Das Bundesverfassungsgericht interveniert: ein Akt der Verzweiflung

Das Bundesverfassungsgericht hat Bundespräsident Gauck aufgefordert, das Ratifizierungsgesetz zum Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) nicht zu unterzeichnen. Ein solcher Schritt ist in der Geschichte der BRD noch nie dagewesen und wäre unter normalen Umständen völlig undenkbar; allein, die Umstände sind alles Andere als normal.

Der ESM wäre im Falle der Ratifizierung ermächtigt, jederzeit unter Fristsetzung von sieben Tagen von den Mitgliedsstaaten Finanzmittel in praktisch unbegrenzter Höhe anzufordern. Das vorgesehene Leitungsgremium ist nicht nur – da nicht gewählt – bar jeder demokratischen Legitimität, es unterliegt nicht einmal rechtlicher Kontrolle und kann für seine Entscheidungen so wenig zur Rechenschaft gezogen werden wie der ESM selbst. Zudem sollte diese Ermächtigung, die jeder Rechtsordnung hohnspricht, unwiderruflich sein, d.h. für alle Ewigkeit gelten.

Der Kalte Staatsstreich, der seit vielen Jahren mit einer Politik der kleinen Schritte und der vollendeten Tatsachen vorangetrieben wird, würde mit diesem Gesetz mit einem Ruck vollendet.

Bundesverfassungsgericht

Offenbar hat das Bundesverfassungsgericht erkannt, dass seine seit Jahren verfolgte Politik des Räusperns und Zähneknirschens, zugleich aber des weitestmöglichen Nachgebens die politische Klasse dieses Staates nicht etwa dazu bringt, vom Hochverrat abzulassen und sich auf die verfassungsmäßige Ordnung zu besinnen.

Vielmehr hat diese Klasse in ihrer utopistischen Verblendung, ihrer Arroganz und ihrem Größenwahn auch noch den letzten Rest von Gespür für Recht, Gesetz und Moral eingebüßt und fasst jedes Nachgeben aus Karlsruhe lediglich als Ermutigung auf, mit einer Politik fortzufahren, für die die Verantwortlichen in jedem bekannten Staatswesen der Geschichte, seit es überhaupt so etwas wie Staatlichkeit gibt, ohne weiteres als Hoch- und Landesverräter aufgehängt worden wären – mit oder ohne Prozess.

Bundespräsident Joachim Gauck

Dass das Verfassungsgericht den Bundespräsidenten auffordert, einem Gesetz die Unterschrift zu verweigern, das bisher weder dem Präsidenten noch dem Gericht vorliegt, ist mehr als nur eine Ohrfeige. Nicht nur die politische Kultur, sondern auch die Rechtsordnung der BRD statuiert die Vermutung, dass die Verfassungsorgane Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundesverfassungsgericht und Bundespräsident die Vermutung der Rechtmäßigkeit ihres Handelns auf ihrer Seite haben und deshalb im Verhältnis zueinander verpflichtet sind, von dieser Vermutung auszugehen. Indem das Gericht in einem offenkundigen Akt von Verzweiflung dem Bundespräsidenten in den Arm fällt, hat es offiziell zu Protokoll gegeben, dass es den übrigen Verfassungsorganen eben den Staatsstreich zutraut, den sie tatsächlich im Begriff stehen zu begehen.

Sollte der Bundespräsident diesen Wink missachten und das Gesetz gegen die dringende Bitte des Bundesverfassungsgerichts doch noch unmittelbar nach Verabschiedung unterzeichnen, sodass vollendete Tatsachen geschaffen und der einstweilige Rechtsschutz durch Karlsruhe ausgehebelt würden, so wäre dies die Vollendung des Staatsstreiches:

Da völkerrechtliche Verträge im Außenverhältnis Vorrang vor den Bestimmungen der nationalen Verfassung genießen, der ESM-Vertrag zudem unkündbar ist, hätte die politische Klasse eine unheilbar verfassungswidrige Situation herbeigeführt. „Unheilbar“ heißt, dass die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Rechtsordnung dieses Staates mit den im Grundgesetz vorgesehenen und erlaubten Mitteln – mithin „andere Abhilfe“ im Sinne von Art.20 Abs.4 GG – nicht mehr möglich wäre.

Vor einem Jahr schrieb ich in „Ist Widerstand legal?“ (den nochmal zu lesen ich eindringlich empfehle):

Ob ein Widerstandsrecht gegeben ist oder nicht, hängt am seidenen Faden der politischen Einschätzung, ob die Unterbindung des Staatsstreiches, ob gegebenenfalls eine Entmachtung der Putschisten mit gesetzeskonformen Mitteln noch möglich ist oder nicht.

Diese Frage müsste endgültig verneint werden, wenn der ESM-Vertrag rechtswirksam würde, weil in diesem Falle selbst die Entmachtung der Putschisten an den von ihnen vollendeten Tatsachen nichts mehr ändern könnte. Die Prozeduren des Grundgesetzes lassen es schlicht nicht zu, dass der Staat einen völkerrechtlichen Vertrag einfach missachtet – selbst wenn dessen Zustandekommen verfassungswidrig war. Die Verabschiedung des ESM-Vertrages würde jeden verfassungstreuen Bürger in die Konfrontation mit einem Staat zwingen, der den Boden seiner eigenen Rechtsordnung verlassen, dadurch die Rechte und Ansprüche seiner Bürger verraten und damit seinen Anspruch auf deren Loyalität verwirkt hat.

Putschisten über die Verfassung aufzuklären dürfte so sinnlos sein wie einem Bankräuber das Strafgesetzbuch zu erläutern – beide, der Putschist wie der Bankräuber, gehen ja davon aus, dass sie straffrei davonkommen.

Dennoch könnte es durch einen unwahrscheinlichen Zufall sein, dass der eine oder andere verantwortliche Politiker sich auf diesen Blog verirrt, und dann möchte ich mir nicht den Vorwurf machen müssen, ihn nicht nach bestem Wissen und Gewissen über die Rechtslage aufgeklärt zu haben. Zwei Punkte sollten Sie bedenken, falls Sie zu den Angesprochenen gehören:

Erstens: § 81 Abs.1 StGB lautet:

Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

Der Missbrauch der Staatsgewalt zum Zwecke der Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung ist Gewalt im Sinne von § 81 StGB, die Tatbestandsmerkmale des Hochverrates können also auch von Verfassungsorganen erfüllt werden, sofern diese ihre Kompetenzen zu Entscheidungen missbrauchen, die verfassungswidrig im Sinne eines gegen die Ordnung des Grundgesetzes gerichteten Staatsstreiches sind. Übrigens ist gemäß § 83 Abs.1 StGB bereits die Vorbereitung strafbar.

Zweitens: Ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerstandsrechts gemäß Art.20 Abs.4 gegeben sind, ist eine materiellrechtliche Frage, die von der Frage nach der Verfügbarkeit von effektivem Rechtsschutz ganz und gar unabhängig ist. Das Widerstandsrecht ist also nicht erst dann gegeben, wenn das Bundesverfassungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestätigt, sondern bereits dann, wenn diese Voraussetzungen objektiv erfüllt sind. Sind sie erfüllt, dann deckt das Widerstandsrecht nach herrschender Meinung alle Mittel, auch militärische und terroristische Gewalt, sofern sie geeignet sind, den Staatsstreich zu vereiteln, und dabei nicht evident unverhältnismäßig sind. Da mit der Auslösung des Widerstandsrechts die Legalitätsvermutung vom Staat auf den Widerstand übergeht, hat der Widerstand leistende Bürger bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit seines Handelns einen ähnlich weiten Ermessensspielraum, wie ihn normalerweise der Staat hat. Im Klartext: Unter den genannten Voraussetzungen ist die Tötung von Putschisten nach dem Grundgesetz legal, zumindest aber straffrei.

Falls Sie zu den Verantwortlichen gehören, machen Sie um Himmels willen nicht den Fehler, den so viele Machthaber vor Ihnen begangen haben: zu glauben, im Besitz der Macht könne man ungestraft das Recht brechen!