Weihnachtspause

Es ist nicht etwa so, dass es nichts mehr zu schreiben gäbe: Allein in den letzten Wochen hagelten die Themen nur so herein: die rechten Islamverharmloser, die neuesten dreisten Raubzüge der Eurokraten, die Guttenbergshow, der Auftritt der Islamkritiker in Jerusalem – nein, es mangelte und mangelt nicht an Themen.

Nur, pardon: Bei mir ist für dieses Jahr schlicht die Luft raus! Sofern mich nicht noch zwischendurch ein Thema anspringt und würgt, mache ich jetzt Pause bis zum neuen Jahr. Selbstverständlich schaue ich regelmäßig herein, ob  Kommentare freizuschalten sind.

Ansonsten aber wünsche ich allen Lesern ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein guten Rutsch ins Neue Jahr! Bis dann!

Die FSM-Strategie: Eine Zensur findet statt!

Nachdem mir die FSM am Montag mit ihrem skurrilen, aber offenkundig durchaus ernstgemeinten Schreiben vorgeworfen hat, die Entwicklung Jugendlicher im Sinne von § des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) zu beeinträchtigen, habe ich mir näher angesehen, was diese Organisation unter „Entwicklungsbeeinträchtigung“ versteht (Hervorhebungen durch Unterstreichung im folgenden Text stammen von mir), und eines ist mir nach der Lektüre klar: Dieser Brief war kein Lapsus eines kleinen Mitarbeiters, sondern entspricht der Linie dieses Vereins:

Der Begriff der Entwicklungsbeeinträchtigung in § 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags

Einführung

Seit dem 01.04.2003 ist der neue Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) in Kraft getreten. Neben vielen anderen Gesetzesänderungen enthält der JMStV eine Vorschrift, nach der Angebote, die geeignet sind, eine Entwicklungsbeeinträchtigung bei Kindern und Jugendlichen hervorzurufen, nicht mehr ohne Weiteres im Internet veröffentlicht werden dürfen.

Im Folgenden sollen … juristische Erläuterungen zu diesem Thema zur Verfügung gestellt werden. (…) Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen wird schließlich ein Leitfaden entwickelt, der eine Hilfestellung bei der Bewertung von Angeboten gibt.

(…)

Wir haben es also nicht etwa mit mehr oder minder platonischen Überlegungen zu tun. Die Empfehlungen, die hier folgen, dienen vielmehr dazu, Netzinhalte zu bewerten, und auf der Basis solcher Bewertungen gegebenenfalls gegen die Anbieter, also gegen Leute wie mich, vorzugehen:

A. Juristische Ausführungen zur Entwicklungsbeeinträchtigung § 5 JMStV

A 1. Die gesetzlichen Vorschriften zu „Entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten“

In § 5 Abs. 1 JMStV heißt es wörtlich:

Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe [sic! Es heißt „Altersstufen“] sie üblicherweise nicht wahrnehmen.“

In fünf weiteren Absätzen des § 5 JMStV werden Voraussetzungen aufgezeigt, unter denen Anbieter entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dennoch über das Internet verbreiten dürfen.

Für Anbieter stellt sich zum einen die Frage, welche Angebote entwicklungsbeeinträchtigend sind und unter welchen Voraussetzungen diese dennoch im Internet angeboten werden dürfen. Auf diese zwei Fragen soll daher im Folgenden näher eingegangen werden.

A 2. Welche Angebote fallen unter den Begriff der „Entwicklungsbeeinträchtigung“?

Der Begriff der Entwicklungsbeeinträchtigung ist eine Neuschöpfung im Zusammenhang mit dem JMStV. Eine gesetzliche Definition des Begriffs gibt es jedoch nicht, was es schwierig macht, ihn mit aussagekräftigem Inhalt zu füllen, vor allem da hierzu auch noch keine Rechtsprechung existiert.

In anderen Gesetzen wurde und wird häufig der Begriff der Jugendgefährdung oder auch sittlichen Gefährdung verwendet. Aus der Tatsache, dass im JMStV gerade keiner dieser bereits bestehenden Begriffe verwendet, sondern eben ein gänzlich neuer eingeführt wurde, ergibt sich, dass die Begriffe nicht bedeutungsgleich sein können. In jedem Fall lässt sich aber sagen, dass für die Annahme einer Entwicklungsbeeinträchtigung eine niedrigere Schwelle besteht als für die Annahme einer Jugendgefährdung im Sinne von § 18 Abs. 1 JuSchG.

Daher kann als Orientierungshilfe für die Frage, was in jedem Fall als entwicklungsbeeinträchtigend angesehen werden muss, auf die Rechtsprechung und Literatur zum Begriff der Jugendgefährdung zurückgegriffen werden.

Der Begriff der Entwicklungsbeeinträchtigung findet sich auch im neuen § 14 Abs. 1 JuSchG, in dessen alter Fassung (§ 6 Abs. 2 JÖSchG) nur von der Eignung zur Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen die Rede war. Laut amtlicher Begründung soll sich hierdurch aber „keine inhaltliche Änderung der bestehenden Beurteilungspraxis“ ergeben.

Genau das ist der springende Punkt: Es ist eben kein „gänzlich neuer Begriff“ eingeführt worden, sondern ein bereits vorhandener, nämlich der der „Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen“ reformuliert worden. Insofern besteht auch kein Bedarf, “ihn mit aussagekräftigem Inhalt zu füllen“. Dieser Bedarf ist also selbstkonstruiert, um auf dieser Basis den normativen Gehatlt von § 5 JMStV nach ideologischen Vorgaben umzudeuten.

Orientiert man sich an dieser alten Gesetzesformulierung und beachtet den Wortlaut der neuen Fassung bzgl. der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, so wird deutlich, dass hier Wertmaßstäbe eine entscheidende Rolle spielen.

Diese Wertmaßstäbe orientieren sich vor allem an den im Grundgesetz verankerten Prinzipien und Grundrechten. Hierbei sind insbesondere die Achtung der Menschenwürde, der Gleichbehandlungsgrundsatz, der Schutz von Ehe und Familie, sowie das Demokratieprinzip zu beachten, da sich hier wohl die häufigsten Reibungspunkte bei der Beurteilung der Entwicklungsbeeinträchtigung ergeben werden.

Was der Gleichbehandlungsgrundsatz, der der Staat bindet, Private aber gerade nicht, sofern es ihnen nicht vom Gesetzgeber ausdrücklich aufgezwungen wird, mit der Entwicklungsbeeinträchtigung zu tun haben soll, erschließt sich zunächst überhaupt nicht, aber die Nennung des Demokratieprinzips deutet immerhin an, dass „Jugendschutz“ als eine Art staatsbürgerlicher Erziehung aufgefasst wird. Wir beginnen zu ahnen, warum die Bezugnahme auf den Begriff der „Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen“ vermieden wurde. Eine solche Definition würde zwar dem Zweck des Gesetzes, nämlich dem Jugendschutz entsprechen, nicht aber dem volkserzieherischen Ehrgeiz der FSM.

Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 JMStV ergibt sich darüber hinaus auch, dass von § 5 JMStV erfasste Inhalte nicht generell zur Entwicklungsbeeinträchtigung von Minderjährigen geeignet sind, sondern dies jeweils nur für bestimmte Altersstufen zutrifft. (…)

Bei der Beurteilung von Angebotsinhalten sind allgemeingültige Maßstäbe für Kinder und Jugendliche einer Altersstufe heranzuziehen und nicht etwa die Beurteilung nach im Einzelfall betroffenen Personen individuell auszurichten.

Festzuhalten ist auch, dass es nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf eine tatsächliche Entwicklungsbeeinträchtigung oder eine besondere Wahrscheinlichkeit für eine solche ankommt, sondern dass die Inhalte lediglich geeignet sein müssen, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, also die bloße Möglichkeit hierzu ausreicht.

Das ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Selbstverständlich bedeutet „geeignet“, dass es wenigstens irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür geben muss, dass ein Angebot zur „Beeinträchtigung“ führt – was denn sonst? Dass die bloße Möglichkeit ausreichen soll, ist freie Rechtsfindung der FSM gegen Zweck, Kontext und Wortlaut des Gesetzes.

Und damit wir auch ja nicht auf die Idee kommen, das Wort „geeignet“ „falsch“ (d.h. richtig) zu interpretieren, wird noch zweimal nachgelegt:

Diese Eignung liegt demnach bereits dann vor, wenn eine Beeinträchtigung mutmaßlich eintreten könnte

Dass sie mutmaßlich eintreten kann, dass also die Möglichkeit besteht, genügt schon nicht. Entwicklungsbeeinträchtigung ist sogar anzunehmen, wenn sie mutmaßlich eintreten könnte – wenn also die Möglichkeit der Möglichkeit besteht.

Wohlgemerkt: Die Überschrift zu diesem Abschnitt lautet „Juristische Ausführungen“, und niemand ist so pingelig in seinen Formulierungen wie der ehrenwerte Stand der Juristen; zudem ist die Vorsitzende der FSM Volljuristin, und, nach ihrer Karriere zu urteilen, sogar eine hochkarätige. Wir können sicher sein: Was hier steht, ist genau so gemeint, wie es hier steht.

Und wie um zu bekräftigen, dass ich weder etwas missverstanden noch mich der kleinlichen Wortklauberei schuldig gemacht habe, spült die FSM noch ein ganzen Katarakt von Konjunktiven hinterher:

bzw. wenn Inhalt oder Darstellung eines Angebots derart von übereinstimmenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen bzgl. der Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen abweicht, dass hieraus die Möglichkeit einer negativen Beeinflussung von Kindern und Jugendlichen einer bestimmten Altersklasse vermutet werden kann.

Wieder genügt nicht, dass die Möglichkeit besteht, sie darf nicht einmal vermutet werden. Sie darf nicht nur nicht bestehen und nicht vermutet werden, sie darf nicht einmal vermutet werden können. Es müssen also nicht nur die Möglichkeit selbst und die Möglichkeit der Möglichkeit ausgeschlossen sein, nein, es darf nicht einmal die Möglichkeit der Möglichkeit der Möglichkeit bestehen.

Auf deutsch heißt das: Von einer „Entwicklungsbeeinträchtigung“ ist auszugehen, wenn nicht mit letzter, absoluter, hundertprozentiger, im Grunde gottgleicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine solche vorliegt.

So wird, ohne das dies mit einem Wort erwähnt würde, die Beweislast umgekehrt. Nach der FSM-“Auslegung“ des JMStV muss der Anbieter beweisen, dass es keine wie auch immer geartete Möglichkeit gibt, dass sein Angebot „entwicklungsbeeinträchtigend“ sein könnte. Zugleich werden die Anforderungen an diesen Beweis so hoch geschraubt, dass er objektiv niemals und unter keinen Umständen erbracht werden kann.

Es handelt sich um eine Ermächtigung zur Zensur von allem und jedem.

Eine solche „Auslegung“ ist nicht nur evident verfassungswidrig – sie ist nicht einmal das, was sie zu sein beansprucht, nämlich eine Auslegung: Sie basiert auf der willkürlichen Umdeutung des Gesetzeswortlauts. Ein Richter, der auf einer solchen Basis ein Urteil fällte, würde sich vermutlich wegen Rechtsbeugung verantworten müssen!

In der ersten Entscheidung des FSM Beschwerdeausschusses zum Thema „entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte“ wurde der Begriff folgendermaßen definiert:

Entwicklungsbeeinträchtigend sind Angebote, die durch Hervorrufen einer erheblichen Irritation von Kindern und/oder Jugendlichen in Bezug auf ihre gewöhnliche Lebenswelt geeignet sind, …

…was unter „geeignet“ zu verstehen ist, haben wir soeben erfahren…

…auf die Entwicklung der Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen einen negativen, dem Menschenbild des Grundgesetzes widersprechenden Einfluss auszuüben und somit die Entwicklung zu einem eigenverantwortlichen, sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltenden Menschen zu hemmen, zu unterbrechen oder zurückzuwerfen.“

Bei der Frage, ob ein Angebot entwicklungsbeeinträchtigend ist, ist also gerade im Hinblick auf den Begriff der Jugendgefährdung als Orientierungshilfe zu berücksichtigen, inwieweit die Inhalte Auswirkungen auf Handlungen, Einstellungen und Erlebnisweisen der Kinder und Jugendlichen haben können, insbesondere inwieweit sie bei Kindern und Jugendlichen unterschiedlicher Altersstufen sexual- oder sozialethisch desorientierend wirken, gewaltbefürwortende Einstellungen fördern oder übermäßig ängstigen.

Vergegenwärtigen wir uns noch einmal § 5 Abs. 1 JMStV: Demnach sollen Kinder und Jugendliche vor Angeboten geschützt werden, „die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“. Nun plötzlich ist, ohne erkennbaren Bezug zum Begriff der „Persönlichkeit“, und das heißt, ohne Bezug zum Gesetzeswortlaut, von „Handlungen, Einstellungen und Erlebnisweisen“ die Rede.

Vor allem der Begriff „Einstellungen“ hat es in diesem Zusammenhang in sich:

Unter einer „Einstellung“ versteht man, zumindest in der empirischen Sozialforschung, eine Art der geistigen Bezugnahme auf die Welt, die weniger oberflächlich und wandelbar ist als eine bloße Meinung, aber doch weniger fundamental als die der Einstellung zugrundeliegenden Werte. Wobei die Werte wiederum weniger fundamental sind als die Persönlichkeit. „Einstellung“ ist ein anderes Wort für „Ideologie“, und zwar unabhängig davon, ob die Ideologie als solche dem Einzelnen als ausformuliertes Ganzes bewusst ist oder einen mehr unbewussten Interpretationsrahmen bildet.

Was die FSM also aus dem Gesetzeswortlaut herausliest, oder vielmehr hineinzuquetschen versucht, ist die Vorstellung, dass die gesellschaftsbezogene, im weitesten Sinne politische Ideologie Teil der Persönlichkeit ist und damit zum Gegenstandsbereich des Jugendschutzes gehört.

Unterstrichen wird dies noch dadurch, dass explizit solche Angebote als „entwicklungsbeeinträchtigend“ gewertet werden, die „gewaltbefürwortende Einstellungen fördern“. Es geht also nicht erst um Angebote, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dazu führen oder beitragen, dass Jugendliche gewalttätig werden, sondern bereits um solche, die „gewaltbefürwortende Einstellung“ nicht etwa propagieren, sondern bloß fördern, und sei es versehentlich.

Ein Film wie der Westernklassiker „Zwölf Uhr mittags“ mit Gary Cooper dürfte Jugendlichen unter diesen Voraussetzungen im Netz nicht mehr zugänglich gemacht werden. Schließlich wird dort Gewalt als letztes Mittel der Problemlösung bejaht, und dies im ausdrücklichen Gegensatz zu einer pazifistischen Einstellung. Tatsächlich ist dieser Film aber freigegeben ab 12 Jahren; und dies, obwohl – oder vielmehr weil – die einschlägige Rechtsnorm, nämlich § 14 Abs.1 JuSchG genau und wortgleich dasselbe Ziel verfolgt wie § 5 Abs.1 JMStV: von Jugendlichen Angebote fernzuhalten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“. Maßgeblich ist hier also genau derselbe Rechtsbegriff, von dem die FSM behauptet, er sei „gänzlich neu“ und müsse daher „mit aussagekräftigen Inhalten gefüllt werden“.

Die extensive Auslegung der FSM enthüllt also gerade in ihrer juristischen Unhaltbarkeit ihren eigentlichen Sinn: Pazifismuskritik als „entwicklungsbeeinträchtigend“ zu brandmarken und ihre Formulierung nur noch in jener Schmuddelecke möglich zu machen, in der bisher Pornovideos und Splatterfilme angesiedelt sind, und ganz generell die ideologische Kompatibilität mit linker Ideologie zum Maßstab zu erheben, was „entwicklungsbeeinträchtigend“ ist und was nicht.

Sexualethisch desorientierend ist grundsätzlich:

jede Darstellung von Sexualität, die den Zielen gefühlsbejahender und normenkritischer Sexualerziehung – zu denen auch die Annahme von Sexualität als positive Lebensäußerung gehört – massiv zuwider läuft, insbesondere die Darstellung von Menschen, die diese auf entwürdigende Art zu sexuell willfährigen Objekten degradiert.

(…)

Um die Liebe als Basis der Sexualität zu bejahen („gefühlsbejahende Sexualerziehung“), muss man gerade nicht „normenkritisch“ sein, denn diese Norm gehört seit zweitausend Jahren zu den Grundlagen der christlichen Sexualmoral – freilich nur im Rahmen der Ehe als der Verbindung von Mann und Frau. Und genau hier hakt wohl die „Normenkritik“ ein. „Jede Darstellung von Sexualität“, die nicht „normenkritisch“ ist, soll als „sexualethisch desorientierend“ gewertet werden. Von der Orientierung an der grundgesetzlich geschützten Institution von Ehe und Familie, die oben wenigstens noch pro forma erwähnt wurde, ist hier schon nicht mehr die Rede: Sie wäre ja nicht normenkritisch. Sie würde insbesondere nicht zur Bejahung von Homosexualität „als positiver Lebensäußerung“ führen, wohl aber zur Bejahung der Ehe als gesellschaftlich wünschenswertem Normalfall. Und nun wundern wir uns schon ein bisschen weniger darüber, dass gerade meine Kritik an Homosexuellen zum Ansatzpunkt einer Intervention der FSM wurde.

Halten wir fest, dass im JMStV selbstverständlich nichts von einer „normenkritischen“ Sexualerziehung steht, und erst recht nichts, worauf man eine Verpflichtung zum Nichtkritisieren der „Normenkritik“ stützen könnte. Wohl aber steht, und zwar in § 1, der Grundnorm, etwas vom Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten … , die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden“. „Erziehung“ bedeutet aber, dass Jugendliche dazu geführt werden sollen, die Notwendigkeit gesellschaftlicher Normen einzusehen und sie demgemäß zu befolgen, und gerade nicht, sie zu kritisieren. Das Gesetz enthält also das Gegenteil von dem, was die FSM ihm unterzujubeln versucht.

Normenkritisch“ sind Jugendliche ganz von allein; dies wird bei der Erziehung als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt und führt unter anderem dazu, dass Normen sich über Generationen hinweg ändern können. Die Norm dient dabei als notwendige Richtschnur, an der sie sich orientieren können. Gerade diese Orientierung „sexualethisch desorientierend“ zu nennen ist Sprachmanipulation von orwellschem Kaliber.

Als sozialethisch desorientierend sind Angebote insbesondere zu beurteilen, wenn:

NS-Ideologie propagiert wird, für die Idee des Nationalsozialismus, seine Rassenlehre, sein autoritäres Führerprinzip, sein Volkserziehungsprogramm, seine Kriegsbereitschaft und seine Kriegsführung geworben wird, sowie wenn das NS-Regime durch verfälschte oder unvollständige Informationen aufgewertet und rehabilitiert werden soll und wenn Adolf Hitler und seine Parteigenossen als Vorbilder oder tragische Helden hingestellt werden,

Bemerkenswert, dass nicht etwa jedes totalitäre Regime abgelehnt wird, sondern nur dieses eine. Die Idee, dass der Staat also zum Beispiel grundsätzlich nicht befugt sei, irgendwelche „Volkserziehungsprogramme“ durchzuführen, und dass man sich dies auch nicht gefallen lassen sollte, wäre im Zusammenhang dieses Textes, der nichts anderes als ein Volkserziehungsprogramm propagiert, ja auch reichlich inkonsequent.

Wenn man aber schon der Meinung ist, die Verbreitung politischer Ideologie bzw. deren Verhinderung sei Aufgabe eines Jugendschutzes, der sich dabei am Menschenbild des Grundgesetzes zu orientieren habe, dann kann es nur um die Ablehnung totalitärer Ideologie schlechthin gehen. Sonst müsste man nämlich den bösen Verdacht haben, dass die FSM Massenmord nur dann ablehnt, wenn er von einer „Rassenlehre“ motiviert ist, nicht aber, wenn es um die Vernichtung von Klassenfeinden, Kapitalisten und Kulaken geht.

Und was bitte ist „unvollständige“ Information? Ich würde sagen: Jede Information über das Dritte Reich ist notwendigerweise unvollständig, weil auch ein Tausend-Seiten-Wälzer nicht alle Aspekte behandeln kann. Als „entwicklungsbeeinträchtigend“ werden aber nur solche Informationen gewertet, und zwar unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt, die allein schon dadurch, dass sie etablierte Klischees und Stereotype aufs Korn nehmen (siehe meinen Artikel „Überfall auf Polen“) den Nationalsozialismus in dem Sinne „aufwerten“, wie jedes schwarz in schwarz gemalte Bild durch jeden noch so dunklen grauen Farbstrich aufgehellt wird.

Angebote kritiklos Vorurteile oder Gewalttaten gegenüber Andersdenkenden präsentieren,

Ja, das wäre zweifellos wünschenswert, wenn im Netz nicht ständig das Vorurteil geschürt würde, Islamkritiker seien Rechtsextremisten, Immigrationskritk sei rassistisch und die Kritik an den Unverschämtheiten der Schwulenlobby sei „homophob“. Nur ist erstens die FSM die letzte Institution, die die Verbreitung gerade solcher Vorurteile verhindern würde, und zweitens lässt das Grundgesetz dergleichen glücklicherweise ohnehin nicht zu:

Es ist praktisch nicht möglich, generalisierende Aussagen über Menschengruppen zu treffen, die auf alle ihre Mitglieder zutreffen. In diesem Sinne ist jede derartige Aussage ein Vorurteil, und zwar einschließlich der gruppenbezogenen Befunde der empirischen Sozialwissenschaften, die ja typischerweise auf statistischer Basis generalisiert werden. Von einem „Vorurteil“ im pejorativen Sinne des Wortes könnte man allenfalls dann sprechen, wenn auf der Basis von Klischees Aussagen verbreitet werden, die auch in einem statistischen Sinne unwahr sind.

Die Wahrheit oder Unwahrheit solcher Aussagen wird hier aber – man möchte sagen: wohlweislich – gerade nicht zum Kriterium gemacht, ob ein Vorurteil vorliegt. So wie auch nicht begründet wird, aus welcher Stelle des Gesetzestextes sich überhaupt ergeben soll, dass generalisierte Aussagen über Menschengruppen „entwicklungsbeeinträchtigend“ sein sollen. Wie schon oben beim Begriff „geeignet“ konstruiert die FSM hier in ihrer „Auslegung“ des JMStV unter Missachtung des grundgesetzlichen Bestimmtheitsgebotes einen Verbotstatbestand, der grundsätzlich auf praktisch jedes Angebot angewendet werden kann, und behält so das letzte Wort, auf welche es tatsächlich angewendet wird.

reales Gewaltgeschehen (z.B. Krieg) unzureichend erläutert dargestellt wird,

wieder so ein allseits einsetzbarer Gummibegriff …

Kriegsgeschehen anonymisiert präsentiert wird

was bei praktisch allen Darstellungen der Fall ist, die politische und strategische Aspekte des Krieges behandeln …

extrem einseitige oder extrem rückwärtsgewandte Rollenklischees befürwortet werden.

(…)

Bezweifelt noch jemand, dass es hier mitnichten um Jugendschutz geht, wohl aber darum, konservative Positionen zu verteufeln? Selbstredend findet sich auch für diesen Punkt keine Grundlage im Gesetzestext.

Zu beachten ist allerdings, dass gemäß § 5 Abs. 6 JMStV die Beschränkungen des § 5 Abs. 1 JMStV nicht für Nachrichtensendungen und Telemedien zum politischen Zeitgeschehen gelten, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.

Etwas unsauber zitiert, aber gut. Es ist unerfindlich, was den Gesetzgeber bewogen hat, nicht auch Angebote mit religiöser, kultureller, wissenschaftlicher und historischer Thematik mit einzubeziehen. Es ist – selbst bei weitläufiger Auslegung der Begriffe „aktuell“ und „Politik“ – nicht zu erkennen, warum er lediglich Angebote zur aktuellen Politik privilegiert. Das riecht nach einem Verstoß gegen das Verbot willkürlicher Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte (Art.3 GG). Nun, dafür kann die FSM nichts.

Umso schwerer wiegt aber gerade wegen dieser engen Begrenzung des Ausnahmetatbestandes die Maßlosigkeit, mit der sie die Tatbestände so definiert, dass praktisch jeder Beitrag darunter fallen kann, der nicht von Abs. 6 geschützt ist, die Willkür bei der Umdeutung des Gesetzestextes, und die Frechheit, mit der sie ihm ihre eigenen ideologischen Wertentscheidungen unterschiebt.

Auffallend ist, dass gerade ein Text, der mit „Juristische Ausführungen“ überschrieben ist, nicht nur willkürlich am Gesetzestext vorbeigeht, sondern auch in keiner Weise auf die Normen des Grundgesetzes Bezug nimmt. Wenn man schon der Meinung ist, die Normen seien nicht hinreichend konkretisiert, so ist der Blick in Grundgesetz unerlässlich, wenn man wenigstens wissen will, was nicht gemeint sein kann. Unvereinbar mit dem Grundgesetz sind Eingriffe, die zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht erforderlich, nicht geeignet, im engeren Sinne unverhältnismäßig sind oder den Wesensgehalt eines Grundrechts beschränken. Dies ist bei der Auslegung des Gesetzes zu beachten, ebenso wie das Gebot der Bestimmtheit der Normen, das Verbot willkürlicher Ungleichbehandlung, das Rückwirkungsverbot etc.

Keine dieser rechtlichen Überlegungen, die einer „juristischen Ausführung“ über ein grundrechtsbeschränkendes Gesetz zwingend vorgeschaltet sein müssen, damit er überhaupt als juristisch relevant angesehen werden kann, spielt bei den „juristischen Ausführungen“ der FSM auch nur die geringste Rolle. Stattdessen wird der Wortlaut des Gesetzes missachtet, die Eingriffsgrundlage des Jugendschutzes exzessiv überdehnt, die Normen so ausgelegt, dass sie praktisch nicht eingehalten werden können, das Gebot grundrechtsschonender Auslegung von Gesetzen geradezu verhöhnt.

Der ganze Text ist im Geiste verfassungswidrigen, ja verfassungsfeindlichen Zensorentums und totalitären Volkserziehungswahns geschrieben und verrät einen erschreckenden Mangel an elementarem Rechtsbewusstsein.

Kann sich die FSM einbilden, damit durchzukommen? Selbstverständlich nicht. Was in obigem Text definiert wird, ist ein Maximalprogramm, von dem sie so viel wie möglich durchzusetzen versuchen wird. Deswegen kommt es ihr auf die eklatante Rechtsfehlerhaftigkeit ihrer „juristischen Ausführungen“ auch nicht an.

Es geht hier nicht um Recht, sondern um Rechtspolitik: Es geht darum, gestützt auf die relative Autonomie, die der Gesetzgeber Organisationen der „Freiwilligen Selbstkontrolle“ einräumt, unbestimmte Rechtsbegriffe von vornherein mit linker Ideologie zu besetzen und auf diese Weise und auf dem Umweg über den „Jugendschutz“ das Zensurverbot des Grundgesetzes zu umgehen; es geht der FSM darum, ihr Zensurmonopol dazu zu nutzen, speziell Vertreter konservativer Positionen mit Prozessen zu überziehen, in denen es dann naturgemäß um solche Dinge wie „Diskriminierung“, „Vorurteile“, „Rassismus“, „Fundamentalismus“ etc. geht, sodass die Gerichte nach und nach den Freiraum für konservative (aber eben nicht für linke) Positionen einschränken werden.

Die FSM kann es sich sogar leisten, reihenweise Prozesse zu verlieren, solange sie wenigstens Teilerfolge vorweisen kann, indem Gerichte die Grenzen der Meinungsfreiheit von Konservativen definieren, selbst wenn sie in der Sache urteilen, im konkreten Einzelfall seien diese Grenzen nicht verletzt worden. Nach und nach wird die Liste der Dinge, die nicht geschrieben werden dürfen, verlängert.

Und es geht ihnen um den Einschüchterungseffekt: Unsereiner soll gezwungen werden, mit der Schere im Kopf zu schreiben, um nur ja keinen Ärger zu bekommen.

Die Linke hat in ihrem Krieg gegen die Freiheitsgarantien des Grundgesetzes einen neuen Frontabschnitt eröffnet.

Geschichten aus dem Hodenwald

Es gibt Dinge, die braucht man nicht zu kommentieren; zitieren genügt.

Es geht wieder einmal um die Odenwaldschule, das Vorzeigeprojekt linker Reformpädagogik. Focus Online schreibt:

Odenwaldschule: Jetzt auch noch Kinderporno-Vorwürfe

(…)

Ein ehemaliger Musiklehrer der Odenwaldschule soll Kinderpornos gefilmt und fotografiert haben. Die „Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung“ schreibt, nach Aussagen früherer Schüler seien in den 1970er- und 80er-Jahren von dem Musiklehrer kinderpornografische Fotografien und Filme hergestellt worden. Der inzwischen verstorbene Lehrer … habe die Kinder „gewohnheitsmäßig“ missbraucht (…)

Behilflich gewesen sei ein Liebhaber des Musiklehrers, der ursprünglich sein Schüler gewesen sei und dann studiert habe. (…)

Die Odenwaldschule ist für ihre sogenannte Reformpädagogik bekannt. Zu dem Konzept gehört unter anderem eine enge, fast familiäre Bindung zwischen Lehrern und Schülern.

Quelle: Odenwaldschule: Jetzt auch noch Kinderporno-Vorwürfe – FOCUS Online.

Armin Laschet und der Kampf gegen Links

Armin Laschet (CDU), von dem wir bei dieser Gelegenheit erfahren, dass er nicht nur „Integrationsminister“ ist, sondern auch auf anderen Politikfeldern, zum Beispiel als „Jugendminister“ sein Unwesen treibt,

will den Linksextremismus im Land stärker bekämpfen.

Kaum ist die CDU in NRW fünf Jahre an der Macht, schon fällt ihr ein, den Linksextremismus zu bekämpfen. Wir dürfen wohl annehmen, dass Laschet sein antikommunistisches Kämpferherz aus demselben Grund entdeckt hat, aus dem er, der Islamisierungsminister, sich unlängst für Kruzifixe in den Klassenzimmern erwärmt hat: In einer Woche ist Landtagswahl, und Konservative, auf deren Meinung die CDU sonst pfeift, taugen immer noch als Stimmvieh. Es kann nicht schaden, ihnen ein wenig nach dem Mund zu reden, auch wenn bereits die Spatzen von den Dächern pfeifen, dass die CDU nach der Wahl eine Koalition mit den Grünen anpeilt; die ja bekanntlich ausgewiesene Experten für die Bekämpfung von Linksextremismus sind.

Will Laschet nun wenigstens gegen linksradikale Politkriminelle durchgreifen, die regelmäßig Autos anzünden und bei Demonstrationen randalieren? Nicht doch. Das ist nun gerade nicht gemeint. Die Rheinische Post schreibt weiter:

Laschet schlägt … in einem Fünf-Punkte-Plan beispielsweise neue Unterrichtsmaterialien vor, die über Linksextremismus aufklären. In Vorträgen und im Unterricht sollten „Linksextremismus und linke Ideologien“ besprochen werden. Zudem solle es Argumentations-Trainings speziell für junge Leute geben. Untersucht werden solle auch, ob sich „Erfolgsmodelle“ des Landes aus dem Kampf gegen Rechtsextremismus auf den Kampf gegen Links übertragen ließen. Ein Beispiel seien die „Präventionstage gegen Rechts“ für Schüler, sagte die Leiterin der Landeszentrale, Maria Springenberg-Eich. Laschet schlug außerdem lokale Bündnisse gegen Linksextremismus vor, die von Kommunalpolitikern, Schulleitern, Vereinen und Kirchen zusammengebracht werden könnten.

Beim Kampf gegen Linksextremismus sollen also dieselben Mittel wie beim Kampf gegen „Rechts“ angewendet werden (bei dem immer seltener Neonazis und immer öfter Rechtskonservative gemeint sind): Erstens Ausgrenzung aus dem gesellschaftlichen Diskurs („lokale Bündnisse gegen Linksextremismus“), zweitens Indoktrination von Jugendlichen, die sich dagegen nicht wehren können, wenn ihnen ihre Noten lieb sind.

Auch wenn es nicht ernstgemeint ist (siehe oben), ist es doch bezeichnend für Laschets gestörtes Verhältnis zur freiheitlichen Demokratie; und wir können getrost unterstellen, dass er damit repräsentativ für die politische Kaste ist, der er angehört. Ich glaube, es lohnt sich, an bestimmte Dinge zu erinnern, die eigentlich selbstverständlich sind, angesichts des „Kampfes gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ und anderer quasitheokratischer Allüren besagter Kaste in Vergessenheit zu geraten drohen:

In einer Demokratie geht die politische Willensbildung vom Volke aus; dies zumindest ist die ihr zugrundeliegende Idee. Damit ist es unvereinbar, die Bekämpfung bestimmter politischer Meinungen regierungsamtlich zum Staatsziel zu erheben. Das Grundgesetz gibt dem Staat klar definerte rechtliche Mittel an die Hand, Organisationen zu bekämpfen, die seinen Bestand oder seine innere Ordnung bedrohen, Verbote zum Beispiel. Entgegen einer verbreiteten Legende aber fordert und erlaubt das Grundgesetz mitnichten den Ausschluss von Extremisten aus dem politischen Diskurs!

Politiker wissen das auch: Sie erfahren es spätestens dann, wenn ihre regelmäßigen Versuche, Neonazi-Demonstrationen zu verbieten, ebenso regelmäßig von den Gerichten abgeschmettert werden. Wenn sie trotzdem versuchen, bestimmte Meinungen als geradezu unsagbar zu stigmatisieren, so ist dies der zielstrebig unternommene Versuch, das Grundgesetz zu umgehen, seine Freiheitsgarantien zu entwerten und sein Demokratiemodell auszuhöhlen. Sie sind ganz einfach Verfassungsfeinde.

Es hat seinen Grund, dass Extremisten dieselben Freiheitsrechte genießen wie andere Bürger: Extremisten argumentieren von einem systemtranszendierenden Standpunkt und sehen deshalb manche Probleme unter Umständen klarer als Andere, die in systembedingter Betriebsblindheit befangen sind. Aus der Sicht des herrschenden Machtkartells freilich birgt politischer Extremismus vor allem stets eine Gefahr in sich: dass unbequeme Wahrheiten zur Sprache kommen.

Wer als Jugendlicher nicht hinreichend gegen Linksextremismus indoktriniert wurde ( um bei diesem Beispiel zu bleiben) könnte sich vielleicht fragen, ob an Marx‘ Beschreibung der bürgerlichen Demokratie – als eines Systems, in dem das Volk alle vier Jahre wählt, wer es im Parlament ver- und zertreten soll – etwas dran sein könnte? Ganz zu schweigen von Marx‘ Kritik an der kapitalistischen Globalisierung, die für ihn der gerade Weg in die Barbarei war. Dass Marx‘ Therapie, der Sozialismus, nichts taugte, heißt ja nicht, dass die Diagnose falsch war.

Systemtranszendierende Kritik – ob von rechts oder von links – macht die Interessen der globalistischen Eliten als solche sichtbar und hinterfragbar. Deshalb muss der Kritiker geächtet werden. Sich mit ihm auseinanderzusetzen hieße, politische Alternativen wenigstens hypothetisch zuzulassen, „Sonderwege“, die vom alleinseligmachenden Pfad der kapitalistischen Globalisierung wegführen könnten.

Für Konservative besteht also keinerlei Anlass zur Freude darüber, dass die CDU jetzt auch den Linksextremismus verstärkt aufs Korn nehmen will, schon gar kein Anlass zu schäbiger Schadenfreude nach dem Motto „Jetzt kriegen die Linken endlich auch mal was auf den Deckel“.

Unter Konservativen sollte unstrittig sein, dass ein Unrecht das andere nicht aufwiegt, sondern verdoppelt. Und sie sollten sich bewusst sein, dass der „Kampf gegen Linksextremismus“, wenn er denn geführt wird, von denselben Leuten und aus denselben Gründen geführt wird wie der „Kampf gegen Rechts“.

… dass sich die Balken biegen!

Springers Lügenpresse in Hochform! Aus Welt-online:

Duisburg – Radikale Islam-Gegner haben am Wochenende einen Ausnahmezustand rings um die Moschee in Duisburg-Marxloh provoziert.

Nein, die Gegner der Islamgegner haben den provoziert.

Mehr als 3000 Polizisten waren angerückt, um Ausschreitungen zu verhindern.

Denn die Polizei weiß ganz genau, dass es bei solchen Veranstaltungen zwar regelmäßig zu Krawallen kommt, diese aber ebenso regelmäßig gerade nicht von den Veranstaltern ausgehen, sondern von linken Gegendemonstranten.

Die rechtsextremistischen Parteien Pro NRW und NPD

Ja ja, ProNRW ist rechtsextremistisch. Ich möchte einmal in einem von diesen miesen Popagandablättchen die Formulierung lesen „die linksextremistischen Parteien Die Grünen und MLPD“

(…) Zeitgleich zu den Rechten-Demos mit 400 Teilnehmern versammelten sich einige Hundert Meter entfernt etwa 6000 Gegendemonstranten, die für Toleranz und ein friedliches Miteinander warben.

Die Polizei, die 136 dieser Personen festgenommen hat, muss deren Einsatz für „Toleranz und ein friedliches Miteinander“ irgendwie missverstanden haben. Aus dem Polizeibericht [nicht mehr online, M.K.-H., 29.01.2011]:

In einigen Fällen musste die Polizei gegen Krawallmacher einschreiten und verhinderte so, dass Extremisten in der Stadt Angst verbreiten konnten.

Aus dem Zusammenhang („Die rechtsgerichtete Bürgerbewegung Pro NRW und die NPD, beendeten ihre angemeldeten Aufzüge frühzeitig, ohne dass es zu Ausschreitungen kam“) ergibt sich unzweideutig, dass besagte Krawallmacher zu den linken Gegendemonstranten gehörten.

Was den Einsatzleiter aber nicht hinderte zu erklären:

Die Menschen in Duisburg haben gezeigt, dass sie weltoffen und tolerant sind. Viele Verantwortliche haben in einem Miteinander der Kulturen an einem Strang gezogen und dazu beigetragen, dass das Wochenende friedlich verlief.

Das ist also das, was leitende Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen sich unter einem friedlichen Wochenende vorstellen. Was hat er damit gesagt? Erstens, dass die Polizei alles andere als eine neutrale Ordnungsmacht ist, sondern politisch Partei ergreift, zweitens dass ein bisschen Krawall nicht so schlimm ist. Jedenfalls nicht, wenn er von Linksextremisten ausgeübt wird.

Die Duisburger Polizei festigt den Ruf, den sie sich im Flaggenskandal erworben hat. Und die Landesregierung von NRW (an deren Vorgaben sich die Duisburger Polizei orientiert, notfalls unter Hintanstellung geltenden  Rechts), sprich die dortige CDU, festigt ihren Ruf als Dschihad-Union.

Wie kann es sein, dass es immer noch Menschen gibt, die sich für bürgerlich-konservativ halten, trotzdem aber eine solche Partei wählen? Wahrscheinlich sind das dieselben politischen Analphabeten, die jetzt noch die „Welt“ lesen, ohne zu merken, dass sie dort von linken Ideologen mit Propaganda bombardiert werden.

Die politisch unkorrekte Ernährungsberatung

„Die moderne Mutter reicht die Kartoffel häufig mit Schale – das spart Arbeit und entlastet die Biotonne. Das Problem ist, dass die Kartoffel ein Nachtschattengewächs ist und in den Schalen Glykoalkaloide anreichert, um sich vor Fraßfeinden zu schützen. Das sind vor allem Solanin und Chaconin. Beide Stoffe sind für Kinder toxisch. Die Giftigkeit ist vergleichbar mit Strychnin, die Wirkung mit E 605. So kommt es immer wieder zu Vergiftungen und hin und wieder auch zu Todesfällen. Wenn Sie das irgendwo ansprechen, wird fleißig fabuliert: In der Schale seien wertvolle Vitamine, vermutlich weil alles, was beschissen schmeckt, ja gesund sein muss.“

Udo Pollmer