Die Saar-CDU bietet sich der Schwulenlobby an:
(MEDRUM) Was im Bundesrat und im Bundestag noch keine Mehrheit fand, wurde im Saarland in erster Lesung zur Änderung der saarländischen Verfassung beschlossen: Die „sexuelle Identität“ soll als verfassungsrechtlich zu schützendes Merkmal in die Verfassung des Bundeslandes Saarland aufgenommen werden.
Über den Beschluß des saarländischen Landtages ist im Protokoll über die Sitzung vom 17. Februar 2011 vermerkt:
Erste Lesung des von der CDU-Landtagsfraktion, der SPD-Landtagsfraktion, der DIE LINKE-Landtagsfraktion, der FDP-Landtagsfraktion und der B90/Grüne-Landtagsfraktion eingebrachten Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Saarlandes (Drucksache 14/400-Neu)
in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung überwiesen
[ CDU, SPD, DIE LINKE., FDP und B90/Grüne: dafür ]
In der Beschlußvorlage heißt es:
Der Landtag wolle beschließen:
Artikel 1
Änderung der Verfassung des Saarlandes
In Artikel 12 Absatz 3 der Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947 (Amtsbl. S.1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 986), werden nach den Wörtern „politischen Anschauungen“ die Wörter „ ,seiner sexuellen Identität“ eingefügt.
Diese Verfassungsänderung wird folgendermaßen begründet:
Die Benachteiligungs-/Bevorzugungsverbote in Artikel 12 Absatz 3 der Verfassung des Saarlandes werden um das Tatbestandsmerkmal der sexuellen Identität, das auch in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes enthalten ist, erweitert.
Gegenwärtig kann davon ausgegangen werden, daß die für Verfassungsänderungen notwendige Zweidrittelmehrheit im Saarländischen Landtag gegeben sein wird. Denn der in erster Lesung nun beratene Gesetzentwurf ist ein gemeinsamer Gesetzentwurf der im saarländischen Landtag vertretenen Fraktionen:
der CDU-Landtagsfraktion
der SPD-Landtagsfraktion
der DIE LINKE-Landtagsfraktion
der FDP-Landtagsfraktion
der B90/Grüne-Landtagsfraktion
Eine Definition, was unter sexueller Identität zu verstehen ist, und welche, der damit verbundenen Formen der Sexualität, sexuellen Orientierungen und Präferenzen konkret verfassungsrechtlich geschützt werden sollen, enthält der Gesetzentwurf nicht. Es müssen ihm jedoch grundsätzlich Auswirkungen von großer Tragweite beigemessen werden. Fraglich ist beispielsweise, ob damit Bisexuellen nicht auch das Recht zugestanden werden müsste, eine Lebenspartnerschaft mit einem männlichen und einem weiblichen Partner abschließen zu können, die dann anderen Partnerschaften bis hin zur Ehe wegen des verfassungsrechtlich garantierten Gleichbehandlungsgebotes vermutlich gleichgestellt sein müsste.
Falls der Gesetzentwurf durch den saarländischen Landtag abschließend verabschiedet und in Kraft gesetzt werden sollte, müssen sämtliche Gesetze des Saarlandes auf ihre Vereinbarkeit mit dieser neuen Verfassungsnorm überprüft und geändert werden, wenn sie mit dem dann verfassungsrechtlichen verankerten Gebot zuwiderlaufen, alle mit einer individuell definierten „sexuellen Identität“ verbundenen sexuellen Orientierungen und Neigungen gleichzubehandeln.
Quelle: „Sexuelle Identität“ soll Teil der saarländischen Landesverfassung werden | MEDRUM.