Als die Leugnung des Holocaust als Volksverhetzung in Deutschland strafbar wurde (§ 130 Abs.3 StGB), fehlte es nicht an Kritikern, die zu Recht fanden, es sei mit dem Selbstverständnis eines freiheitlichen Rechtsstaates unvereinbar, ein bestimmtes Geschichtsbild unter Strafe zu stellen. Heute wird man besagten Kritikern bescheinigen müssen, die Gefahren, die von dieser Norm für eine freiheitliche Rechtskultur ausgehen, sogar noch unterschätzt zu haben.
Das stärkste Argument für die Strafbarkeit stützt sich auf den verfassungsrechtlichen Grundgedanken der wehrhaften Demokratie: Die Väter des Grundgesetzes wollten nicht noch einmal eine Verfassung schaffen, die ihren Feinden die Waffen zu ihrer eigenen Beseitigung liefert. Es ist nachvollziehbar, dass die Meinungsfreiheit nicht dazu dienen soll, genau diejenige Ordnung zu beseitigen, die diese Meinungsfreiheit gewährleistet. Es ist deshalb (aber eben nur deshalb!) auch nachvollziehbar, dass eine offensichtlich unwahre Tatsachenbehauptung (nämlich die, dass der Holocaust nicht stattgefunden habe), die gleichwohl oder eben deswegen ein zentrales Thema in der Propaganda rechtstotalitärer Organisationen darstellt, unter Strafandrohung verboten wird. Zumal das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat, dass es nur um diese eine konkrete Tatsachenbehauptung geht, und dass ein Verbot komplexerer Geschichtsbilder sehr wohl gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit verstoßen würde: Als konkretes Beispiel diente das mögliche Bestreiten der deutschen Alleinschuld am Zweiten Weltkrieg, das der Gesetzgeber nicht verbieten könnte. Selbst unter dieser Einschränkung ist das Verbot der Holocaustleugnung das Äußerste, aber wirklich das Alleräußerste, was ein demokratischer Rechtsstaat gerade noch zur Selbstverteidigung tun kann, ohne genau jene Freiheit zu zerstören, die er angeblich verteidigen will.
Was in den neunziger Jahren vielleicht nicht für jedermann vorhersehbar war, heute aber vor Aller Augen liegt, ist die wahrscheinlich irreparable Beschädigung des bürgerlichen Rechtsbewusstseins. Das Verbot der Holocaustleugnung wird nicht mehr als die krasse – und vor allem begründungsbedürftige! – Ausnahme von der Regel gesehen, dass eine Zensur nicht stattfindet. Vielmehr verbreitet sich ein Rechtsverständnis, wonach historische Wahrheit etwas ist, das von Staats wegen dekretiert werden kann, darf und muss, und das man (unabhängig von Tatsachen) nicht bezweifeln darf, weil die bloße Äußerung eines Zweifels bereits strafwürdiges „Unrecht“ darstellt.
Dass dies tatsächlich so gesehen wird, erkennt man daran, dass sowohl der sachliche als auch der räumliche Anwendungsbereich von „Leugnungs-“Verboten seit Jahren immer weiter ausgedehnt wird. So wurde in Frankreich die Leugnung des Völkermords an den Armeniern unter Strafe gestellt, obwohl das Thema nicht den geringsten innerfranzösischen Bezug aufweist. So konnte erst vor kurzem in Deutschland gefordert werden, die Leugnung von Stasi-Verbrechen zu verbieten; und dies nicht, weil es öffentlichen Bedarf an einer solchen Regelung gäbe. Nein, es hat sich offenkundig ein totalitäres Rechtsverständnis verbreitet, wonach eine „staatsbürgerliche“ ideologische Konformität ein legitimes Staatsziel sei: ein Rechtsverständnis, das nur deshalb mit Akzeptanz rechnen kann, weil der Präzedenzfall des § 130 Abs. 3 StGB eine gewissermaßen volkspädagogische Wirkung gezeitigt und die Bürger dazu konditioniert hat, ihre eigene politische Entmündigung zu tolerieren.
Mit dieser, aus ihrer Sicht positiven Erfahrung im Hinterkopf verfügten die EU-Justizminister, dass die Leugnung des Holocausts europaweit verboten werden soll, obwohl sie durchaus nicht in allen europäischen Ländern zentrales Kampfmittel antidemokratischer Rechtsextremisten ist. Man hält es schon nicht mehr für nötig zu fragen, ob der Sachverhalt, der in Deutschland einen so schwerwiegenden Eingriff in die Meinungsfreiheit als Ausnahme rechtfertigen kann, in anderen europäischen Ländern überhaupt gegeben ist.
Mehr noch: Um kein Opferkollektiv zu bevorzugen (die Osteuropäer etwa wollten auch die Verbrechen des Stalinismus berücksichtigt wissen), wurde verfügt, dass die Mitgliedsstaaten der EU die Leugnung jeglichen Völkermordes und jedes Verbrechens gegen die Menschlichkeit unter Strafe zu stellen hatten, d.h. die an sich schon bis hart an den Rand der verfassungsrechtlichen Legalität gehende deutsche Norm wird noch verschärft und erweitert weden müssen.
Dass ein solcher Vorgang möglich ist und keinen Aufschrei verursacht, zeigt, wie weit die massenhafte Gehirnwäsche bei den Völkern Europas bereits gediehen ist. Es zeigt aber vor allem, dass der, der einmal „A“ gesagt und ein staatliches „Meinungsmanagement“ akzeptiert hat, unweigerlich auch „B“, „C“, „D“ und so weiter sagen muss, bis er bei einem „Z“ ankommt, das man in Russland „gelenkte Demokratie“ nennt. Und das ist noch der günstigste Fall.