Das Bundesverfassungsgericht interveniert: ein Akt der Verzweiflung

Das Bundesverfassungsgericht hat Bundespräsident Gauck aufgefordert, das Ratifizierungsgesetz zum Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) nicht zu unterzeichnen. Ein solcher Schritt ist in der Geschichte der BRD noch nie dagewesen und wäre unter normalen Umständen völlig undenkbar; allein, die Umstände sind alles Andere als normal.

Der ESM wäre im Falle der Ratifizierung ermächtigt, jederzeit unter Fristsetzung von sieben Tagen von den Mitgliedsstaaten Finanzmittel in praktisch unbegrenzter Höhe anzufordern. Das vorgesehene Leitungsgremium ist nicht nur – da nicht gewählt – bar jeder demokratischen Legitimität, es unterliegt nicht einmal rechtlicher Kontrolle und kann für seine Entscheidungen so wenig zur Rechenschaft gezogen werden wie der ESM selbst. Zudem sollte diese Ermächtigung, die jeder Rechtsordnung hohnspricht, unwiderruflich sein, d.h. für alle Ewigkeit gelten.

Der Kalte Staatsstreich, der seit vielen Jahren mit einer Politik der kleinen Schritte und der vollendeten Tatsachen vorangetrieben wird, würde mit diesem Gesetz mit einem Ruck vollendet.

Bundesverfassungsgericht

Offenbar hat das Bundesverfassungsgericht erkannt, dass seine seit Jahren verfolgte Politik des Räusperns und Zähneknirschens, zugleich aber des weitestmöglichen Nachgebens die politische Klasse dieses Staates nicht etwa dazu bringt, vom Hochverrat abzulassen und sich auf die verfassungsmäßige Ordnung zu besinnen.

Vielmehr hat diese Klasse in ihrer utopistischen Verblendung, ihrer Arroganz und ihrem Größenwahn auch noch den letzten Rest von Gespür für Recht, Gesetz und Moral eingebüßt und fasst jedes Nachgeben aus Karlsruhe lediglich als Ermutigung auf, mit einer Politik fortzufahren, für die die Verantwortlichen in jedem bekannten Staatswesen der Geschichte, seit es überhaupt so etwas wie Staatlichkeit gibt, ohne weiteres als Hoch- und Landesverräter aufgehängt worden wären – mit oder ohne Prozess.

Bundespräsident Joachim Gauck

Dass das Verfassungsgericht den Bundespräsidenten auffordert, einem Gesetz die Unterschrift zu verweigern, das bisher weder dem Präsidenten noch dem Gericht vorliegt, ist mehr als nur eine Ohrfeige. Nicht nur die politische Kultur, sondern auch die Rechtsordnung der BRD statuiert die Vermutung, dass die Verfassungsorgane Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundesverfassungsgericht und Bundespräsident die Vermutung der Rechtmäßigkeit ihres Handelns auf ihrer Seite haben und deshalb im Verhältnis zueinander verpflichtet sind, von dieser Vermutung auszugehen. Indem das Gericht in einem offenkundigen Akt von Verzweiflung dem Bundespräsidenten in den Arm fällt, hat es offiziell zu Protokoll gegeben, dass es den übrigen Verfassungsorganen eben den Staatsstreich zutraut, den sie tatsächlich im Begriff stehen zu begehen.

Sollte der Bundespräsident diesen Wink missachten und das Gesetz gegen die dringende Bitte des Bundesverfassungsgerichts doch noch unmittelbar nach Verabschiedung unterzeichnen, sodass vollendete Tatsachen geschaffen und der einstweilige Rechtsschutz durch Karlsruhe ausgehebelt würden, so wäre dies die Vollendung des Staatsstreiches:

Da völkerrechtliche Verträge im Außenverhältnis Vorrang vor den Bestimmungen der nationalen Verfassung genießen, der ESM-Vertrag zudem unkündbar ist, hätte die politische Klasse eine unheilbar verfassungswidrige Situation herbeigeführt. „Unheilbar“ heißt, dass die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Rechtsordnung dieses Staates mit den im Grundgesetz vorgesehenen und erlaubten Mitteln – mithin „andere Abhilfe“ im Sinne von Art.20 Abs.4 GG – nicht mehr möglich wäre.

Vor einem Jahr schrieb ich in „Ist Widerstand legal?“ (den nochmal zu lesen ich eindringlich empfehle):

Ob ein Widerstandsrecht gegeben ist oder nicht, hängt am seidenen Faden der politischen Einschätzung, ob die Unterbindung des Staatsstreiches, ob gegebenenfalls eine Entmachtung der Putschisten mit gesetzeskonformen Mitteln noch möglich ist oder nicht.

Diese Frage müsste endgültig verneint werden, wenn der ESM-Vertrag rechtswirksam würde, weil in diesem Falle selbst die Entmachtung der Putschisten an den von ihnen vollendeten Tatsachen nichts mehr ändern könnte. Die Prozeduren des Grundgesetzes lassen es schlicht nicht zu, dass der Staat einen völkerrechtlichen Vertrag einfach missachtet – selbst wenn dessen Zustandekommen verfassungswidrig war. Die Verabschiedung des ESM-Vertrages würde jeden verfassungstreuen Bürger in die Konfrontation mit einem Staat zwingen, der den Boden seiner eigenen Rechtsordnung verlassen, dadurch die Rechte und Ansprüche seiner Bürger verraten und damit seinen Anspruch auf deren Loyalität verwirkt hat.

Putschisten über die Verfassung aufzuklären dürfte so sinnlos sein wie einem Bankräuber das Strafgesetzbuch zu erläutern – beide, der Putschist wie der Bankräuber, gehen ja davon aus, dass sie straffrei davonkommen.

Dennoch könnte es durch einen unwahrscheinlichen Zufall sein, dass der eine oder andere verantwortliche Politiker sich auf diesen Blog verirrt, und dann möchte ich mir nicht den Vorwurf machen müssen, ihn nicht nach bestem Wissen und Gewissen über die Rechtslage aufgeklärt zu haben. Zwei Punkte sollten Sie bedenken, falls Sie zu den Angesprochenen gehören:

Erstens: § 81 Abs.1 StGB lautet:

Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

Der Missbrauch der Staatsgewalt zum Zwecke der Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung ist Gewalt im Sinne von § 81 StGB, die Tatbestandsmerkmale des Hochverrates können also auch von Verfassungsorganen erfüllt werden, sofern diese ihre Kompetenzen zu Entscheidungen missbrauchen, die verfassungswidrig im Sinne eines gegen die Ordnung des Grundgesetzes gerichteten Staatsstreiches sind. Übrigens ist gemäß § 83 Abs.1 StGB bereits die Vorbereitung strafbar.

Zweitens: Ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerstandsrechts gemäß Art.20 Abs.4 gegeben sind, ist eine materiellrechtliche Frage, die von der Frage nach der Verfügbarkeit von effektivem Rechtsschutz ganz und gar unabhängig ist. Das Widerstandsrecht ist also nicht erst dann gegeben, wenn das Bundesverfassungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestätigt, sondern bereits dann, wenn diese Voraussetzungen objektiv erfüllt sind. Sind sie erfüllt, dann deckt das Widerstandsrecht nach herrschender Meinung alle Mittel, auch militärische und terroristische Gewalt, sofern sie geeignet sind, den Staatsstreich zu vereiteln, und dabei nicht evident unverhältnismäßig sind. Da mit der Auslösung des Widerstandsrechts die Legalitätsvermutung vom Staat auf den Widerstand übergeht, hat der Widerstand leistende Bürger bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit seines Handelns einen ähnlich weiten Ermessensspielraum, wie ihn normalerweise der Staat hat. Im Klartext: Unter den genannten Voraussetzungen ist die Tötung von Putschisten nach dem Grundgesetz legal, zumindest aber straffrei.

Falls Sie zu den Verantwortlichen gehören, machen Sie um Himmels willen nicht den Fehler, den so viele Machthaber vor Ihnen begangen haben: zu glauben, im Besitz der Macht könne man ungestraft das Recht brechen!

16 Gedanken zu „Das Bundesverfassungsgericht interveniert: ein Akt der Verzweiflung“

  1. Guten Morgen,
    danke für den Artikel. Wie kommst du zu deiner Rechtsauffassung? Soweit ich weiß sehen Staatsrechtler wie Schachtschneider das mit dem Widerstandsrecht etwas anders.
    Insbesondere, der von dir angesprochene Punkt der Verhältnismäßigkeit dürfte „Terroristische Mittel“ – allein von der Semantik her passt das nicht zusammen- zunächst einmal ausschließen. Im Bürgerkrieg wäre das wohl was anderes, aber zur Entmachtung der Regierung und des Parlaments mit dem Ziel die FDGO zu Retten, sind Mord und Totschlag die falschen Mittel.

    Wenn der Protest nicht auf breiten Schultern verteilt ist, wird er sich eh totlaufen. Wie viele Leute waren doch bei den Anti ESM Demos? Wo sollen jetzt die Massen herkommen? Der Kühlschrank ist noch voll.

    http://www.blaulicht-blog.net

  2. Das ist schon starker Tobak, was da abläuft – mal wieder im schützenden Nebelschleier einer Fußballmeisterschaft und unter mäßiger Anteilnahme von Medien und Öffentlichkeit. Man sollte meinen, dass ein solcher Putsch von oben mehr Interesse findet…
    Jetzt ist das Bundesverfassungsgericht die letzte Hoffnung für Demokratie und Rechtsstaat, nachdem wir Bürger ja offenbar schon aufgegeben haben. Oder warum stehen wir alle lieber in Fanmeilen als vor dem Reichstag und dem Bundeskanzleramt? Da würde ein bisschen schwarz-rot-goldener Patriotismus auch nicht schaden!!!
    Stattdessen werden wir uns wohl irgendwann unsere Freiheit zurückerobern müssen – zum zweiten Mal nach 1989 und diesmal hoffentlich nicht erst nach über 40 Jahren.

  3. Falls Sie zu den Verantwortlichen gehören, machen Sie um Himmels willen nicht den Fehler, den so viele Machthaber vor Ihnen begangen haben: zu glauben, im Besitz der Macht könne man ungestraft das Recht brechen!

    Sie werden ihn machen! Denn Recht ist … was die machthabende Klasse dafür hält; so jedenfalls – ausweislich jahrzehntelanger Praxis – die Auffassung dieser Klasse. Und ehrlich gesagt … warum sollte sie nicht ‚davonkommen‘? Eine Situation wie heute gab es in der bekannten Geschichte doch noch nie! Die ‚politische Klasse‘ ist ja nicht nur diejenige dieses … ‚Staates‘, sondern die des ganzen ‚Westens‘ (Land of the Free 😆 ); sie haben die militärische und mediale Macht; sie können darauf rechnen, daß die ‚Bevölkerung‘ weitermacht wie bisher (arbeiten, schimpfen, wählen gehen) – was soll sie auch sonst tun?

    ‚Gesund‘ ist in der Homöopathie ein Mensch, in dem die Instanz, die dort die ‚Lebenskraft‘ genannt wird, unumschränkt und ungehindert in ihm waltet und alle seine Funktionen ganz automatisch im Zustand der Harmonie erhält. ‚Krank‘ ist er, wenn diese ‚Lebenskraft‘ in irgendeiner Weise mehr oder weniger schwer blockiert ist; in diesem Fall müssen für blockierte und/oder ausgefallene Funktionen Kompensationen von außen zugeführt werden.

    Ausgehend von dieser Analogie, kann man den Gesamtkomplex EU nur noch als Patienten auf der Intensivstation betrachten – im weiteren Sinne natürlich auch den sogenannten ‚Westen‘ … z.B. hier: http://nachrichten.t-online.de/usa-marode-infrastruktur-laehmt-das-land/id_57385604/index – , der nur noch mit immer neuen Kompensationen und noch mehr ‚Chemie‘ am Leben gehalten werden soll. Und das politische Äquivalent zur Maschinerie der Intensivstation ist die permanente Ausnahmeregelung, die Diktatur des ESM.

    Ich denke aber eigentlich nicht, daß man zu diesem Zeitpunkt noch in den Prozess eingreifen kann … oder auch nur sollte. Man muß nicht befürchten, daß sich durch den ESM irgendetwas tatsächlich zum Besseren wird wenden können. Diese – vorläufig – letzte Stufe der Kompensationseskalation … wozu dient sie denn eigentlich? Doch nur dazu, ein System der institutionalisierten Lügen und Verdrängungen, daß mit dem Sieg der Alliierten 1945 endgültig ‚gesiegt‘ hatte, weiter am Leben zu erhalten. Diese heute den gesamten Westen – mindestens! – umfassende und durchdringende Lüge wird zurückgeführt werden … denn ‚die Natur‘ erlaubt erlaubt keine Extreme, die sich dauerhaft ihrer Regulation entziehen wollen.

    Und so wird eben die Regulation auch hier kommen: Zwangsweise … anonym … schicksalhaft – in jedem Fall aber auf eine Weise, die nicht mehr abzuweisen sein wird. Und auf eine Weise, die, wenn die Konsequenzen eben doch irgendwann auch ins Bewußtsein der Masse diffundieren, ’nachhaltig‘ genannt zu werden wohl verdienen wird. Was ‚wir‘ tun können? Eigentlich wohl nur dies: Erstens analysieren und verstehen – so gut wie möglich – was warum wirklich geschah … und was daraus zu lernen ist. Zweitens: Versuchen neue Formen zu entwickeln für die Zeit des ‚Danach‘, die die Lehren aus dem Geschehen in die neuen Formen so gut wie möglich implantieren … und diese Formen in der Zeit bis zum ‚Danach‘ im Kleinen schon zu leben. Soweit das eben möglich ist.

    Vielmehr glaube ich, daß

  4. Lieber Manfred, Deine juristischen Kenntnisse sind wirklich gut, vielleicht erlaubst, die Aussagen im folgenden etwas zu präzisieren.

    „Da völkerrechtliche Verträge im Außenverhältnis Vorrang vor den Bestimmungen der nationalen Verfassung genießen, …“ – Das ist letztlich korrekt. Genauer müßte man formulieren, daß nach der herrschen Ansicht im Völkerrecht (dualistische Theorie) verfassungsrechtliche Bestimmungen, als nationales Recht gar keine Rolle spielen. es ist Aufgabe des vertragstreuen Staates, seine völkerrechtliche Bindung im nationalen Recht umzusetzen oder sich nicht entsprechend zu verpflichten.

    „… der ESM-Vertrag zudem unkündbar ist, …“ – Hier erlaube ich mir zu wiedersprechen, obwohl das Richtige gemeint war: Dieser Vertrag hat kein eigenes Kündigungsregime. Das bedeutet nun aber alles andere als Unkündbarkeit. Selbstverständlich sieht das Völkerrecht, dem Zivilvertragsrecht durchaus ähnlich, allgemeine Kündigungsgründe vor. Diese Kündigungsgründe werden in der absoluten Mehrzahl der Fälle durch ein innervertragliches Kündigungsregime eingeschränkt, statt ausgeweittet. Daher ist die Möglichkeit der Kündigung in diesem Falle eher als „normal“ einzustufen. (Übrigens hat man deshalb im aktuellen EU-Vertrag ein Kündigungsregime eingeführt, um die recht leichte Kündigung oder Suspendierung nach allg. Völkerrecht auszuschließen.

    „…. hätte die politische Klasse eine unheilbar verfassungswidrige Situation herbeigeführt.“ – Das ist sicherlich zutreffend. Denn das GG sieht einen Vorrang eines völkerrechtlichen Vertrages vor dem einfachen nationalen Recht vor, nicht jedoch vor dem Verfassungsrecht. Das bedeutet, die Bundesregierung setzt sich in eine Situation, einen völkerrechtlichen Vertrag einzugehen, mit Pflichten, die sie nach vorrangigem Verfassungrecht nicht einhalten dürfte. Da das Grundgesetz genau diese Situation verhindern will, greift für Zustimmungsgestze zum Völkerrecht auch das Normenkontrollverfahren, welches hier natürlich dazu führen MUSS, daß das ESM-Zustimmungsgesetz nicht ausgefertigt werden darf.

    Zum Widerstandsrecht:
    “ “Unheilbar” heißt, dass die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Rechtsordnung dieses Staates mit den im Grundgesetz vorgesehenen und erlaubten Mitteln – mithin “andere Abhilfe” im Sinne von Art.20 Abs.4 GG – nicht mehr möglich wäre.“ – Ich stelle zuerst die tatbestandliche Frage, ob der ESM wirklich geeignet ist, die „verfassungmäßige Ordnung zu beseitigen“. Das würde ich – pi mal Daumen – verneinen. „Einzuschränken“ trifft es. Denn die Befugnisse des Bundestages werden in nur einem (ggf. repitierenden) Falle eingeschränkt, niucht gänzlich aufgehoben. Danach stelle ich die Frage, ob es keine anderen Mittel gibt? – Auch das würde ich eher verneinen. Der Bundestag könnte bei jeder Auszahlung einen Stopp einlegen: Durch die Verweigerung zum Haushaltsgesetz. Zudem bliebe bei jeder widerrechtlichen Auszahlung durch die Bundesregierung das Organstreitverfahren vor dem BVerfG.

    Zur Bitte auf Aufschiebung:
    Das BVerfG könnte die Aufschiebung der Ausfertigung des Zustimmungsgesetzes auch durch einstweilige Verfügung erreichen, dies jedoch nur, wenn dies „geboten“ ist. Wenn der Bundespräsident aus eigener Kraft (und eigener Prüfungskompetenz) dies schon vornimmt, gibt es wohl keinen Raum dazu. Er wird dem ja zugestimmt haben.

    Zum Inhaltlichen:
    Der Schlüssel, mit dem das Bundesverfassungsgericht ggf. seine Arbeit verweigern kann, lautet „beschränkte inhaltliche Kontrolle bei Tatsachenprognosen durch den Gesetzgeber“, hier (fälschlicherweise) die Eintrittswahrscheinlichkeit von Zahlungsnachforderungen. Das wäre allerdings eine Fehlanwendung der eigenen Grundsätze dieser Selbstkreation des BVerfG. Allerdings würden dies nur einige Professoren bemerken. Deren politische Wirkung ist gleich null. zudem: Vor welcher höheren Instanz wollte man denn Rechtsmittel einlegen?
    Ggf. wird es hier wiedermal zur „verfassungsmäßigen Auslegung kommen“, wonach deutsche Gremienmitglieder im ESM nur einer Ausweitung der Zahlungsverpflichtung für Deutschland zustimmen dürfen, wenn der Bundestag vorher zugestimmt hat oder so ähnlich. Vom Bundesverfassunggericht ist da nichts zu erwarten, wie in den vorherigen Entscheidungen zur EU auch nicht.

  5. Ich würde vomn BVerfG nicht viel erwarten. Diese Richter sind von der herrschenden Politikerkaste handverlesen worden.

    Das hohe Ansehen, das das BverfG immer noch geniesst, liegt darin, dass man sich in den ersten Jahrzehnten des Bestehens der BRD den „Luxus“ erlaubt hat ab und zu auch mal unabängige Geister in das Gericht zu berufen.

    Aber diese Zeiten sind wohl vorbei. Ich denke dabei an die Berufung von Peter Müller (CDU) ehemaliger Ministerpräsident des Saarlands in dieses Gericht. Anscheinend will man in der heutigen Zeit keine Risiken mehr eingehen, dass politisch unliebsame Urteile gefällt werden.

  6. Wie kommst du zu deiner Rechtsauffassung?

    Aufgrund einer Reihe von Kommentaren zum Grundgesetz, die ich in meinem Studium für eine Hausarbeit zum Widerstandsrecht konsultiert habe. Es stimmt nicht, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip die Anwendung von Gewalt ausschließt – sonst dürfte ja auch der an eben dieses Prinzip gebundene Staat niemals Gewalt ausüben – eine Absurdität! „Verhältnismäßigkeit“ bedeutet, dass die anzuwendenden Mittel zur Erreichung eines (verfassungslegitimen) Ziels geeignet und erforderlich sein müssen, und dass sie nicht übers Ziel hinausschießen dürfen, also im engeren Sinne verhältnismäßig sein müssen. Im Einzelfall bedeutet dies, dass die Zulässigkeit von Gewaltanwendung an der zu erwartenden Wirkung zu messen ist; sie ist also nicht etwa durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip schlechthin verboten, sondern nur, sofern sie evident unnötig, ungeeignet oder übermäßig ist.

    Die erwähnten Kommentare kamen übrigens zu dem Ergebnis, dass es einen Anwendungsfall des Widerstandsrechts faktisch nicht geben könne, da dieses ja erst greifen könne, wenn kein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung stehe; in einem solchen Fall könne es aber auch nicht mehr gerichtlich anerkannt werden. Der Denkfehler einer solchen Auffassung besteht darin, Legalität mit Durchsetzbarkeit in einen Topf zu werfen.

  7. Vielen Dank für diese ausführlichen und kompetenten Anmerkungen. Ich kann Dir allerdings nicht in allen Punkten zustimmen:

    Dieser Vertrag hat kein eigenes Kündigungsregime. Das bedeutet nun aber alles andere als Unkündbarkeit.

    Der Vertrag enthält das Wort „unwiderruflich“, das in Verträgen dieser Art unüblich ist und ganz sinnlos wäre, wenn damit nur die Selbstverständlichkeit gemeint wäre, dass er einzuhalten ist, solange er nicht gekündigt ist. Das hieße dann: Er gilt, solange er gilt – eine Tautologie. Der Sinn und Zweck des Vertrages, den vielizitierten Märkten zu signalisieren, dass die Schulden noch der größten Pleitestaaten auf jeden Fall bedient werden, würde geradezu verfehlt, wenn diese Märkte wüssten, dass es den Garanten freisteht, jederzeit auszusteigen. Sie könnten sich dann ausrechnen, dass genau dies über kurz oder lang auch geschehen würde.

    Da das Grundgesetz genau diese Situation verhindern will, greift für Zustimmungsgestze zum Völkerrecht auch das Normenkontrollverfahren, welches hier natürlich dazu führen MUSS, daß das ESM-Zustimmungsgesetz nicht ausgefertigt werden darf.

    Richtig, und das BVerfG hat mit seiner Intervention beim Bundespräsidenten zu verhindern versucht, dass die Ausfertigung schneller erfolgt als eine gerichtliche Entscheidung möglich ist.

    Ich stelle zuerst die tatbestandliche Frage, ob der ESM wirklich geeignet ist, die “verfassungmäßige Ordnung zu beseitigen”. Das würde ich – pi mal Daumen – verneinen. “Einzuschränken” trifft es.

    Einspruch, Euer Ehren: Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört die Souveränität des Staates; insbesondere das Demokratieprinzip setzt diese Souveränität voraus. Dieses Prinzip wäre nicht mehr nur beeinträchtigt, sondern im Kern beseitigt, wenn eine auswärtige, nicht gewählte und nicht rechenschaftspflichtige Instanz nach willkürlichen Kriterien Zugriff auf das Geld des deutschen Steuerzahlers bekommt und den Staat verpflichten kann sich zu überschulden.

    Denn die Befugnisse des Bundestages werden in nur einem (ggf. repitierenden) Falle eingeschränkt, nicht gänzlich aufgehoben.

    Doch, das Budgetrecht wird gänzlich aufgehoben, wenn es dem Bundestag aufgrund eines völkerrechtlichen Vertages nicht mehr freisteht, solche Zahlungsforderungen abzulehnen.

    Der Bundestag könnte bei jeder Auszahlung einen Stopp einlegen: Durch die Verweigerung zum Haushaltsgesetz.

    Da die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts Teil des Grundgesetzes sind, wäre eine solche Ablehnung, die das Prinzip „pacta sunt servanda“ verletzt, verfassungswidrig. Der Bundestag müsste sich geradezu selbst auf das Widerstandsrecht berufen, um eine solche Maßnahme zu legitimieren.

    Ggf. wird es hier wiedermal zur “verfassungsmäßigen Auslegung kommen”, wonach deutsche Gremienmitglieder im ESM nur einer Ausweitung der Zahlungsverpflichtung für Deutschland zustimmen dürfen, wenn der Bundestag vorher zugestimmt hat oder so ähnlich. Vom Bundesverfassunggericht ist da nichts zu erwarten, wie in den vorherigen Entscheidungen zur EU auch nicht.

    Da stimme ich zu, das befürchte ich auch.

  8. Bezieht sich auf eine Bermerkung von Ihnen in der Sezession.

    Ich freue mich natürlich, wenn meine Charakterstudien anwendbar sind, aber nur so aus Interesse, wie können die Ihnen als Jurist im Beruf helfen?

    Ich hoffe doch, daß sie sie nicht ungeprüft zu Glaubwürdigkeitserwägungen heranziehen. Das wäre durchaus nicht in meinem Sinne. Andererseits, wenn Sie die Gelegenheit hätten, sie zu prüfen, so würden mich Ihre Erfahrungen selbstverständlich interessieren.

  9. Diesen Artikel sucht man in der Mainstreampresse vergebens. Selbst in den eurokritischen Blogs ergeht man sich lieber in Weltuntergangszenarien des kommenden Eurocrashs… sagen wirs mit dem kürzlich verstorbenen Ray Bradbury:“Das Böse kommt auf leisen Sohlen“.

    Aber wer ist schon John Galt *shrug*

  10. Hallo Manfred,

    da hast Du mich „ans Nachdenken gebracht“! – Und dazu, mehrere Lehrbücher rauszukramen. Ja, Deine Entgegnungen tut man nicht so schnell ab. Zudem ist eine ausdrückliche Unkündbarkeit natürlich etwas anderes, als ein fehlendes Vertragsbeendigungsregime. Dennoch werden auch hier noch die Kündigungsgründe des Allgemeinen Vertragsrechts, zumindest dann, wenn sie ius cogens beinhalten, greifen können. (Die Frage ist eher politischer Natur, ob sich eine Bundesregierung dem Vertragsbruchvorwurfs aussetzen will. Das ist ja fast schon die Neuauflage einer Korridorfrage …)

    Die Frage danach, ob der Bundestag ein Haushaltsgesetz verabschieden muß, wenn die Ablehnung in Widerspruch zum pacta sunt servanda der WVK und des ius cogens und damit des Allg. VölkerR und somit über das GG korporiert, stehen, will ich nicht beantworten, ohne Literatur der umfänglichen Art, die mir weder über die üblichen Systeme zu Verfügung stehen und die ich natürlich auch nicht besitze, hinzuziehen zu können. Also staatsrechtliche Literatur. Da scheinen mir mehrere Prinzipien in Konkurrenz zu stehen.

    Zudem, was Du zur Souveränität sagst, kann ich nur applaudieren; das ist auch meine Meinung. Und es scheint so, als zumindest ein Teil der BVerf-Richter dies teilen würden. Aber ob das reicht, steht wohl in den Sternen. Da vermute ich einen Wackelkandidaten, denn sonst hätten alle relevanten Entscheidungen anders aussehen müssen. Sie hätten lauten müssen: Der Gesetzgeber hat nicht über die XYZ verfügen können, weil es Ausfluß des Souveränitätsprinzipes ist, das in Art. 20 II GG eine zwingenede Voraussetzung des Demokratieprinzipes ist und damit völlig unverhandelbar.

    Deine Ansicht „hat“ auf jeden Fall „was“. Daß das BVerfG nur ein Pudel ist und kein Wachhund des Grundgesetzes (zumindest nicht ín Souveränitätsfragen) hat man nun zu genüge erfahren dürfen. Das zieht sich durch die gesamte EWG/EG/EU-bezogene Rechtsprechung. Auch beim Parteienrecht frage ich mich, was die da reitet.

  11. Geehrter Fremder von Elea,

    um Ihre Frage zu beantworten: Mir helfen Ihre Charakterstudien im Beruf, wie in meiner privaten Umgebung, als daß man Menschen, deren Verhalten man bislang nicht einordnen konnte, zumindest richtungsweisend voraussagen kann. Aber Ihr Blog hat mich vor allem dazu gebracht, die Menschen überhaupt erstmal ein wenig zu studieren. Bei wichtigeren Personen überlege ich mir, was die Letztargumentation dieser Person wäre, wenn sie nicht mehr weiter wüßte. Da stößt man dann auf den Grundtypus.
    Desweiteren waren Ihre Überlegungen zu den Grundtypen ein Ansatzpaunkt, sich in die genetischen Zusammenhänge einzulesen sowie sich auch mit anderen charaktertheorien zu beschäftigen. So fügt sich langsam ein Bild zusammen. Am schwersten ist es, über sich selbst ein Bild zu machen. Ich weiß recht sicher, was ich nicht bin (Sie werden es erraten). Aber drei Charakterzüge bleiben offen. Ich habe da zwar eine Proritätsvermutung, aber ganz sicher sein, kann ich mir nicht. Und nun spielt dies eine Bedeutung in der Karriereplanung. Das heißt, gerade in meiner Position kann man sich in verschiedene Richtungen entwickeln, quasi genau entlang Ihrer drei verbleibenden Charaktertypen (die eine wird es da, wo ich mich beruflich bewege, eh recht selten geben).

    Als Jurist arbeite ich nicht in der Form, wie sich die meisten einen Juristen vorstellen, also nicht als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt oder in der Verwaltung, sondern in einem Unternehmen. Ich habe es also mit sehr vielen Menschen zu tun, in Vertragverhandlungen, mit „Direktoren“ und der Geschäftsführung, mit Mitarbeitern in verschiedenen Abteilungen. Ihre Charakterstudien erleichtern mir also eher, den Umgang mit dem jeweiligen Gegenüber. Glaubwürdigkeit spielt bei mir keine Rolle. Aber ich darf dazu anmerken, daß die Glaubwürdigkeit eigentlich in der Juristerei kein Thema mehr ist, wenn nicht ein Zeuge durch mehrfache Verurteilung wegen Meineides „indiziell ein strukturelles Wahrheitsproblem“ hat 😉 . Es gibt ganz gute Kriterien, anhand derer man die einzelne Aussage überprüfen kann. Aber diese Baustelle ist nicht die meine.

    Im Gegenzug habe ich (eigentlich hunderte, aber aus Rücksicht auf Ihre Person erstmal) eine Frage, nein doch vier:

    1. Wie sehen Sie die Ihren Charaktertypen in Korrelation mit den klassischen
    2 Sehen einen (ggf. äußerlichen) physischen Zusammenhang, wie die klassische Einteilung in Athletiker, Astheniker, Pykniker?
    3. Sehen Sie einen Zusammenhang zwischen den Charaktertypen und der Auslese und Zuchtwahl?
    4. Ist die Nomenklatur (Ringende, Versuchende, …) von Ihnen oder ggf. entlehnt?

    Meine Hoffnung? Eines Tages schreiben Sie ein Buch.

    An Manfred eine kleine Bitte um Nachsicht für die thematische Abseitigkeit.

  12. Vielleicht schreibe ich mal ein Buch, andererseits juckt mich eine andere Sache im Moment fast mehr, nämlich meine Vorstellungen zur Modularität im Produktentwurf im Computerbereich mal exemplarisch zu konkretisieren, da ginge allerdings beliebig viel Zeit drauf, weshalb ich dann doch ein wenig davon abstehe.

    Ich neige so ein bißchen zu der Ansicht, daß virtuelle Maschinen (Emulatoren) so etwas wie die Zukunft sein könnten, ganz einfach, weil man von der Industrie keine benutzerfreundlichen Standards erwarten kann. Andererseits, aufgrund der Geschwindigkeit der PCs heutzutage… wenn man einen Amiga emulieren kann, dann doch auch einen ausgedachten Computer. Ich finde das nicht uninteresssant.

    Na schön, zu den vier Fragen.

    1. Die Frage habe ich in mehreren Beiträgen behandelt, kann ich aber gerne kurz zusammenfassen.

    Ringende SIND Sanguiniker (Materialisten).

    Suchende, Achtende und Versuchende stehen vor der Wahl, ob sie eher die cholerische (heroische) oder melancholische (philosophische) Strategie zur Lebensbewältigung aufnehmen sollten. Worum es da letztlich geht, ist die Zuversicht, einen funktionierenden sozialen Rahmen vorzufinden. Bejahung führt zum Heldentum, Verneinung zur Philosophie. Es ist letztlich eine individuelle Entscheidung, welche individuelle Erfahrungen reflektiert, allerdings wird man unter Suchenden in Friedenszeiten mehr Philosophen als unter Suchenden und Versuchenden finden, was damit zusammenhängt, daß Suchende keine Neigung zeigen, soziale Spielregeln über einen archaischen Zustand hinaus weiterzuentwickeln, in gewisser Weise definiert sie das auch.

    Es gibt also insgesamt sieben Gesinnungen, ererbt und angenommen: Sanguiniker, cholerische Suchende, melancholische Suchende, cholerische Achtende, melancholische Achtende, cholerische Versuchende und melancholische Versuchende.

    2. Nicht wirklich. Es gibt natürlich geschichtlich bedingte lokale Korrelationen. Ursächlich sind die aber in keiner Richtung. Am interessantesten ist wirklich noch die Korrelation zwischen Bartwuchs und suchendem Geist, denn die gilt immerhin weltweit. Da mag auch eine Ursächlichkeit vorliegen.

    Logischerweise wird man aber unter den Cholerikern mehr athletische Typen finden als unter den Melancholikern. Das versteht sich ja aber doch von selbst.

    (Ich habe übrigens eigens einen Beitrag darüber geschrieben, warum Choleriker heroisch, Melancholiker philosophisch und Sanguiniker Materialisten sind. Das kann ich hier aber nicht in Kürze wiederholen.)

    3. Dazu habe ich mehrere Beiträge geschrieben. Letztlich sehe ich in der individuellen Partnerwahl die Keimzelle des gesamten Gemeinwesens, es ist dieselbe Wertschätzung der Mitmenschen im Kleinen wie im Großen. Dieselbe Idee des Zusammenlebens. Wie gesagt, es gibt bestimmte Interessen, Achtende mögen sich an Suchende anlehnen, Suchende mögen sich mit Versuchenden einlassen, Versuchende sich Achtenden andienen. Beispielsweise. Näheres dazu in den entsprechenden Beiträgen. Auf diese Weise ergeben sich eben die unterschiedlichen Gesellschaften, also zum Beispiel semitische (Suchende & Ringende), romanische (Achtende & Suchende), arische (Versuchende & Suchende), wobei jeweils das dominante Paar angegeben ist. Die Art des semitischen Zusammenlebens ist quasi im Koran kodiert. Nicht daß er sich darauf reduzieren würde, aber das ist ein wesentlicher Aspekt.

    Natürlich werden die einzelnen Geister auch oftmals unter sich bleiben, aber nicht nur, und das ist wie gesagt wesentlich für die Existenz von Völkern.

    4. Das ist meine Benennung. Die Unterscheidung in Materialisten, Helden und Philosophen stammt von Platon. Das ist auch mein Bezugsrahmen. Wenn ich ein Buch schriebe, so wäre es ziemlich ungetrübter Platonismus. Fiele etwas aus der Zeit. Kein Buch über Platon, sondern eine Fortführung seiner Gedanken im vollen Ernst. Wovon Platon selbst ja abriet. Auch nicht ohne Grund.

  13. Ersteinmal: Vielen Dank.

    Daß Sie darüber bereits geschrieben hatten, war mir bekannt. Es wiederzufinden war mir unter vertretbaren Zeitaufwand nicht möglich. Deswegen mein Vorschlag: Buch, denn mit nur einmal lesen, keine Randbemerkungen, keine Unterstreichungen habe ich es nicht wirklich gelesen.

    Zu Punkt 4.: Ich hielte es für möglich, daß es eine Anlehnung auch an Nietzsche hätte sein können, von dem ich wenig gelesen habe.

    Zu Plato: Na, das war klar! Klarer als klar. Ich sehe den Widerspruch zwischen Plato und Aristotoles übrigens als nicht so groß, wie er im ausgehenden Mittelalter gemacht wurde. Erst die Interpretation hat die Gräben vertieft. Ich selbst bin induktiver (auch wenn es nach Popper ja keine echte Induktion geben können soll) und konkreter, sprich aristotelischer, was es mir nicht unbedingt erleichtert, Ihre hochabstrakten Hypothesen in ein reales Bild umzusetzen. Da ich es aber tapfer versuche, fällt der eine oder andere Groschen, wenn auch pfennigsweise.

    Zu dem Emulatoren: Das habe ich mir in einem anderen Zusammenhang auch bereits gedacht, vor allem im Zusammenhang mit Flame, Stuxnet usw. Ich denke, daß es erforderlich ist, ein Betriebssystem zu entwickeln, vielleicht eher kein Monokernel, also nicht unixoid, aber an viele Linux-Entwicklungen angelehnt, um ein Sicherheitskonzept vom ersten Bit an zu setzen. Erst Sicherheit dann Funktion. Dann Emulatoren verwenden um ggf. Standardbetriebssysteme ggf. vollumfänglich in einem Emulator zu starten. Das liegt zwar etwas abseits dessen, was Sie über die Ziele der Emulatoren-Entwicklung schrieben, zeigt aber gleichzeitig, daß auch ich in der Emulatoren-Entwicklung eine Zukunft sehe.
    Ich bin allerdings keinerlei Profi, sondern bestenfalls interessiert.

    Allseits ein schönes Wochenende!

  14. Ah, Klartext. Sehr gut.

    Diskutiert nicht rum, es wird Zeit für einen Alternativentwurf der jetztigen Ordnung. Der Übergang dahin muss gar nicht gewaltsam sein, er kann auch anders gestaltet werden – was ich bevorzuge.

    Templarii

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