderungen enthält der JMStV eine Vorschrift, nach der Angebote, die geeignet sind, eine Entwicklungsbeeinträchtigung bei Kindern und Jugendlichen hervorzurufen, nicht mehr ohne Weiteres im Internet veröffentlicht werden dürfen.

Im Folgenden sollen … juristische Erläuterungen zu diesem Thema zur Verfügung gestellt werden. (…) Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen wird schließlich ein Leitfaden entwickelt, der eine Hilfestellung bei der Bewertung von Angeboten gibt.

(…)

Wir haben es also nicht etwa mit mehr oder minder platonischen Überlegungen zu tun. Die Empfehlungen, die hier folgen, dienen vielmehr dazu, Netzinhalte zu bewerten, und auf der Basis solcher Bewertungen gegebenenfalls gegen die Anbieter, also gegen Leute wie mich, vorzugehen:

A. Juristische Ausführungen zur Entwicklungsbeeinträchtigung § 5 JMStV

A 1. Die gesetzlichen Vorschriften zu „Entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten“

In § 5 Abs. 1 JMStV heißt es wörtlich:

Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe [sic! Es heißt „Altersstufen“] sie üblicherweise nicht wahrnehmen.“

In fünf weiteren Absätzen des § 5 JMStV werden Voraussetzungen aufgezeigt, unter denen Anbieter entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dennoch über das Internet verbreiten dürfen.

Für Anbieter stellt sich zum einen die Frage, welche Angebote entwicklungsbeeinträchtigend sind und unter welchen Voraussetzungen diese dennoch im Internet angeboten werden dürfen. Auf diese zwei Fragen soll daher im Folgenden näher eingegangen werden.

A 2. Welche Angebote fallen unter den Begriff der „Entwicklungsbeeinträchtigung“?

Der Begriff der Entwicklungsbeeinträchtigung ist eine Neuschöpfung im Zusammenhang mit dem JMStV. Eine gesetzliche Definition des Begriffs gibt es jedoch nicht, was es schwierig macht, ihn mit aussagekräftigem Inhalt zu füllen, vor allem da hierzu auch noch keine Rechtsprechung existiert.

In anderen Gesetzen wurde und wird häufig der Begriff der Jugendgefährdung oder auch sittlichen Gefährdung verwendet. Aus der Tatsache, dass im JMStV gerade keiner dieser bereits bestehenden Begriffe verwendet, sondern eben ein gänzlich neuer eingeführt wurde, ergibt sich, dass die Begriffe nicht bedeutungsgleich sein können. In jedem Fall lässt sich aber sagen, dass für die Annahme einer Entwicklungsbeeinträchtigung eine niedrigere Schwelle besteht als für die Annahme einer Jugendgefährdung im Sinne von § 18 Abs. 1 JuSchG.

Daher kann als Orientierungshilfe für die Frage, was in jedem Fall als entwicklungsbeeinträchtigend angesehen werden muss, auf die Rechtsprechung und Literatur zum Begriff der Jugendgefährdung zurückgegriffen werden.

Der Begriff der Entwicklungsbeeinträchtigung findet sich auch im neuen § 14 Abs. 1 JuSchG, in dessen alter Fassung (§ 6 Abs. 2 JÖSchG) nur von der Eignung zur Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen die Rede war. Laut amtlicher Begründung soll sich hierdurch aber „keine inhaltliche Änderung der bestehenden Beurteilungspraxis“ ergeben.

Genau das ist der springende Punkt: Es ist eben kein „gänzlich neuer Begriff“ eingeführt worden, sondern ein bereits vorhandener, nämlich der der „Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen“ reformuliert worden. Insofern besteht auch kein Bedarf, “ihn mit aussagekräftigem Inhalt zu füllen“. Dieser Bedarf ist also selbstkonstruiert, um auf dieser Basis den normativen Gehatlt von § 5 JMStV nach ideologischen Vorgaben umzudeuten.

Orientiert man sich an dieser alten Gesetzesformulierung und beachtet den Wortlaut der neuen Fassung bzgl. der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, so wird deutlich, dass hier Wertmaßstäbe eine entscheidende Rolle spielen.

Diese Wertmaßstäbe orientieren sich vor allem an den im Grundgesetz verankerten Prinzipien und Grundrechten. Hierbei sind insbesondere die Achtung der Menschenwürde, der Gleichbehandlungsgrundsatz, der Schutz von Ehe und Familie, sowie das Demokratieprinzip zu beachten, da sich hier wohl die häufigsten Reibungspunkte bei der Beurteilung der Entwicklungsbeeinträchtigung ergeben werden.

Was der Gleichbehandlungsgrundsatz, der der Staat bindet, Private aber gerade nicht, sofern es ihnen nicht vom Gesetzgeber ausdrücklich aufgezwungen wird, mit der Entwicklungsbeeinträchtigung zu tun haben soll, erschließt sich zunächst überhaupt nicht, aber die Nennung des Demokratieprinzips deutet immerhin an, dass „Jugendschutz“ als eine Art staatsbürgerlicher Erziehung aufgefasst wird. Wir beginnen zu ahnen, warum die Bezugnahme auf den Begriff der „Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen“ vermieden wurde. Eine solche Definition würde zwar dem Zweck des Gesetzes, nämlich dem Jugendschutz entsprechen, nicht aber dem volkserzieherischen Ehrgeiz der FSM.

Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 JMStV ergibt sich darüber hinaus auch, dass von § 5 JMStV erfasste Inhalte nicht generell zur Entwicklungsbeeinträchtigung von Minderjährigen geeignet sind, sondern dies jeweils nur für bestimmte Altersstufen zutrifft. (…)

Bei der Beurteilung von Angebotsinhalten sind allgemeingültige Maßstäbe für Kinder und Jugendliche einer Altersstufe heranzuziehen und nicht etwa die Beurteilung nach im Einzelfall betroffenen Personen individuell auszurichten.

Festzuhalten ist auch, dass es nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf eine tatsächliche Entwicklungsbeeinträchtigung oder eine besondere Wahrscheinlichkeit für eine solche ankommt, sondern dass die Inhalte lediglich geeignet sein müssen, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, also die bloße Möglichkeit hierzu ausreicht.

Das ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Selbstverständlich bedeutet „geeignet“, dass es wenigstens irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür geben muss, dass ein Angebot zur „Beeinträchtigung“ führt – was denn sonst? Dass die bloße Möglichkeit ausreichen soll, ist freie Rechtsfindung der FSM gegen Zweck, Kontext und Wortlaut des Gesetzes.

Und damit wir auch ja nicht auf die Idee kommen, das Wort „geeignet“ „falsch“ (d.h. richtig) zu interpretieren, wird noch zweimal nachgelegt:

Diese Eignung liegt demnach bereits dann vor, wenn eine Beeinträchtigung mutmaßlich eintreten könnte

Dass sie mutmaßlich eintreten kann, dass also die Möglichkeit besteht, genügt schon nicht. Entwicklungsbeeinträchtigung ist sogar anzunehmen, wenn sie mutmaßlich eintreten könnte – wenn also die Möglichkeit der Möglichkeit besteht.

Wohlgemerkt: Die Überschrift zu diesem Abschnitt lautet „Juristische Ausführungen“, und niemand ist so pingelig in seinen Formulierungen wie der ehrenwerte Stand der Juristen; zudem ist die Vorsitzende der FSM Volljuristin, und, nach ihrer Karriere zu urteilen, sogar eine hochkarätige. Wir können sicher sein: Was hier steht, ist genau so gemeint, wie es hier steht.

Und wie um zu bekräftigen, dass ich weder etwas missverstanden noch mich der kleinlichen Wortklauberei schuldig gemacht habe, spült die FSM noch ein ganzen Katarakt von Konjunktiven hinterher:

bzw. wenn Inhalt oder Darstellung eines Angebots derart von übereinstimmenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen bzgl. der Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen abweicht, dass hieraus die Möglichkeit einer negativen Beeinflussung von Kindern und Jugendlichen einer bestimmten Altersklasse vermutet werden kann.

Wieder genügt nicht, dass die Möglichkeit besteht, sie darf nicht einmal vermutet werden. Sie darf nicht nur nicht bestehen und nicht vermutet werden, sie darf nicht einmal vermutet werden können. Es müssen also nicht nur die Möglichkeit selbst und die Möglichkeit der Möglichkeit ausgeschlossen sein, nein, es darf nicht einmal die Möglichkeit der Möglichkeit der Möglichkeit bestehen.

Auf deutsch heißt das: Von einer „Entwicklungsbeeinträchtigung“ ist auszugehen, wenn nicht mit letzter, absoluter, hundertprozentiger, im Grunde gottgleicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine solche vorliegt.

So wird, ohne das dies mit einem Wort erwähnt würde, die Beweislast umgekehrt. Nach der FSM-“Auslegung“ des JMStV muss der Anbieter beweisen, dass es keine wie auch immer geartete Möglichkeit gibt, dass sein Angebot „entwicklungsbeeinträchtigend“ sein könnte. Zugleich werden die Anforderungen an diesen Beweis so hoch geschraubt, dass er objektiv niemals und unter keinen Umständen erbracht werden kann.

Es handelt sich um eine Ermächtigung zur Zensur von allem und jedem.

Eine solche „Auslegung“ ist nicht nur evident verfassungswidrig – sie ist nicht einmal das, was sie zu sein beansprucht, nämlich eine Auslegung: Sie basiert auf der willkürlichen Umdeutung des Gesetzeswortlauts. Ein Richter, der auf einer solchen Basis ein Urteil fällte, würde sich vermutlich wegen Rechtsbeugung verantworten müssen!

In der ersten Entscheidung des FSM Beschwerdeausschusses zum Thema „entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte“ wurde der Begriff folgendermaßen definiert:

Entwicklungsbeeinträchtigend sind Angebote, die durch Hervorrufen einer erheblichen Irritation von Kindern und/oder Jugendlichen in Bezug auf ihre gewöhnliche Lebenswelt geeignet sind, …

…was unter „geeignet“ zu verstehen ist, haben wir soeben erfahren…

…auf die Entwicklung der Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen einen negativen, dem Menschenbild des Grundgesetzes widersprechenden Einfluss auszuüben und somit die Entwicklung zu einem eigenverantwortlichen, sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltenden Menschen zu hemmen, zu unterbrechen oder zurückzuwerfen.“

Bei der Frage, ob ein Angebot entwicklungsbeeinträchtigend ist, ist also gerade im Hinblick auf den Begriff der Jugendgefährdung als Orientierungshilfe zu berücksichtigen, inwieweit die Inhalte Auswirkungen auf Handlungen, Einstellungen und Erlebnisweisen der Kinder und Jugendlichen haben können, insbesondere inwieweit sie bei Kindern und Jugendlichen unterschiedlicher Altersstufen sexual- oder sozialethisch desorientierend wirken, gewaltbefürwortende Einstellungen fördern oder übermäßig ängstigen.

Vergegenwärtigen wir uns noch einmal § 5 Abs. 1 JMStV: Demnach sollen Kinder und Jugendliche vor Angeboten geschützt werden, „die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“. Nun plötzlich ist, ohne erkennbaren Bezug zum Begriff der „Persönlichkeit“, und das heißt, ohne Bezug zum Gesetzeswortlaut, von „Handlungen, Einstellungen und Erlebnisweisen“ die Rede.

Vor allem der Begriff „Einstellungen“ hat es in diesem Zusammenhang in sich:

Unter einer „Einstellung“ versteht man, zumindest in der empirischen Sozialforschung, eine Art der geistigen Bezugnahme auf die Welt, die weniger oberflächlich und wandelbar ist als eine bloße Meinung, aber doch weniger fundamental als die der Einstellung zugrundeliegenden Werte. Wobei die Werte wiederum weniger fundamental sind als die Persönlichkeit. „Einstellung“ ist ein anderes Wort für „Ideologie“, und zwar unabhängig davon, ob die Ideologie als solche dem Einzelnen als ausformuliertes Ganzes bewusst ist oder einen mehr unbewussten Interpretationsrahmen bildet.

Was die FSM also aus dem Gesetzeswortlaut herausliest, oder vielmehr hineinzuquetschen versucht, ist die Vorstellung, dass die gesellschaftsbezogene, im weitesten Sinne politische Ideologie Teil der Persönlichkeit ist und damit zum Gegenstandsbereich des Jugendschutzes gehört.

Unterstrichen wird dies noch dadurch, dass explizit solche Angebote als „entwicklungsbeeinträchtigend“ gewertet werden, die „gewaltbefürwortende Einstellungen fördern“. Es geht also nicht erst um Angebote, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dazu führen oder beitragen, dass Jugendliche gewalttätig werden, sondern bereits um solche, die „gewaltbefürwortende Einstellung“ nicht etwa propagieren, sondern bloß fördern, und sei es versehentlich.

Ein Film wie der Westernklassiker „Zwölf Uhr mittags“ mit Gary Cooper dürfte Jugendlichen unter diesen Voraussetzungen im Netz nicht mehr zugänglich gemacht werden. Schließlich wird dort Gewalt als letztes Mittel der Problemlösung bejaht, und dies im ausdrücklichen Gegensatz zu einer pazifistischen Einstellung. Tatsächlich ist dieser Film aber freigegeben ab 12 Jahren; und dies, obwohl – oder vielmehr weil – die einschlägige Rechtsnorm, nämlich § 14 Abs.1 JuSchG genau und wortgleich dasselbe Ziel verfolgt wie § 5 Abs.1 JMStV: von Jugendlichen Angebote fernzuhalten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“. Maßgeblich ist hier also genau derselbe Rechtsbegriff, von dem die FSM behauptet, er sei „gänzlich neu“ und müsse daher „mit aussagekräftigen Inhalten gefüllt werden“.

Die extensive Auslegung der FSM enthüllt also gerade in ihrer juristischen Unhaltbarkeit ihren eigentlichen Sinn: Pazifismuskritik als „entwicklungsbeeinträchtigend“ zu brandmarken und ihre Formulierung nur noch in jener Schmuddelecke möglich zu machen, in der bisher Pornovideos und Splatterfilme angesiedelt sind, und ganz generell die ideologische Kompatibilität mit linker Ideologie zum Maßstab zu erheben, was „entwicklungsbeeinträchtigend“ ist und was nicht.

Sexualethisch desorientierend ist grundsätzlich:

jede Darstellung von Sexualität, die den Zielen gefühlsbejahender und normenkritischer Sexualerziehung – zu denen auch die Annahme von Sexualität als positive Lebensäußerung gehört – massiv zuwider läuft, insbesondere die Darstellung von Menschen, die diese auf entwürdigende Art zu sexuell willfährigen Objekten degradiert.

(…)

Um die Liebe als Basis der Sexualität zu bejahen („gefühlsbejahende Sexualerziehung“), muss man gerade nicht „normenkritisch“ sein, denn diese Norm gehört seit zweitausend Jahren zu den Grundlagen der christlichen Sexualmoral – freilich nur im Rahmen der Ehe als der Verbindung von Mann und Frau. Und genau hier hakt wohl die „Normenkritik“ ein. „Jede Darstellung von Sexualität“, die nicht „normenkritisch“ ist, soll als „sexualethisch desorientierend“ gewertet werden. Von der Orientierung an der grundgesetzlich geschützten Institution von Ehe und Familie, die oben wenigstens noch pro forma erwähnt wurde, ist hier schon nicht mehr die Rede: Sie wäre ja nicht normenkritisch. Sie würde insbesondere nicht zur Bejahung von Homosexualität „als positiver Lebensäußerung“ führen, wohl aber zur Bejahung der Ehe als gesellschaftlich wünschenswertem Normalfall. Und nun wundern wir uns schon ein bisschen weniger darüber, dass gerade meine Kritik an Homosexuellen zum Ansatzpunkt einer Intervention der FSM wurde.

Halten wir fest, dass im JMStV selbstverständlich nichts von einer „normenkritischen“ Sexualerziehung steht, und erst recht nichts, worauf man eine Verpflichtung zum Nichtkritisieren der „Normenkritik“ stützen könnte. Wohl aber steht, und zwar in § 1, der Grundnorm, etwas vom Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten … , die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden“. „Erziehung“ bedeutet aber, dass Jugendliche dazu geführt werden sollen, die Notwendigkeit gesellschaftlicher Normen einzusehen und sie demgemäß zu befolgen, und gerade nicht, sie zu kritisieren. Das Gesetz enthält also das Gegenteil von dem, was die FSM ihm unterzujubeln versucht.

Normenkritisch“ sind Jugendliche ganz von allein; dies wird bei der Erziehung als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt und führt unter anderem dazu, dass Normen sich über Generationen hinweg ändern können. Die Norm dient dabei als notwendige Richtschnur, an der sie sich orientieren können. Gerade diese Orientierung „sexualethisch desorientierend“ zu nennen ist Sprachmanipulation von orwellschem Kaliber.

Als sozialethisch desorientierend sind Angebote insbesondere zu beurteilen, wenn:

NS-Ideologie propagiert wird, für die Idee des Nationalsozialismus, seine Rassenlehre, sein autoritäres Führerprinzip, sein Volkserziehungsprogramm, seine Kriegsbereitschaft und seine Kriegsführung geworben wird, sowie wenn das NS-Regime durch verfälschte oder unvollständige Informationen aufgewertet und rehabilitiert werden soll und wenn Adolf Hitler und seine Parteigenossen als Vorbilder oder tragische Helden hingestellt werden,

Bemerkenswert, dass nicht etwa jedes totalitäre Regime abgelehnt wird, sondern nur dieses eine. Die Idee, dass der Staat also zum Beispiel grundsätzlich nicht befugt sei, irgendwelche „Volkserziehungsprogramme“ durchzuführen, und dass man sich dies auch nicht gefallen lassen sollte, wäre im Zusammenhang dieses Textes, der nichts anderes als ein Volkserziehungsprogramm propagiert, ja auch reichlich inkonsequent.

Wenn man aber schon der Meinung ist, die Verbreitung politischer Ideologie bzw. deren Verhinderung sei Aufgabe eines Jugendschutzes, der sich dabei am Menschenbild des Grundgesetzes zu orientieren habe, dann kann es nur um die Ablehnung totalitärer Ideologie schlechthin gehen. Sonst müsste man nämlich den bösen Verdacht haben, dass die FSM Massenmord nur dann ablehnt, wenn er von einer „Rassenlehre“ motiviert ist, nicht aber, wenn es um die Vernichtung von Klassenfeinden, Kapitalisten und Kulaken geht.

Und was bitte ist „unvollständige“ Information? Ich würde sagen: Jede Information über das Dritte Reich ist notwendigerweise unvollständig, weil auch ein Tausend-Seiten-Wälzer nicht alle Aspekte behandeln kann. Als „entwicklungsbeeinträchtigend“ werden aber nur solche Informationen gewertet, und zwar unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt, die allein schon dadurch, dass sie etablierte Klischees und Stereotype aufs Korn nehmen (siehe meinen Artikel „Überfall auf Polen“) den Nationalsozialismus in dem Sinne „aufwerten“, wie jedes schwarz in schwarz gemalte Bild durch jeden noch so dunklen grauen Farbstrich aufgehellt wird.

Angebote kritiklos Vorurteile oder Gewalttaten gegenüber Andersdenkenden präsentieren,

Ja, das wäre zweifellos wünschenswert, wenn im Netz nicht ständig das Vorurteil geschürt würde, Islamkritiker seien Rechtsextremisten, Immigrationskritk sei rassistisch und die Kritik an den Unverschämtheiten der Schwulenlobby sei „homophob“. Nur ist erstens die FSM die letzte Institution, die die Verbreitung gerade solcher Vorurteile verhindern würde, und zweitens lässt das Grundgesetz dergleichen glücklicherweise ohnehin nicht zu:

Es ist praktisch nicht möglich, generalisierende Aussagen über Menschengruppen zu treffen, die auf alle ihre Mitglieder zutreffen. In diesem Sinne ist jede derartige Aussage ein Vorurteil, und zwar einschließlich der gruppenbezogenen Befunde der empirischen Sozialwissenschaften, die ja typischerweise auf statistischer Basis generalisiert werden. Von einem „Vorurteil“ im pejorativen Sinne des Wortes könnte man allenfalls dann sprechen, wenn auf der Basis von Klischees Aussagen verbreitet werden, die auch in einem statistischen Sinne unwahr sind.

Die Wahrheit oder Unwahrheit solcher Aussagen wird hier aber – man möchte sagen: wohlweislich – gerade nicht zum Kriterium gemacht, ob ein Vorurteil vorliegt. So wie auch nicht begründet wird, aus welcher Stelle des Gesetzestextes sich überhaupt ergeben soll, dass generalisierte Aussagen über Menschengruppen „entwicklungsbeeinträchtigend“ sein sollen. Wie schon oben beim Begriff „geeignet“ konstruiert die FSM hier in ihrer „Auslegung“ des JMStV unter Missachtung des grundgesetzlichen Bestimmtheitsgebotes einen Verbotstatbestand, der grundsätzlich auf praktisch jedes Angebot angewendet werden kann, und behält so das letzte Wort, auf welche es tatsächlich angewendet wird.

reales Gewaltgeschehen (z.B. Krieg) unzureichend erläutert dargestellt wird,

wieder so ein allseits einsetzbarer Gummibegriff …

Kriegsgeschehen anonymisiert präsentiert wird

was bei praktisch allen Darstellungen der Fall ist, die politische und strategische Aspekte des Krieges behandeln …

extrem einseitige oder extrem rückwärtsgewandte Rollenklischees befürwortet werden.

(…)

Bezweifelt noch jemand, dass es hier mitnichten um Jugendschutz geht, wohl aber darum, konservative Positionen zu verteufeln? Selbstredend findet sich auch für diesen Punkt keine Grundlage im Gesetzestext.

Zu beachten ist allerdings, dass gemäß § 5 Abs. 6 JMStV die Beschränkungen des § 5 Abs. 1 JMStV nicht für Nachrichtensendungen und Telemedien zum politischen Zeitgeschehen gelten, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.

Etwas unsauber zitiert, aber gut. Es ist unerfindlich, was den Gesetzgeber bewogen hat, nicht auch Angebote mit religiöser, kultureller, wissenschaftlicher und historischer Thematik mit einzubeziehen. Es ist – selbst bei weitläufiger Auslegung der Begriffe „aktuell“ und „Politik“ – nicht zu erkennen, warum er lediglich Angebote zur aktuellen Politik privilegiert. Das riecht nach einem Verstoß gegen das Verbot willkürlicher Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte (Art.3 GG). Nun, dafür kann die FSM nichts.

Umso schwerer wiegt aber gerade wegen dieser engen Begrenzung des Ausnahmetatbestandes die Maßlosigkeit, mit der sie die Tatbestände so definiert, dass praktisch jeder Beitrag darunter fallen kann, der nicht von Abs. 6 geschützt ist, die Willkür bei der Umdeutung des Gesetzestextes, und die Frechheit, mit der sie ihm ihre eigenen ideologischen Wertentscheidungen unterschiebt.

Auffallend ist, dass gerade ein Text, der mit „Juristische Ausführungen“ überschrieben ist, nicht nur willkürlich am Gesetzestext vorbeigeht, sondern auch in keiner Weise auf die Normen des Grundgesetzes Bezug nimmt. Wenn man schon der Meinung ist, die Normen seien nicht hinreichend konkretisiert, so ist der Blick in Grundgesetz unerlässlich, wenn man wenigstens wissen will, was nicht gemeint sein kann. Unvereinbar mit dem Grundgesetz sind Eingriffe, die zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht erforderlich, nicht geeignet, im engeren Sinne unverhältnismäßig sind oder den Wesensgehalt eines Grundrechts beschränken. Dies ist bei der Auslegung des Gesetzes zu beachten, ebenso wie das Gebot der Bestimmtheit der Normen, das Verbot willkürlicher Ungleichbehandlung, das Rückwirkungsverbot etc.

Keine dieser rechtlichen Überlegungen, die einer „juristischen Ausführung“ über ein grundrechtsbeschränkendes Gesetz zwingend vorgeschaltet sein müssen, damit er überhaupt als juristisch relevant angesehen werden kann, spielt bei den „juristischen Ausführungen“ der FSM auch nur die geringste Rolle. Stattdessen wird der Wortlaut des Gesetzes missachtet, die Eingriffsgrundlage des Jugendschutzes exzessiv überdehnt, die Normen so ausgelegt, dass sie praktisch nicht eingehalten werden können, das Gebot grundrechtsschonender Auslegung von Gesetzen geradezu verhöhnt.

Der ganze Text ist im Geiste verfassungswidrigen, ja verfassungsfeindlichen Zensorentums und totalitären Volkserziehungswahns geschrieben und verrät einen erschreckenden Mangel an elementarem Rechtsbewusstsein.

Kann sich die FSM einbilden, damit durchzukommen? Selbstverständlich nicht. Was in obigem Text definiert wird, ist ein Maximalprogramm, von dem sie so viel wie möglich durchzusetzen versuchen wird. Deswegen kommt es ihr auf die eklatante Rechtsfehlerhaftigkeit ihrer „juristischen Ausführungen“ auch nicht an.

Es geht hier nicht um Recht, sondern um Rechtspolitik: Es geht darum, gestützt auf die relative Autonomie, die der Gesetzgeber Organisationen der „Freiwilligen Selbstkontrolle“ einräumt, unbestimmte Rechtsbegriffe von vornherein mit linker Ideologie zu besetzen und auf diese Weise und auf dem Umweg über den „Jugendschutz“ das Zensurverbot des Grundgesetzes zu umgehen; es geht der FSM darum, ihr Zensurmonopol dazu zu nutzen, speziell Vertreter konservativer Positionen mit Prozessen zu überziehen, in denen es dann naturgemäß um solche Dinge wie „Diskriminierung“, „Vorurteile“, „Rassismus“, „Fundamentalismus“ etc. geht, sodass die Gerichte nach und nach den Freiraum für konservative (aber eben nicht für linke) Positionen einschränken werden.

Die FSM kann es sich sogar leisten, reihenweise Prozesse zu verlieren, solange sie wenigstens Teilerfolge vorweisen kann, indem Gerichte die Grenzen der Meinungsfreiheit von Konservativen definieren, selbst wenn sie in der Sache urteilen, im konkreten Einzelfall seien diese Grenzen nicht verletzt worden. Nach und nach wird die Liste der Dinge, die nicht geschrieben werden dürfen, verlängert.

Und es geht ihnen um den Einschüchterungseffekt: Unsereiner soll gezwungen werden, mit der Schere im Kopf zu schreiben, um nur ja keinen Ärger zu bekommen.

Die Linke hat in ihrem Krieg gegen die Freiheitsgarantien des Grundgesetzes einen neuen Frontabschnitt eröffnet.

Die Achse des Guten: Bundespräsident Wulff ???

„Angela Merkel weiß, daß Wulff trotz allen Loyalitätsbekundungen sie irgendwann vom Thron stoßen könnte, und weil das so offensichtlich ist, wirkt die jetzt eingeleitete Rochade für jedermann so abgeschmackt.

Angeblich hat Wulff ihr seine Selbstentsorgung offeriert. Man möchte deren Dialog zu gern belauscht haben: wie einer seine Zukunft verwettet gegen Wohnrecht im Schloß Bellevue. Einer aus der Truppe, ein Landesfürst zum Fürchten. Einer, der vor nicht allzu langer Zeit pathetisch seinen Verzicht auf einen Berliner Karrieresprung kundtat. Jetzt ist der Deal eingefädelt, und man kann über die Gefühlsstumpfheit der Dealer nur noch staunen. Merkeln sie denn nicht, daß volksweit eine Art Erlösungssehnsucht gegenüber Typen, die genau so handeln, wächst?“

Burkhard Müller-Ullrich

Wir sind Lena!

Das Unglaubliche, das Unfassbare, das schlechterdings Unvorstellbare ist geschehen: Eine deutsche Sängerin hat den Grand Prix gewonnen!

Obwohl Lena als aussichtsreich galt, gebe ich zu: Ich habe daran nicht geglaubt. Ich war fest überzeugt, dass es sich um künstliche Stimmungsmache handelte, die nur dazu dienen sollte, die Grand-Prix-frustrierten Deutschen vor den Fernseher zu kriegen.

Und nun ist es wirklich und wahrhaftig geschehen – und das, obwohl die ehemaligen Sowjetrepubliken einander wie immer mit einem Eifer die Punkte zugeschanzt haben, dass man glauben könnte, sie hätten eigens und ausschließlich zu diesem Zweck die Sowjetunion aufgelöst, und auch die sonstigen Kartelle wie immer funktioniert haben.

Da schreibe ich noch über die ewigen Wahrheiten der Fußball-WM, und schon sehe ich mich belehrt, dass Wahrheiten dieser Art nur bis zu ihrer Widerlegung gelten. Sogar das eherne Gesetz, dass Deutschland das einzige europäische Land ist, das praktisch keine Punkte von seinen Nachbarn bekommt, ist durchbrochen worden: Die Dänen und Schweizer jedenfalls haben jeweils zwölf Punkte herausgerückt. Wenn das keine Sensation ist, weiß ich nicht, was eine Sensation ist! (Nur das Vereinigte Königreich von Dhimmistan leistete sich mit null Punkten einen plumpen Sabotageversuch, der einfach verpuffte.)

Jetzt sind wir nicht nur Papst, wir sind auch Grand Prix. Die Fußballweltmeisterschaft kann kommen!

😀

Religion und Wissenschaft

In meinem Artikel „…und ihr werdet sein wie Gott!“ ging es um die Möglichkeit, künstlich Lebewesen zu konstruieren und zu bauen. Da es Craig Venter gelungen ist, DNA zu synthetisieren (wenn auch noch nicht zu konstruieren), ist ein solches Vorhaben in den Bereich des Möglichen getreten. Und es wird, wie absehbar ist und von dem atheistischen Biologen P.Z. Myers ausdrücklich bekräftigt wird (siehe meinen Artikel „Die Frankenstein-Ideologie“) auch zügig in Angriff genommen. Daran anknüpfend, möchte ich hier einige grundsätzliche Gedanken zum Verhältnis von Wissenschaft und Religion entwickeln:

Am Ende seines Artikels setzt sich Myers mit den Einwänden von Kreationisten auseinander. Kreationisten glauben bekanntlich, dass es so etwas wie eine Evolution nicht gegeben habe, beziehungsweise dass die Entstehung jeder einzelnen Lebensform unmittelbar auf den Willen Gottes, des intelligenten Designers, zurückzuführen sei. Das, was Venter getan habe, sei daher nicht etwa die künstliche Erzeugung von Leben gewesen; Einwände, die Myers hohnlachend zerpflückt, und zwar mit zutreffenden Argumenten.

Die ganze verbissene Polemik der Kreationisten gegen die Evolutionstheorie hat ja weniger mit besseren biologischen Erkenntnissen zu tun – obwohl die immer gerne genommen werden -, sondern mit der Befürchtung, eine naturwissenschaftliche Erklärung des Lebens und seiner Entwicklung laufe auf einen Beweis der Nichtexistenz Gottes hinaus. Mir hat dies noch nie eingeleuchtet. Wäre dies so, dann hätte die katholische Kirche bestimmt nicht erklärt, dass die Evolutionstheorie mit dem christlichen Glauben vereinbar sei.

Ein Glaube, der davon abhinge, Darwin zu widerlegen, wäre nicht nur wissenschaftsfeindlich, er wäre auch schlechte Theologie: Wenn man Gott nämlich nur dann als existent ansieht, wenn er jederzeit und überall in seine eigenen Schöpfung eingreift, statt sich auf das Wirken der von ihm selbst geschaffenen Naturgesetze zu verlassen, dann schiebt man ihm im Grunde die Rolle eines schlechten Ingenieurs zu, der das von ihm konstruierte Auto ständig eigenhändig anschieben muss.

Das heißt nicht, dass er nicht eingreift: Das, was man gemeinhin „Zufall“ nennt, ist ja nicht einfach eine begriffliche Hilfskonstruktion, mit der wir unsere Unfähigkeit umschreiben, aus unserer Kenntnis der Naturgesetze die Zukunft vorherzusagen – jedenfalls nicht, soweit diese Unfähigkeit auf einem Mangel an empirischen Daten basiert. Wie wir aus der Quantenphysik wissen, beruht die Unvorhersagbarkeit vielmehr auf objektiven physikalischen Gesetzen; sie ist in die Naturgesetze gleichsam eingebaut.

Es spricht nichts dagegen, dort, wo Atheisten vom Zufall sprechen, das Wirken Gottes zu unterstellen. Beweisen kann man das nicht: Es ist und bleibt eine Glaubensfrage. Erst recht aber ist man nicht darauf angewiesen, sich in einem Kreuzzug gegen Darwin zu verkämpfen und eine so gefährliche Entwicklung wie die, die auf die künstliche Konstruktion von Leben hinausläuft, nach dem Motto, dass nicht sein kann, was nicht sein darf, für unmöglich zu erklären.

Um es in theologischer Sprache zu formulieren: Gott hat den Weg zum Baum des Lebens mit bewaffneten Engeln versperrt (Gen. 3, 24). Er hätte das nicht nötig gehabt, wenn der Mensch den Weg dorthin prinzipiell nicht gehen könnte. Was die Bibel uns sagt, ist nicht, dass dieser Weg grundsätzlich nicht gangbar wäre, sondern dass der Versuch, ihn zu gehen, in den Untergang führt. Wenn Kreationisten darauf verweisen, Venter könne ja gar kein Leben hergestellt haben, dann ignorieren sie die deutliche Warnung der Bibel, nur um ihre engstirnige und sektiererische theologische Doktrin zu retten, die keineswegs eine christliche Glaubenswahrheit darstellt. Die Theologie kann nur sagen, dass Gott die Welt, das Leben und den Menschen geschaffen hat. Wie er es gemacht hat – das aufzuklären ist Sache der Naturwissenschaft, nicht der Theologie.

Damit ist aber keineswegs ausgesagt, dass es für den Erkenntnisprozess keine Rolle spiele, ob man an die Wahrheit der Bibel glaubt oder nicht. Es ist schon wahr, dass wissenschaftliche Aussagen keine Glaubensartikel enthalten dürfen, weil zur Wissenschaftlichkeit die Überprüfbarkeit von Hypothesen gehört. Das bedeutet zugleich, dass bestimmte Aussagen von der Wissenschaft nicht getroffen werden können; dies aber nicht, weil sie unwahr wären, sondern weil man sie nicht formulieren kann, ohne die Regeln wissenschaftlichen Kommunizierens zu verletzen. Es bedeutet aber einen erheblichen Unterschied, welche Fragestellung der Hypothesenbildung zugrundeliegt. Ein Atheist wie Myers, in dessen persönlichem Weltbild Gott nicht vorkommt, hängt nicht weniger einem Glauben an als ein Christ; er weiß das nur nicht. Er verwechselt seine eigene theologische Doktrin mit Naturwissenschaft, und glaubt, dass Nichts sei, wo in Wahrheit nur seine eigenen Scheuklappen sind.

Weil das so ist, kann er auch nicht auf die Idee kommen, dass das Konstruieren von Lebewesen, am Ende von Menschen, prinzipiell ein Problem darstellen könnte, es sei denn im Hinblick auf die technische Realisierbarkeit. Insbesondere muss ihm der Gedanke fremd bleiben, dass der Versuch, Menschen biologisch zu optimieren, ebenso ins Verderben führen muss wie es der Versuch, die Gesellschaft nach den Vorgaben einer Utopie zu optimieren, bereits getan hat und weiterhin tun wird.

Nun sind Biologen auch nicht kompetent, wissenschaftliche Aussagen über die sozialen Folgen zu treffen, die die praktischen Anwendung ihrer Erkenntnisse haben muss. (Es geht ihnen ungefähr so wie Physikern, die zwar eine Atombombe konstruieren, aber nicht – jedenfalls nicht als Physiker – den politischen Kontext überblicken können, in dem Atombomben eine Rolle spielen. Die wissenschaftliche Neutralität endet in jedem Fall dort, wo das Interesse an der Verwertung der eigenen Entdeckungen beginnt.) Das Problem ist, dass die Sozialwissenschaften, die dies an sich sehr wohl könnten, in derselben atheistischen und utopistischen Ideologie befangen sind wie die Naturwissenschaften, wahrscheinlich sogar noch mehr als diese. Es steht zu erwarten, dass die dort reichlich vertretenen linken Gesellschaftsingenieure die Steilvorlage aus den Naturwissenschaften dankbar aufnehmen und befürworten werden, einen Menschen zu konstruieren, der zu ihren Utopien passt.

Klartext

„Ich kämpfe allein und stehe zwischen allen Fronten, die mir einreden wollen, dass ich für den jeweiligen “Feind” arbeite. Eine Farce! Natürlich könnte ich den einfacheren Weg gehen und mich hinter einer “Gruppe” verstecken, die der Meinung ist, bereits alles zu wissen und “auserwählt” zu sein. Aber wozu? Ich hätte nicht das Recht, meine eigene Meinung zu vertreten. Ich würde mich meiner eigenen Freiheit berauben.“

DeeEx

Armin Laschet und der Kampf gegen Links

Armin Laschet (CDU), von dem wir bei dieser Gelegenheit erfahren, dass er nicht nur „Integrationsminister“ ist, sondern auch auf anderen Politikfeldern, zum Beispiel als „Jugendminister“ sein Unwesen treibt,

will den Linksextremismus im Land stärker bekämpfen.

Kaum ist die CDU in NRW fünf Jahre an der Macht, schon fällt ihr ein, den Linksextremismus zu bekämpfen. Wir dürfen wohl annehmen, dass Laschet sein antikommunistisches Kämpferherz aus demselben Grund entdeckt hat, aus dem er, der Islamisierungsminister, sich unlängst für Kruzifixe in den Klassenzimmern erwärmt hat: In einer Woche ist Landtagswahl, und Konservative, auf deren Meinung die CDU sonst pfeift, taugen immer noch als Stimmvieh. Es kann nicht schaden, ihnen ein wenig nach dem Mund zu reden, auch wenn bereits die Spatzen von den Dächern pfeifen, dass die CDU nach der Wahl eine Koalition mit den Grünen anpeilt; die ja bekanntlich ausgewiesene Experten für die Bekämpfung von Linksextremismus sind.

Will Laschet nun wenigstens gegen linksradikale Politkriminelle durchgreifen, die regelmäßig Autos anzünden und bei Demonstrationen randalieren? Nicht doch. Das ist nun gerade nicht gemeint. Die Rheinische Post schreibt weiter:

Laschet schlägt … in einem Fünf-Punkte-Plan beispielsweise neue Unterrichtsmaterialien vor, die über Linksextremismus aufklären. In Vorträgen und im Unterricht sollten „Linksextremismus und linke Ideologien“ besprochen werden. Zudem solle es Argumentations-Trainings speziell für junge Leute geben. Untersucht werden solle auch, ob sich „Erfolgsmodelle“ des Landes aus dem Kampf gegen Rechtsextremismus auf den Kampf gegen Links übertragen ließen. Ein Beispiel seien die „Präventionstage gegen Rechts“ für Schüler, sagte die Leiterin der Landeszentrale, Maria Springenberg-Eich. Laschet schlug außerdem lokale Bündnisse gegen Linksextremismus vor, die von Kommunalpolitikern, Schulleitern, Vereinen und Kirchen zusammengebracht werden könnten.

Beim Kampf gegen Linksextremismus sollen also dieselben Mittel wie beim Kampf gegen „Rechts“ angewendet werden (bei dem immer seltener Neonazis und immer öfter Rechtskonservative gemeint sind): Erstens Ausgrenzung aus dem gesellschaftlichen Diskurs („lokale Bündnisse gegen Linksextremismus“), zweitens Indoktrination von Jugendlichen, die sich dagegen nicht wehren können, wenn ihnen ihre Noten lieb sind.

Auch wenn es nicht ernstgemeint ist (siehe oben), ist es doch bezeichnend für Laschets gestörtes Verhältnis zur freiheitlichen Demokratie; und wir können getrost unterstellen, dass er damit repräsentativ für die politische Kaste ist, der er angehört. Ich glaube, es lohnt sich, an bestimmte Dinge zu erinnern, die eigentlich selbstverständlich sind, angesichts des „Kampfes gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ und anderer quasitheokratischer Allüren besagter Kaste in Vergessenheit zu geraten drohen:

In einer Demokratie geht die politische Willensbildung vom Volke aus; dies zumindest ist die ihr zugrundeliegende Idee. Damit ist es unvereinbar, die Bekämpfung bestimmter politischer Meinungen regierungsamtlich zum Staatsziel zu erheben. Das Grundgesetz gibt dem Staat klar definerte rechtliche Mittel an die Hand, Organisationen zu bekämpfen, die seinen Bestand oder seine innere Ordnung bedrohen, Verbote zum Beispiel. Entgegen einer verbreiteten Legende aber fordert und erlaubt das Grundgesetz mitnichten den Ausschluss von Extremisten aus dem politischen Diskurs!

Politiker wissen das auch: Sie erfahren es spätestens dann, wenn ihre regelmäßigen Versuche, Neonazi-Demonstrationen zu verbieten, ebenso regelmäßig von den Gerichten abgeschmettert werden. Wenn sie trotzdem versuchen, bestimmte Meinungen als geradezu unsagbar zu stigmatisieren, so ist dies der zielstrebig unternommene Versuch, das Grundgesetz zu umgehen, seine Freiheitsgarantien zu entwerten und sein Demokratiemodell auszuhöhlen. Sie sind ganz einfach Verfassungsfeinde.

Es hat seinen Grund, dass Extremisten dieselben Freiheitsrechte genießen wie andere Bürger: Extremisten argumentieren von einem systemtranszendierenden Standpunkt und sehen deshalb manche Probleme unter Umständen klarer als Andere, die in systembedingter Betriebsblindheit befangen sind. Aus der Sicht des herrschenden Machtkartells freilich birgt politischer Extremismus vor allem stets eine Gefahr in sich: dass unbequeme Wahrheiten zur Sprache kommen.

Wer als Jugendlicher nicht hinreichend gegen Linksextremismus indoktriniert wurde ( um bei diesem Beispiel zu bleiben) könnte sich vielleicht fragen, ob an Marx‘ Beschreibung der bürgerlichen Demokratie – als eines Systems, in dem das Volk alle vier Jahre wählt, wer es im Parlament ver- und zertreten soll – etwas dran sein könnte? Ganz zu schweigen von Marx‘ Kritik an der kapitalistischen Globalisierung, die für ihn der gerade Weg in die Barbarei war. Dass Marx‘ Therapie, der Sozialismus, nichts taugte, heißt ja nicht, dass die Diagnose falsch war.

Systemtranszendierende Kritik – ob von rechts oder von links – macht die Interessen der globalistischen Eliten als solche sichtbar und hinterfragbar. Deshalb muss der Kritiker geächtet werden. Sich mit ihm auseinanderzusetzen hieße, politische Alternativen wenigstens hypothetisch zuzulassen, „Sonderwege“, die vom alleinseligmachenden Pfad der kapitalistischen Globalisierung wegführen könnten.

Für Konservative besteht also keinerlei Anlass zur Freude darüber, dass die CDU jetzt auch den Linksextremismus verstärkt aufs Korn nehmen will, schon gar kein Anlass zu schäbiger Schadenfreude nach dem Motto „Jetzt kriegen die Linken endlich auch mal was auf den Deckel“.

Unter Konservativen sollte unstrittig sein, dass ein Unrecht das andere nicht aufwiegt, sondern verdoppelt. Und sie sollten sich bewusst sein, dass der „Kampf gegen Linksextremismus“, wenn er denn geführt wird, von denselben Leuten und aus denselben Gründen geführt wird wie der „Kampf gegen Rechts“.

Das verkommene Königreich

Wenn es stimmt, dass man den Charakter einer Herrschaft an den Menschen erkennt, die sich in ihr wohlfühlen und Karriere machen, dann haben wir über Labour-England schon manches gelernt, was wir lieber gar nicht gewusst hätten. Der britische Dekadenzpegel hat jetzt aber einen neuen Höchststand erreicht. „Zeit online“ berichtet:

„Die Eröffnung einer Abtreibungsklinik, die Absegnung einer Homo-Ehe, ein Duett mit der Queen und zu guter Letzt noch Kondome der Marke „Benedikt“: Im britischen Außenministerium kursierten einige kurios anmutende, aber tatsächlich ernst gemeinte Vorschläge, wie der anstehende Besuch des Papstes im Vereinigten Königreich aussehen könnte. (…) Das Außenamt entschuldigte sich nach der Bekanntwerden des Papiers umgehend für die „dummen“ und „respektlosen“ Vorschläge. Ein Sprecher sagte, drei bis vier junge Mitarbeiter hätten das Papier erarbeitet. Sie seien bereits versetzt worden. „

Ich hoffe, der Vertreter des Vatikans war bei Entgegennahme der Entschuldigung geistesgegenwärtig genug zu fragen, wem dieses verkommene Gesindel, das auf solche Ideen kommt, eigentlich seine Pöstchen verdankt.

Gender Mainstreaming

„Gender Mainstreaming heißt im Klartext kompletter Umbau der Gesellschaft und Neuerfindung der Menschheit. Gender Mainstreaming ist eine Art totalitärer Kommunismus in Sachen Sex und Geschlechterbeziehung. Die real existierende Welt wird unterschwellig das (zu eliminierende) Patriarchat genannt, und die Frau und auch die Gesellschaft sollen zu ihrem Glück in Gestalt eines Matriarchats auf leisen Sohlen gezwungen werden: Frauen in den Beruf und an die Macht, sprich in die Führungspositionen in Politik, Wirtschaft und Kultur. Männer an den Herd und in die traditionell zu 100 % von Männern besetzten Schwerstarbeiten, wie Untertagebau, Kampftauchen, Firefighter (die ausdrücklich von der Frauenministerin nicht genannt werden). Kinder in die Krippen, Mädchen in die GM- Förderprogramme, Jungs in die Gender Mainstream-Umerziehungsschule, wo sie die historischen Verbrechen der Männer an den Frauen büffeln. Und die Familie? Abgeschafft – das ist letztlich das in den Leitgedanken des Gender Mainstreaming konkret benannte und sich aus den Konzepten ergebende Bild dieser Politik. Das Wort Mainstreaming hat hier etwas Massenbewegtes, etwas Obrigkeitszwanghaftes, etwas unschön Gruppendynamisches, das alle Skepsis-Sensoren wach schalten sollte. Wer zu Ende denkt, was das Frauenministerium gendernd und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit bereits in die Tat umsetzt, muss feststellen, dass schon jetzt ein erheblicher Wertunterschied zwischen Jungen und Mädchen gemacht wird. Nur schwach kann GM verbergen, dass hier eine Art pseudowissenschaftlicher „Rassismus“ und letztlich auch Sexismus zwischen den Geschlechtern initiiert wird, an dessen Ende eine männerlose Welt stehen könnte. Eine Allmachtsphantasie.“

Bettina Röhl

viaCicero – Magazin für politische Kultur.