Meine Antwort an FSM

[Auf das gestrige Schreiben der Freiwilligen Selbstkontrolle der Multimedia-Diensteanbieter e.V. habe ich jetzt geantwortet. Die Antwort lautet:]

Sehr geehrter Herr Lange,

ich nehme Bezug auf Ihre E-Post vom 16.08.2010:

Ihre grotesken Vorwürfe spotten jeder inhaltlichen und rechtlichen Würdigung. Sie mit Argumenten zu kritisieren, würde bereits eine Selbsterniedrigung darstellen. Die von Ihnen geforderte Stellungnahme lehne ich daher ab.

Sollten Sie bei Ihrer Absicht bleiben, den in Rede stehenden Sachverhalt einer Landesmedienanstalt vorzulegen und sich dadurch noch mehr zu blamieren, so ist Ihnen dies selbstverständlich unbenommen.

Dies bedeutet freilich nicht, dass ich bereit wäre, den Vorgang auf sich beruhen zu lassen. Ich halte Ihr Vorgehen – gerade wegen der sachlichen Gegenstandslosigkeit und der Evidenz der rechtlichen Irrelevanz Ihrer Vorwürfe – für einen politisch motivierten Einschüchterungsversuch. An der Legalität derartiger Praktiken habe ich so erhebliche Zweifel, dass ich es für angemessen halte, diesen Vorgang den zuständigen Justizbehörden zur strafrechtlichen Beurteilung zu unterbreiten.

Ich habe daher gegen Sie und die Vorstandsmitglieder von Freiwillige Selbstkontrolle der Multimedia-Diensteanbieter e.V. Strafantrag gestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Kleine-Hartlage

51 Gedanken zu „Meine Antwort an FSM“

  1. In Anbetracht dieses Briefes, halte ich es für richtig, dieses und den letzten Post nicht zu veröffentlichen – wenn der letzte überhaupt angekommen ist. Ich habe durchaus Probleme mit dieser site. Die dürften aber in den massiven Sicherheitseinstellungen des Browsers zu suchen sein.

    Die Entgegnung ist kurz und gut. Ich hätte vorgezogen, die Sache „nicht mal zu ignorieren“, d.h. nicht direkt zu beantworten – nur mit juristischen Gegenmaßnahmen. Aber vielleich ist es dazu auch, nach der ausgiebigen Diskussion, schon zu spät.

    Die Möglichkeit eines Fakes sollte nicht außer Acht gelassen werden.

  2. Ich würde raten, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser kann bei der Staatsanwaltschaft nachhaken, gegen eine Einstellung Rechtsmittel einlegen und ggf. den Privatklageweg beschreiten. Nur ein bestellter Rechtsanwalt kann Akteneinsicht verlangen!
    Weiterhin kann er sich gegen den Verein und den Denunzianten mittels zivilrechtlichen Unterlassunganspruchs, d.h. Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Konventionalstrafe oder direkter Klage, wenden.
    Ein guter Rechtsanwalt müßte der Ehrlichkeit halber einen Fachmann bezüglich der medienrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Fragen einschalten, sollte es doch soweit kommen, daß die Behörde (LMA) aktiv wird. Gute Verwaltungsfachanwälte sind selten!
    Ein guter Verwaltungsfachmann ist aber selten zugleich ein guter Strafrechtler, der u.U. auch einen entsprechenden Rufe bei der Staatsanwaltschaft genießt.
     

    • Aus mir unbekannten Gründen ist mein Spamfilter heute ungewöhnlich gefräßig und hat etliche Kommentare von Meyer und Gringo geschluckt.

      @ Meyer: Leider habe ich Deinen Kommentar von 13.04 Uhr erst jetzt im Müllschlucker gefunden. Entsprechend Deinem Wunsch veröffentliche ich ihn nicht, habe ihn aber auf meinem Rechner gespeichert. Vielen Dank für Deinen juristischen Rat. Eine Verständigungsmöglichkeit per Mail wäre sinnvoll.

      @ Gringo: Ob diese Leute auf diese Weise lernen, „was eine Harke ist“, wird die Justiz zu entscheiden haben. Mir geht es hier nicht nur um den einen Fall, sondern auch um die deutliche Botschaft an Alle, nicht zuletzt an unsere islamischen Freunde und an die gesamte Linke, dass jeder Versuch, mich durch Drohungen welcher Art auch immer zum Schweigen zu bringen, rechtliche Konsequenzen für den hat, der ihn unternimmt.

  3. @ Manfred

    1. Natürlich ist meine Hoffnung auf und in den Rechtsstaat, so wie wir ihn kennengelernt haben, mittlerweile recht gering. Gerade in den großen Fragen wird zuverlässig in die falsche Richtung geurteilt. Heute weiß ich, wie sich ein Linker in den fünfziger und sechziger Jahren gefühlt haben muß.

    In den kleinen Fragen und Fällen scheint er aber doch noch recht absehbar zu funktionieren.

    Wichtig ist der Wille, sich nicht unterkriegen zu lassen. Hier entscheidet sich der Charakter! Und noch ist der Rechtsstaat vorhanden. Man darf nicht resignieren, bevor es nicht notwendig ist.
    Es entspricht auch meinem Charakter, nicht zu kuschen. Auch wenn das eine oder andere Prozeßkostenrisiko dabei entstehen mag. Bis heute ist es aber gut gegangen.
    Und ein Strafantrag ist zudem noch kostenlos. Interessant ist hier noch die politische Verdächtigung gem § 241a Abs. 1 StGB bezüglich des Vereines und Abs. 2 bezüglich des Denunzianten.
    Eine versuchte Nötigung gem. §§ 240 Abs. 1 und 3, 23 Abs. 1 StGB sehe ich durchaus als erfüllt an.

    2. Die E-Mail-Adresse wird kurzfristig eingerichtet sein, aber erst morgen.

    • @ Meyer: Prima mit der Adresse. Dann warte ich noch mit dem Absenden des bereits eingetüteten Strafantrags und lasse Dich nochmal über den Text schauen.

      Was den 241 a angeht, habe ich Zweifel: Ich müsste ja nachweisen, dass mir politische Verfolgung oder Gewalt- oder Willkürmaßnahmen drohen, also die Landesmedienanstalt und gegebenenfalls die Verwaltungsgerichtsbarkeit verdächtigen, mit den selbsternannten Zensoren unter einer Decke zu stecken. Dafür sehe ich keine Anhaltspunkte. Allerdings würde in dem Moment, wo die LMA eingeschaltet wird, ohne weiteres § 164 – Falsche Verdächtigung – greifen.

      Am durchschlagendsten ist aber – Stand jetzt – nach meiner Ansicht die Nötigung. Sollte die Justiz meiner Auffassung folgen, dass hier ein Fall von Nötigung vorliegt, und sollte sich herausstellen, dass dieser Herr Lange nicht auf eigene Faust, sondern auf der Basis allgemeiner Richtlinien seines Vorstandes gehandelt hat, und sollte sich daraus ergeben, dass die systematische rechtswidrige Einschüchterung Andersdenkender Vereinspolitik ist, dann käme sogar § 129 – Bildung einer kriminellen Vereinigung – in Betracht.

  4. Ich bin neu hier (beim Kommentieren), lese aber schon lange mit. Mich überzeugen Manfred’s gradliniges Vorgehen und seine stringente Sprache.
    In einem anderen Post sagte ich in einem anderen Zusammenhang, das eine klare Sprache nur mit klaren Gedanken möglich ist. Das spricht gegen die vielen linken Spinner, aber ganz eindeutig für Manfred, dem ich in diesem Fall viel einen juristischen Durchmarsch wünsche!

  5. @Manfred:
    Als alter Jurist (wenn auch nur aus Ösistan, und daher mit der deutschen Rechtslage und Judikatur nicht wirklich vertraut) halte ich Ihr Vorgehen zwar für durchaus richtig und (psychologisch, um ztu zeigen, daß man zurückschießen kann) wichtig, würde allerdings die Erfolgsaussichten, auch bezügl. Nötigung, gegen Null beurteilen.

    Das Schreiben, das — ichgebe es zu — auch mich als Adressaten zur Weißglut gebracht hätte in seiner untergriffigen Pseudo-Sachlichkeit, ist m.E. so formuliert, daß da ichts zu holen sein wird. Es ist ein leerer Schreckschuß, dem vermutlich keine echte Schrotladung folgen wird — aber eben so formuliert, daß es kaum angreifbar ist.

    Nach meiner Vorabeinschätzung ist der Inhalt Ihrer Website für Minderjährige entwicklungsbeeinträchtigend gem. §5 JMStV. Die Passage unter den dargestellten Photos beinhaltet die Unterstellung, dass die HIV-Raten unter Homosexuellen dadurch zu erklären sei, dass diese in der Regel die Anzahl Ihrer Sexualpartner nicht auf ein “zivilisationsverträgliches Maß” senkten. Dadurch und den weiteren Gesamtkontext wird ein pauschliertes Bild von Homosexuellen propagiert, welches von Vorurteilen getragen ist, diesen ein zivilisationsschädigendes Verhalten unterstellt und deshalb für Kinder und Jugendliche gem. §5 JMStV entwicklungsbeeinträchtigend ist.

    Der Staatsanwalt wird also messerscharf schließen, daß es sich ja nur um eine „Vorabeinschätzung“ handelt, Sie zudem zur Stellungnahme eingeladen wurden — und sowas stellt daher keine Nötigung dar. auch wenn ein Anwalt namens seines Mandanten Herrn Kleine eine Mahnung schickt, in der er bspw. ausführt, im Falle der Nichtzahlung zur Einbringung eines Konkursantrags bevollmächtigt zu sein, ist das keine Nötigung (wenigstens nach österreichischer Judikatur) …

    Einzig der von mir fettgedruckte letzte Satz es Absatzes könnte m.E. rechtlich angreifbar sein — aber wohl auch nur in dem Sinne, daß eine Richtigstellung einer tendenziell ehrenrührigen Falschbehauptung („… von Vorurteilen getragen …„) gefordert werden kann.

    Bei der Verbreitung von für Minderjährige entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten hat der Anbieter gem. § 5 Abs. 1 JMStV dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe die Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen.

    Ist bloße Erläuterung des Gesetzestextes, also egal.

    Wir geben Ihnen Gelegenheit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen und den Sachverhalt aufzuklären oder der Beschwerde abzuhelfen, indem Sie das Angebot abändern. Für beides habe ich mir eine Frist bis zum 30.08.2010 notiert. Sollten Sie das Angebot innerhalb dieser Frist nicht entsprechend abändern, werde ich die Beschwerde, ggf. unter Beifügung Ihrer Stellungnahme, dem Beschwerdeausschuss der FSM zur Entscheidung vorlegen oder an die zuständige Landesmedienanstalt als Aufsichtsbehörde weiterleiten.

    Gelegenheit zur Stellungnahme: spricht gegen Nötigung — angemessene Fristsetzung: spricht gegen Nötigung — exakte Mitteilung der weiteren Vorgangsweise, die offenbar einer bereits gängigen Praxis folgt: spricht gegen Nötigung. Die Ankündigung, rechtlich zulässige (also nicht durch gesetzliche, berufliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten untersagte) Mitteilungen an die Behörden zur rechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes (in Österreich kurz und altmodisch „Anzeige“ genannt) zu richten, ist keine Nötigung (sonst wäre jeder Gläubiger, der seinen säumigen Schuldner mit einem Prozeß „droht“, wegen Nötigung dran!).

    Die Landesmedienanstalt kann Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24 JMStV mit Geldbußen von bis zu 500.000 Euro ahnden.

    Ist bloße Erläuterung des Gesetzestextes, also egal.

    Fazit: ich bewundere Ihre Entschlossenheit, sich mit diesem Verein anzulegen. Es wird Sie Zeit, Nerven und Geld kosten. Es wird sie, möglicherweise, vor weiteren Mitteilungen dieser Art schützen (das wäre die ökonomische Rechtfertigung Ihrer Vorgangsweise). Nur: daß sie Schmeichel & Co. tatsächlich zu irgendwas strafrechtlich relevantem oder auch nur pekuniär unangenehmem verknackt sehen werden — diese Illusion sollten Sie sich nicht machen.

    „Ich bedauere, Ihnen diesbezüglich keine bessere Nachricht geben zu können, und verbleibe mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung“, pflegt der amtsbarockstilgewandte österreichische Anwalt in solchen Fällen sein Klientenschreiben zu beenden …

    • @ LePenseur,

      ich danke Ihnen, und ich sehe Ihre Argumente durchaus, halte sie aber nicht für durchschlagend, und zwar aus Gründen, die ich nicht öffentlich erörtern möchte, um mir nicht in die Karten schauen zu lassen.

      @ neuthfer:

      Keine Angst, sobald der Ball bei der Staatsanwaltschaft liegt, bin ich wieder ganz da.

  6. So sehr ich mir eine scharfe Zurechtweisung der FSM Zensoren wünsche, so sehr würde ich es bedauern, wenn Manfreds publizistische Arbeit unter einem juristischen Scharmützel zu leiden hätte. Der Vorstoß der FSM erscheint in der Tat – sogar für heutige Verhältnisse – derart substanzlos, dass er einer intensiveren Befassung einfach nicht würdig ist.
    Manfreds Brief schlägt den richtigen Ton an. Aber wegen der von LePenseur dargelegten fragwürdigen juristischen Erfolgsaussichten einer Nötigungsklage würde es uns alle wohl „zu teuer zu stehen kommen“ (in obigem Sinne), wenn Manfreds Talent wegen dieses „Tieffliegerangriffs“ an der juristischen Front verschwendet würde.
    Sollte tatsächlich die LMA aktiv werden und Sanktionen androhen, wäre die Lage natürlich eine andere.

  7. Dieser ganze Vorgang ist mehr als hilfreich.
    Raus aus dem Zustand des ewig alles Schluckens.
    Erahrungen und Hirne sammeln
    und dann konzentriert immer und immer wieder
    zum Angriff übergehen.
    Da Angriffe Kosten verursachen, eine Spendenmöglichkeit einrichten.

  8. Manfred, ich bin eifriger Leser Ihrer fundiert argumentierenden Seite und stehe Ihren Ansichten sehr nahe.  Falls Ihnen Kosten bei dem Verfahren entstehen, lassen Sie es mich wissen, ich bin mit  200.-€ dabei.

  9. Hallo Manfred, auch ich lese hier regelmäßig; Ihr Blog ist ganz oben auf meiner Leseliste, weil es sprachlich und niveaulich sehr stimmig ist. Ich wünsche Ihnen, daß Sie mit der Vorgehensweise Erfolg haben. Unterstützen werde ich Sie jetzt erst einmal, indem ich Ihr Buch kaufe. 🙂

  10. @ Joachim: Vielen Dank. Der Essay ist mir sehr wichtig. Vielleicht der wichtigste, den ich je als „Kairos“ geschrieben habe.
     
    @Manfred: Auch von mir in dieser Sache das Angebot von Unterstützung (Spende, Propaganda).
    Vielleicht findest Du in meinem von Joachim verlinkten Essay die selbstkritischen Töne, die Du bei mir sonst vermisst hast.
    Mich würde auf jeden Fall deine Meinung zu diesen Gedanken von mir interessieren.
     
     

    • @ Kairos:

      Ich bin für heute aus der Blogosphäre abgemeldet, werde nur hin und wieder nachsehen, ob wieder ein Kommentar vom System verschluckt wurde (Ich meine selbstverständlich das WordPress-System). Daher werde ich vor Freitag nichts zu Deinem Essay sagen können. Aber ich hoffe natürlich, dass in der Zwischenzeit viele Leser von hier zu Dir schauen.

  11. Manfred,
    hast Du Dir diesen Abschnitt schon durchgelesen?

    https://www.fsm.de/de/Entwicklungsbeeintraechtigung

    Mir stehen die Haare zu Berge!

    Demnach ist also alles, was geeignet sein könnte, Jugendliche bei der (sexuellen) Identifikationsfindung zu stören, ihnen Angst einflössen könnte, etc. zu vermeiden, was letztlich heißt, das jede „negative “ Darstellung der Homosexualität, die Jugendlichen, die  hinsichtlich ihrer homosexuellen Identität noch in der „Orientierungsphase“ sind, zugänglich ist, unter das JMStV fällt. Also das ideale Einfallstor für die Schwulenlobby, um negative Darstellungen der Homosexualität überhaupt aus dem Internet zu verbannen. Wer ist denn eigentlich der Beschwerdeführer gewesen? Doch sicherlich irgendein Schwulenverband!?

    Alles, was dort steht, sind in hohem Masse auslegungsfähige Gummibegriffe, die der ideologischen Willkür Tor und Tür öffnen. Das ideale Blockwartgesetz (Blogwartgesetz?), das zur Denunziation und Ausschaltung des Politisch Inkorrekten geradezu auffordert. 

  12. BeforeDawn: „Blogwart“ finde ich genial. Sollte in den Duden aufgenommen werden!
    Nun will Frau Leutheusser – Dingsbuns also auch noch ein Adoptionsrecht für schwule Paare einführen.
    Was geht nur ab in diesem unserem Land?
    „Denk ich an Deutschland in der Nacht, dann bin ich um den Schlaf gebracht“ (Heine).

  13. Zum Stichwort ideologische Willkür:
     
    Unter dem Dackmantel der „weltanschaulichen Neutralität“ wird doch überall ein ganz bestimmtes Weltbild durchgedrückt. Im Bilfungswesen heißt es zum Beispiel, man dürfe Kinder nicht indoktrinieren („Überwältigungsverbot“).
     
    Was ist aber die Frühsexualisierung, die Überschwemmung mit Ökoschuld und die „Problematisierung“ des kapitalistischen Systems anderes als ideologische Indoktrination?
     
    „Weltanschaulich neutral“ geht eben nicht. Wenn man die eine Weltanschauung (z.B. die  Konservative) aus dem Klassenzimmer verbannt, dann nimmt eben die andere Weltanschauung deren Platz ein.
     
     

  14. Der Begriff der Entwicklungsbeeinträchtigung ist eine Neuschöpfung im Zusammenhang mit dem JMStV. Eine gesetzliche Definition des Begriffs gibt es jedoch nicht, was es schwierig macht, ihn mit aussagekräftigem Inhalt zu füllen, vor allem da hierzu auch noch keine Rechtsprechung existiert.
    In anderen Gesetzen wurde und wird häufig der Begriff der Jugendgefährdung oder auch sittlichen Gefährdung verwendet. Aus der Tatsache, dass im JMStV gerade keiner dieser bereits bestehenden Begriffe verwendet, sondern eben ein gänzlich neuer eingeführt wurde, ergibt sich, dass die Begriffe nicht bedeutungsgleich sein können.

    https://www.fsm.de/inhalt.doc/Entwicklungsbeeintraechtigung.pdf

    Sabine Leutheusser-Schnarrenberger ist Mitglied der „Humanistischen Union“, welche sich über lange Zeit dafür eingesetzt hat, Pädophilie zu legalisieren, und sie ist jetzt als Justizministerin für diese „Neuschöpfung“ ohne gesetzliche Definition verantwortlich.

    Das ganze ist keine rechtliche, sondern eine politische Frage. In sofern halte ich es ernstlich für angebracht, Kontakt mit der BILD-Zeitung aufzunehmen.

    Richter urteilen nach gültigem Recht, Politiker verantworten gültiges Recht.

  15. Je mehr ich darüber nachdenke, desto schlechter scheint mir die Idee, diese Fragen ausgerechnet vor berliner Gerichte zu tragen.

    Offenbar geht es der FSM, und im Endeffekt der Humanistischen Union, darum, Präzedenzfälle zu schaffen, um diesen neugeschöpften Begriff mit Inhalt zu füllen.

    Setzte sie sich hier durch, so wäre künftig das, was die FSM auf ihrer Seite benennt, nämlich das Einschüchtern Jugendlicher, auch offiziell strafbar, würde die Justiz also ihre Lesart übernehmen müssen. Daß die Justiz dies in Berlin eher als sonstwo täte, liegt auf der Hand.

    Deshalb wäre es besser, wenn jemand in Bayern, bspw., ähnliche Meinungen in den Raum stellte. Dann fiele es der bayerischen Justiz zu, einen Präzedenzfall zu schaffen.

    Ich würde warten, was die Landesmedienanstalt macht und vorher nichts tun. Und falls die LMA gegen dich entscheiden sollten, schmeiß den Artikel raus. Gleichzeitig wäre es sinnvoll diese Entscheidung der LMA bspw. mit Hilfe der BILD-Zeitung, falls dies möglich ist, zu skandalisieren.

    • Und falls die LMA gegen dich entscheiden sollten, schmeiß den Artikel raus.

      Das soll wohl ein Witz sein? Es gibt Verwaltungsgerichte, und die sind nicht alle in Berlin ansässig. Und es gibt das Bundesverfassungsgericht. Ich bezweifle auch ganz ernsthaft, dass das Thema überhaupt an die LMA geht.

      Im übrigen steht der Vorwurf strafbaren Handelns nicht gegen mich im Raum (und ist auch von FSM nicht erhoben worden), sondern gegen FSM selbst. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen sollte, hat dies noch lange nicht die Wertigkeit eins Freispruchs, schafft mithin auch keinen Präzedenzfall.

      Selbst ein Freispruch nach einem Verfahren würde wiederum nicht implizieren, dass das Vorgehen von FSM korrekt wäre, sondern lediglich, dass es nicht strafbar ist; das sind ganz verschiedene Kategorien.

  16. Ich bin kein Jurist und weiß nicht, unter welchen Voraussetzungen man eine Instanz höher gehen kann. Ich glaube aber, daß dies keinesfalls immer möglich ist.

    Die FSM besteht zu dem einzigen Zweck, durch Klagen ihre Rechtsauffassung von geneigten Richtern absegnen zu lassen. Du bist der ideale Kandidat: Ein sturer Berliner. Allenfalls in dem Punkt, daß du keine Vorurteile verbreitet hast, kannst du etwas gegensetzen. Aber bitte glaube nicht, daß es nicht auch Richter gibt, welche gerne die Jugend in eine gewisse Richtung erzogen sähen.

  17. Meiner Einschätzung liegt folgender Gedanke zu Grunde.

    Eine Freiwillige Selbstkontrolle, welche den Interessen ihrer Mitglieder verpflichtet wäre, und nicht anderweitigen Interessen, würde doch nicht neues, undefiniertes Recht auf ihrer Homepage definieren und für ihre Mitglieder quasi verbindlich erklären.

    Das ist doch der reine Wahnsinn!

    Und wer ist überhaupt Mitglied in dem Verein?

    Es muß sich um eine reine Fassade handeln, welche gewissen legislativen Interessen zuspielt.

    Man stelle sich vor, man darf seine Kinder nicht mehr warnen, ja nicht bei fremden Onkeln ins Auto einzusteigen.

    Darauf läuft deren Jugendschutzverständnis doch hinaus!

    • Allenfalls in dem Punkt, daß du keine Vorurteile verbreitet hast, kannst du etwas gegensetzen.

      Ich kann entgegensetzen, dass § 5 Abs. 6 JMSTV journalistische Inhalte ausdrücklich ausnimmt, und dass eine restriktive Auslegung dieser Vorschrift ohne Weiteres gegen Art.5 GG verstößt. (Vorschriften „zum Schutze der Jugend“ können zwar an und für sich gem. Art. 5 Abs. 2 GG eine Einschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigen, aber nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und der Gesamtkonzeption des GG als einer freiheitsverbürgenden demokratischen Rechtsordnung. Der Jugendschutz ist keine verfassungslegitime Grundlage zur Ächtung bestimmter politischer Meinungen. Dass eben dies das Ziel dieses Vereins ist, steht auf einem anderen Blatt. Sie versuchen es. Und ich halte dagegen: Wenn diese Leute nämlich durchkommen, dann ist nicht nur Kritik an Schwulen und ihrer Lobby faktisch unmöglich gemacht, sondern auch Islamkritik, Immigrationskritik, Kritik am Feminismus etc.)

      Ich bitte aber jetzt ausdrücklich, die juristische Debatte abzuschließen.

  18. @ Fremder:
     
    Es geht doch hier wie in den vielen anderen Fällen, wo man mißliebige Meinungen verbieten will (Herman ist ja nur der prominenteste, mitnichten der einzige Fall), um nichts weniger als das Recht auf freie Meinungsäußerung.
    Wenn Manfred jetzt vorsorglich zurückrudert, wie Sie das vorschlagen, ist das ja schon ein halbes Schuldeingeständnis.
     
    Manfred, du machst das ganz richtig! Nicht in die Defensive drängen lassen, sondern in die Offensive gehen! Wir stehen alle hinter dir!
     

  19. @Fremder:

    Hier sind die Mitglieder des seltsamen Vereins:

    Ordentliche Mitglieder

    AOL Deutschland Medien GmbH
    http://www.aol.de
    Bigpoint GmbH
    http://www.bigpoint.com
    Cybits AG
    http://www.cybits.de
    DAS VIERTE GmbH
    http://www.das-vierte.de
    Deutsche Telekom AG
    http://www.telekom.de
    Deutsche Telekom Medien GmbH
    http://www.dastelefonbuch.de
    DSF Deutsches SportFernsehen GmbH
    http://www.dsf.de
    DMAX TV GmbH & Co. KG
    http://www.dmax.de
    Edict GmbH
    http://www.edict.de
    E-Plus Mobilfunk GmbH & Co.KG
    http://www.eplus.de
    FunDorado GmbH
    info.fundorado.com
    giropay GmbH
    http://www.giropay.de
    Google Inc.
    http://www.google.de
    IAC Search & Media Europe Ltd.
    http://www.ask.de
    Inter Publish GmbH
    http://www.imckg.de
    Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH
    http://www.kabeldeutschland.de
    Knuddels GmbH & Co. KG
    http://www.knuddels.de
    wer-kennt-wen.de GmbH (vormals lemonline media ltd.)
    http://www.wer-kennt-wen.de
    Lokalisten media GmbH
    http://www.lokalisten.de
    Mamily GmbH
    http://www.mamily.de
    MSN/Microsoft Deutschland GmbH
    http://www.msn.de
    PMS Interactive
    http://www.pms-interactive.de
    RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG
    http://www.rtl2.de
    RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG
    http://www.superrtl.de
    RTL interactive GmbH
    http://www.rtl.de
    Save.TV Ltd.
    http://www.save.tv
    Scoyo GmbH
    http://www.scoyo.de
    Searchteq GmbH (vormals t-info GmbH)
    http://www.suchen.de
    SevenOne Intermedia GmbH
    http://www.sevenoneintermedia.de
    SevenSenses GmbH
    http://www.sevensenses.de
    T-Mobile Deutschland GmbH
    http://www.t-mobile.de
    Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG
    http://www.o2online.de
    Tele 5 TM-TV GmbH
    http://www.tele5.de
    The Phone House Telecom GmbH
    http://www.phonehouse.de
    Tipp24 AG
    http://www.tipp24.de
    Vodafone D2 GmbH
    http://www.vodafone.de
    VZnet Netzwerke Ltd. (vormals StudiVZ Ltd.)
    http://www.studivz.net
    Yahoo! Deutschland GmbH
    http://www.yahoo.de

    Außerordentliche Mitglieder

    Antenne Thüringen GmbH & Co. KG
    http://www.antennethueringen.de
    Bettermarks GmbH
    http://www.bettermarks.de
    Dolphin Media Germany AG
    http://www.dolphinsecure.de
    Kiss FM Radio GmbH & Co. KG
    http://www.kissfm.de
    Payment Network AG
    http://www.payment-network.com
    Verlagsgruppe Weltbild GmbH
    http://www.weltbild.com

    Fördernde Mitglieder

    Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V.
    http://www.bvdw.org
    Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e.V.
    http://www.bitkom.org/
    eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V.
    http://www.eco.de
    Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V.
    http://www.vprt.de

  20. Fremder,
    es mag diesem freiwilligen Zusammenschluss selbsternannter Tugendwächter unbenommen bleiben, für sich und seine  Mitglieder zu definieren, wie der Begriff „Entwicklungsbeeinträchtigung“  auszulegen ist, entsprechende Standards zu setzen und sich meinetwegen untereinander nach Herzenslust gegenseitig selbst „auf die Finger“ zu sehen. Schließlich gibt es in unserem Land die  sog. Vereinsautonomie. Aus der von BeforeDawn dankenswerterweise übermittelten Mitgliederliste ergibt sich jedoch, dass Manfred eben kein Mitglied  dieser ehrenwerten Gesellschaft ist. Und daraus ergibt sich die Frage, inwieweit ein  solcher Verein berechtigt ist, Nichtmitgliedern vorzuschreiben, welche „Angebote“ sie machen dürfen und welche nicht.
    Wenn das keine Amtsanmaßung ist, dann ist es auf jeden Fall übles Denunziantentum.
     
     
     
     

  21. @BeforeDawn.

    Erstaunlich. Zu erklären wäre das nur damit, daß irgendjemand die Wichtigkeit dieses Vereins jenen Unternehmen verklickert hat.

    Es bleibt aber bestehen, daß es nicht das Verhalten eines von jenen Unternehmen selbst gegründeten Vereins ist, undefiniertes Recht zu definieren. Auf die Idee es auf eine spezifische Weise zu tun, käme doch niemand aus einer solchen Lage heraus.

    Wenn diese Mitgliederliste irgendetwas zeigt, dann daß dieser Verein gute Verbindungen zur deutschen Politik hat, und das hatte ich eh schon angenommen. Daß allerdings so viele Unternehmen vorsorglich beigetreten sind, muß man doch als Beleg für eine unter vier Augen übermittelte Drohung verstehen.

  22. Die Liste der Mitglieder der FSM dürfte in der Zukunft wohl noch länger werden. Die FSM spielt eine nicht unerhebliche Rolle bei der Umsetzung der Zensuranstrengungen, die nach UvdLs gescheiterter Initiative zur Etablierung eines Internetsperre-Systems, im Rahmen des JMStV vorangetrieben werden. Auf einer Seite der FSM heisst es:

    Teilweisen Schutz gegen Maßnahmen nach dem JMStV bietet die Mitgliedschaft in einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle.

    Die FSM ist eine solche Einrichtung. Jahresbeitrag: 1.500 Euro Minimum!
    Aber es geht nicht nur ums Geld! Da wird von den Medien weitgehend unbemerkt (oder totgeschwiegen) ein ganz weitreichendes System für Zensur und Einschüchterung aufgebaut. Auf der o.g. Seite der FSM erläutert diese die Regelungen aus dem Staatsvertrag u.a. wie folgt:

    Nach dem JMStV gibt es drei Kategorien von Angeboten, die nicht oder nur eingeschränkt verbreitet werden dürfen.
    § 4 Abs. 1 JMStV: „Absolut unzulässige Angebote“
    „Absolut unzulässige Angebote“ dürfen in keinem Fall über das Internet verbreitet werden und sind in § 4 Abs. 1 JMStV abschließend aufgezählt. Danach sind folgende Inhalte unzulässig:

    Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB,
    Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des StGB
    Angebote, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.

    … usw.

    Interessant natürlich vor allem Punkt 3. Man kann sich leicht vorstellen, was mit diesem Punkt angestellt wird bzw. werden soll. Ich habe den Verdacht, dass Punkt 3 die zentrale Absicht hinter dem JMStV sichtbar macht – alle übrigen Punkte sind Blendwerk und in der Regel bereits durch andere Rechtsvorschriften sanktioniert.
    Bisher scheint die Piratenpartei die einzige nenneswerte Opposition gegen den JMStV und die mit ihm geschaffenen Institutionen zu organisieren.

    • @ Neuthfer:

      Ich glaube, da tust Du dem Gesetzgeber Unrecht:

      Die Formulierungen in § 4 JMSTV Nr. 1 und 2 nehmen explizit Bezug auf die §§ 86, 86a StGB, die unter Nr.3-5 entsprechen wörtlich den Vorschriften von § 130 (Volksverhetzung) und 131 (Gewaltdarstellung) StGB. Man muss kein Freund solcher Paragraphen sein, aber da zu ihnen eine unfangreiche Rechtsprechung vorliegt, herrscht hier ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Dass sie überhaupt in den JMSTV aufgenommen wurden (warum verbieten, was sowieso verboten ist?) dürfte den Sinn haben, eine Eingriffsgrundlage zu haben, ohne erst ein Strafverfahren abwarten zu müssen. Man muss das nicht gut finden, aber als Grundlage für politisch motivierte Zensurversuche über die bestehende Rechtslage hinaus taugt der § 4 nicht.

      Weswegen sich die FSM ja auch auf den § 5 stützt. In welcher Weise sie das macht, wird Gegenstand meines nächsten Artikels sein.

  23. Danke für den Hinweis.
    Der Text aus Punkt 3 kam mir gleich irgendwie bekannt vor. In der Frage von Einschränkungen der freien Meinungsäußerung neige ich bisweilen zu Empfindlichkeit. Hier war ich wohl in der Tat etwas voreilig.

Kommentare sind geschlossen.