Die Ehe steht unter dem Schutz des Staates – wenn sie gescheitert ist

Eine Frau hat gemeinsam mit ihrem Freund auf Lehramt studiert. Bei beiden steht das Referendariat bevor. Die Frau telefoniert mit dem Kultusministerium des Bundeslandes, in dem sie studiert hat. Sie möchte wissen, ob es möglich ist, ihr und ihrem Freund Referendariatsplätze in derselben Stadt oder wenigstens derselben Gegend zuzuweisen, damit sie zusammenleben können.

Darauf entspinnt sich sinngemäß der nun folgende Dialog, den ich seiner exemplarischen und symptomatischen Bedeutung hier wiedergebe. Die Dame vom Kultusministerium antwortet also auf die Frage:

„Nein, also das können wir nicht berücksichtigen, dass sie gerne in der Nähe ihres Freundes arbeiten wollen; Sie sind ja nicht einmal verheiratet.“

„Gut, wir wollen ja sowieso heiraten. Also, wenn wir verheiratet wären, dann würden Sie das berücksichtigen?“

„Nein, auch dann nicht. Es macht keinen Unterschied, ob Sie verheiratet sind oder nicht.“

„Und wenn wir Kinder hätten?“

„Auch wenn Sie verheiratet sind und Kinder haben, bringt das nichts, wir können das nicht berücksichtigen. Bringen würde es nur etwas, wenn Sie geschieden wären und Kinder hätten, weil wir verpflichtet sind, geschiedenen Elternteilen die Möglichkeit zu geben, in der Nähe ihrer Kinder zu leben.“