Zur Bespitzelung der Linkspartei

Wir leben in einem Staat, dessen maßgebliche Repräsentanten die Existenz des deutschen Volkes in Abrede stellen und den Nationalstaat zum Auslaufmodell erklären – das heißt uns mit eigenem Munde bestätigen, dass sie ihren eigenen Amtseid für belangloses Geschwätz halten. Ein Amtseid, der unter solchen Voraussetzungen geleistet wird, ist aber ein Meineid. Es liegt in der Natur der Sache, dass man sich in einem solchen Staat, in dessen Regierung kein einziger Minister sitzt, dessen Amtseid kein Meineid gewesen wäre, bereits durch schiere Anständigkeit verdächtig macht, ein Staatsfeind zu sein.

Es kommt ja nicht häufig vor, dass ich etwas Positives über die Linkspartei zu sagen habe; ich möchte aber der Fairness halber darauf hinweisen, dass diese Partei sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegen den Ausverkauf der Volkssouveränität an Brüssel stemmt; dass sie ihren tradierten Antiimperialismus ernst genug nimmt, gegen die NATO und deren Politik der gewaltsamen Ausdehnung des westlichen Systems auf nichtwestliche Länder zu opponieren; und dass sie auch die moralischen Phrasen, mit deren Hilfe die etablierte Linke sich und anderen ihren Schwenk hin zur Unterstützung des globalistischen Systems schönredet, als das ideologische Propagandagespinst geißelt, das sie in der Tat sind.

Es sollte niemanden wundern, dass eine solche Partei vom sogenannten Verfassungsschutz bespitzelt wird. Auch die Grünen wurden schließlich so lange als Parias behandelt, bis sie den Kotau vor der „westlichen Wertegemeinschaft“ vollzogen, ihren Teil zum Transfer nationalstaatlicher Souveränität – die nichts anderes ist als die Volkssouveränität, d.h. die Demokratie selber – auf „europäische“ und „westliche“ Institutionen beitrugen und dabei ganz nebenbei auch ihr pazifistisches Credo auf dem Altar der kapitalistischen Weltrevolution opferten. Die Linkspartei ist zwar nicht in jeder, aber doch in manch wichtiger Hinsicht deutlich weniger verfassungsfeindlich als die anderen etablierten Parteien; genau deshalb wird sie bespitzelt und per Verfassungsschutzbericht regierungsamtlich der Staatsfeindlichkeit verdächtigt. Die Linken könnten sich den Verfassungsschutz ganz leicht vom Hals schaffen, wenn sie ebenso wie die Grünen bereit wären, ihre politische Integrität für ein paar Ministersessel zu verkaufen.

Insofern sollte die Linkspartei sich über ihre Bespitzelung nicht zu sehr echauffieren. Im Gegenteil: An dem Tage, wo dieses Regime sie akzeptiert, sollte ihr klar sein, dass sie etwas verkehrt macht.

Ist Widerstand legal?

Die systematische, politisch vorangetriebene Aushöhlung der deutschen Souveränität, die Übertragung der Souveränitätsrechte des deutschen Volkes auf supranationale Einrichtungen, speziell die EU, und die nicht minder systematische Zersetzung und Majorisierung des deutschen Staatsvolkes durch politisch gewollte Masseneinwanderung werfen die Frage auf, ob man als Bürger einem Staat gegenüber, der solches tut, eigentlich noch zur Loyalität verpflichtet bzw. zum außergesetzlichen Widerstand berechtigt ist.

Bevor ich auf die Frage eingehe, worauf man ein Widerstandsrecht möglicherweise stützen könnte, zunächst ein Hinweis, worauf man es nicht stützen kann:

Die Legalität der Bundesrepublik wird vielfach unter Hinweis darauf angezweifelt, dass dieser Staat nicht durch einen verfassunggebenden Akt des deutschen Volkes, sondern durch ein Dekret der Siegermächte zustandegekommen ist. Das Grundgesetz, das bezeichnenderweise und aus guten Gründen „Grundgesetz für die [nicht: „der“] Bundesrepublik Deutschland“ heißt, räumt den Deutschen eigentlich nur eine Art abhängiger Selbstverwaltung ein; die Bundesrepublik ist in gewissem Sinne ein Stellvertreterstaat der Besatzungmächte; dies hat sich auch durch den 2+4-Vertrag nicht geändert. Die Tatsache, dass immer noch der Art. 146 im Grundgesetz steht, der das Grundgesetz für den Fall außer Kraft setzt, dass eine vom deutschen Volk in freier Entscheidung verabschiedete Verfassung in Kraft tritt, zeigt, dass sich an dieser Lage auch nichts geändert hat.

Diese Auffassung ist juristisch wahrscheinlich richtig, zumindest im Kern. Wenn man allerdings demgemäß davon ausgeht, dass die Bundesrepublik ein Besatzungsregime sei, dann kann man daran noch lange kein Widerstandsrecht knüpfen. Das Kriegsvölkerrecht verpflichtet vielmehr die Bewohner besetzter Gebiete, die Anweisungen der Besatzungsmacht und der gegebenenfalls von ihr geschaffenen Behörden (also auch der Bundesrepublik, sofern man sie als Besatzerstaat begreift) zu befolgen, es sei denn, diese Bewohner hätten im Einzelfall einen legalen Kombattantenstatus. Die Legalität der Bundesrepublik mag auf Besatzungsrecht beruhen, Legalität ist sie trotzdem.

Anders stellt sich die Sache möglicherweise dar, wenn man von der Gültigkeit und Rechtsverbindlichkeit des Grundgesetzes ausgeht.

(Ich schicke hier voraus, dass es sich bei dem Folgenden selbstverständlich nicht um eine vollständige juristische Argumentation handelt. Eine solche müsste viele hundert Seiten und noch mehr Anhang umfassen und bedürfte selbstredend eines juristisch kompetenteren Verfassers, als ich es bin. Dies ist ein Blogartikel, in dem es lediglich darum geht, die Grundlinien des Gedankenganges zu skizzieren.)

Artikel 20 Absatz 1-3 GG lautet:

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Ohne auf Einzelheiten einzugehen, bedeutet dies, dass damit fünf Staatsstrukturprinzipien, nämlich Republik, Demokratie, Rechtsstaat, Bundesstaat und Sozialstaat als konstitutiv für die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik definiert sind. Sie unterliegen zugleich (zusammen mit dem Prinzip der Menschenwürde nach Art 1 GG) der sogenannten Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 Abs. 3 GG, d.h. sie können nicht legal außer Kraft gesetzt werden. Konsequenterweise lautet Absatz 4:

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Der Referenzfall, den der Verfassungs(änderungsgesetz)geber hier im Auge hatte, war die Machtergreifung Hitlers und die Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur mit Mitteln, die von der Weimarer Verfassung (scheinbar) gedeckt waren. Dies sollte auf keinen Fall noch einmal geschehen; wer die tragenden Säulen der Verfassung außer Kraft setzt, sollte sich auf keinen Fall auf die Legalität berufen können.

Dieser Art. 20 Abs. 4 GG dürfte weltweit einmalig sein. Er besagt nicht mehr und nicht weniger, als dass der Staat unter bestimmten Voraussetzungen seinen Legalitätsanspruch verwirkt! Und dass in diesem Falle außergesetzliche Widerstandshandlungen die Vermutung der Legalität auf ihrer Seite haben.

Es versteht sich, dass eine solche Rechtsfolge, die ja praktisch eine verfassungsrechtliche Ermächtigung zum Aufstand bedeutet, an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft ist:

Es muss benennbare Akteure geben, die etwas „unternehmen“ („Gegen jeden, der es unternimmt…“). Ein bloß objektiv, gleichsam von selbst stattfindender Zerfall der verfassungsmäßigen Ordnung genügt also nicht (der bloße Versuch, sie zu beseitigen, allerdings schon!).

Dieses Unternehmen muss darauf gerichtet sein, die in Absatz 1-3 umrissene Ordnung zu beseitigen. Bloße Verfassungsverstöße, auch schwerwiegender Art, genügen also nicht, solange sie die verfassungsrechtliche Integrität dieser Ordnung nicht tangieren, insbesondere keines der tragenden Prinzipien außer Kraft setzen.

Und selbst, wenn dies versucht wird, ist ein Widerstandsrecht erst dann gegeben, „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“, zum Beispiel der Rechtsweg nicht beschritten werden kann oder die Justiz so korrumpiert ist, dass dies aussichtslos wäre.

Fangen wir mit der zentralen Voraussetzung an: Wird es „unternommen“, diese Ordnung zu beseitigen?

Wesentliches Strukturmerkmal dieser Ordnung ist die Demokratie, also das Prinzip „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ (Art. 20 Abs. 2 GG)

Vom Volke! Nicht von „den Staatsbürgern“!

Dies – ebenso wie die Bezugnahme auf das „Deutsche Volk“ (Großschreibung im Original) in der Präambel – bedeutet, dass das Grundgesetz unter dem Volk etwas anderes versteht als die bloße Summe der Staatsbürger. Es setzt vielmehr eine Solidargemeinschaft voraus, bei deren Mitgliedern man – sonst wäre es ja keine – die Loyalität gegenüber dieser Solidargemeinschaft als Normalfall unterstellen kann. Diese Solidargemeinschaft ist der Souverän dieses Staates.

Die demokratische Ordnung im Sinne des Grundgesetzes basiert also auf einem empirisch-soziologischen, nicht einem staatsrechtlich-normativen Volksbegriff. Zwar muss ein Rechtsstaat, der als solcher seine Bürger gleichbehandeln muss und niemandem in den Kopf schauen kann und darf, notwendigerweise mit der Fiktion operieren, jeder Staatsbürger sei auch Angehöriger des Deutschen Volkes, und ihm unterstellen, mit diesem Volk solidarisch zu sein. Er ist aber nicht befugt, diese notwendige Hilfsfiktion an die Stelle des grundgesetzlichen Volksbegriffes zu setzen und sich „ein anderes Volk zu wählen“, also nach Gusto die Zusammensetzung dieses Staatsvolkes so zu manipulieren, dass die Integrität des Deutschen Volkes als einer politischen Solidargemeinschaft dadurch vernichtet wird.

Es wäre ein Leichtes, hunderte von Beweisen dafür zusammenzutragen, dass die Auflösung des Deutschen Volkes und seine Ersetzung durch eine bloße „Bevölkerung“ tatsächlich ideologisch gefordert und politisch durchgesetzt wird. Da Demokratie ein anderes Wort für „Volkssouveränität“ ist, bedeutet diese Auflösung des Deutschen Volkes zugleich die Außerkraftsetzung des Demokratieprinzips. Die Auflösung des Volkes ist in einer Demokratie dasselbe wie der Königsmord in einer Monarchie: Es ist Beseitigung des Souveräns, ist Putsch und Hochverrat. Wer ein Volksfeind ist, ist automatisch auch ein Verfassungsfeind.

Gleichzeitig, und vorangetrieben von denselben Akteuren, werden die Souveränitätsrechte des Deutschen Volkes auf die EU, eine demokratisch weder legitimierte noch kontrollierbare Instanz, übertragen, und dies nicht nur in Bereichen, wo europaweite Regelungen möglicherweise sinnvoll sind, sondern auch (etwa beim Nichtraucherschutz), wo der Nationalstaat ebenso gut tätig werden (oder es lassen) könnte. Diese Übertragung geschieht also mutwillig, ergo absichtlich. Wieder gibt es buchstäblich hunderte von Beweisen dafür, dass die Aushöhlung des Nationalstaats und seiner demokratischen Substanz bewusst stattfindet und einer darauf gerichteten politischen Strategie folgt. Es handelt sich also um ein „Unternehmen“ im Sinne von Art. 20 Abs. 4 GG.

Mit anderen Worten: Der Staatsstreich ist in vollem Gange, und dieser Sachverhalt ist evident. Seine Akteure sind – neben den Medien – alle deutschen Verfassungsorgane, einschließlich des Bundesverfassungsgerichts, letzteres freilich in der Rolle des murrenden Nachzüglers, der das Licht ausmacht. Kein einziges Urteil dieses Gerichts hat effektiv den Marsch in den Untergang der deutschen Demokratie aufgehalten, jedenfalls nicht im Zusammenhang mit den hier interessierenden Fragen. Das typische Urteil dieses Gerichts verfährt nach dem altbayrischen Motto: „Ma muaß de Brinzipien so hoch henga, dass ma drunta durchschlupfa ko.“

Das bedeutet, dass genau der Fall eingetreten ist, den der Verfassungsgeber mit Art. 20 Abs. 4 im Auge hatte: Der Staat ist in der Hand von Putschisten.

Nun fragt es sich, ob „andere Abhilfe möglich“ ist. Abgesehen von der offenkundigen politischen Korrumpierung der Justiz scheitert der Rechtsweg oft genug schon daran, dass man als Einzelner kein Klagerecht hat, solange man nicht persönlich in seinen Grundrechten beeinträchtigt ist. Allenfalls auf politischem Wege könnte es noch möglich sein, den Putschisten das Ruder wieder zu entwinden. Noch stecken sie ja in dem Versuch, die Demokratie zu beseitigen (der aber, wie gesagt, nach Art. 20 Abs. 4 GG ausreichend ist), noch könnte es sein, dass im engeren Sinne politisches Handeln sinnvoll und zielführend ist.

(Bezeichnend ist freilich, dass dieselben Akteure, die den Staatsstreich betreiben, zielstrebig daran arbeiten, Kritiker ihrer Politik mundtot zu machen: durch direkte Meinungszensur, durch Aufwiegelung des Mobs, durch Anstiftung zu Boykotten etc. Das Ergebnis ist, dass es Kritikern zunehmend unmöglich wird, ihre Meinung zu verbreiten. Die Erfahrungen, die Pro NRW während des letzten Wahlkampfes machen mussten, als sie praktisch nicht einmal einen Infostand ungestört aufstellen konnten, seien hier nur als ein Beispiel von vielen genannt.)

In jedem Fall ist festzuhalten, dass die Bundesrepublik sich selbst mit ihrer Politik jetzt bereits in die Illegalität katapultiert hat. Ob ein Widerstandsrecht gegeben ist oder nicht, hängt am seidenen Faden der politischen Einschätzung, ob die Unterbindung des Staatsstreiches, ob gegebenenfalls eine Entmachtung der Putschisten mit gesetzeskonformen Mitteln noch möglich ist oder nicht.

Nicht in unserem Namen!

Der Bundespräsident hat zum 27. Januar, dem Holocaust-Gedenktag, eine Rede in Auschwitz gehalten, und wie üblich bei solchen Gelegenheiten, quoll die Rede von Masochistenpathos über:

Auschwitz liegt auf polnischem Boden. Eine ganz große Zahl von Opfern waren polnische Staatsangehörige. Polen und seine Bewohner haben unendlich unter der deutschen Besatzung und dem nationalsozialistischen Rassenwahn gelitten.

Der Name Auschwitz steht wie kein anderer für die Verbrechen Deutscher an Millionen von Menschen. Sie erfüllen uns Deutsche mit Abscheu und Scham.

Es ist keine billige Aufrechnung zu fragen, warum nach einem Jahrhundert der Massenschlächtereien, von denen der Holocaust nur eine war, ausschließlich deutsche Staatsoberhäupter solche Reden halten.

Wir tragen hieraus eine historische Verantwortung, die unabhängig ist von individueller Schuld.

Wer die Kollektivschuld-These vertreten will, möge das tun. Er möge dann aber auch dazu stehen und sich nicht hinter wolkigen Phrasen wie „Verantwortung“ verstecken.

Wir dürfen nie wieder zulassen, dass solche Verbrechen geschehen. Und wir müssen die Erinnerung wach halten. Denn das Wissen um das geschehene Grauen, die Erkenntnis dessen, was Menschen fähig waren, anderen Menschen anzutun …

… um Erinnerung geht es, nicht um historische Aufklärung, in der man versuchen würde, den Nationalsozialismus zu erklären, wie man auch andere historische Epochen erklärt. Eine solche Aufklärung, also eine Historisierung des Nationalsozialismus, würde, wie bei anderen historischen Themen auch, dazu führen, dass immer neu gefragt wird und die Antworten immer wieder am neuesten Stand der Erkenntnis gemessen werden. Das geschieht gerade nicht. Die „Erinnerung“ bleibt gleichsam eingefroren  im Aggregatzustand immergleicher stereotyper Phrasen. Wer debattieren wollte, müsste denken und würde dann zwangsläufig von der vorgestanzten Phraseologie abweichen. Der letzte deutsche Politiker, der das versucht hat, war Philipp Jenninger, der diesen Versuch mit dem Verlust seines Amtes bezahlte.

… sind Mahnung und Verpflichtung für die gegenwärtigen und kommenden Generationen, die Würde des Menschen unter allen Umständen zu wahren und niemals mehr andere zu verfolgen, zu erniedrigen oder gar zu töten, weil sie anders sind in Glaube, Volkszugehörigkeit, politischer Überzeugung oder sexueller Orientierung.

Indem man nicht nach Ursachen fragt, indem man nicht davon spricht, in welches Bedingungsgeflecht die Deutschen der dreißiger und vierziger Jahre verstrickt waren, indem man zugleich alle geschehenen Verbrechen pauschal „den Deutschen“ anlastet – als habe es nicht identifizierbare Entscheidungsträger gegeben – benennt man selbstredend trotzdem „Ursachen“:

Ursache war demnach der böse Wille „der Deutschen“, die kollektiv und aus purem Hass auf Menschen, die „anders sind in Glaube, Volkszugehörigkeit, politischer Überzeugung oder sexueller Orientierung“ diese verfolgt, erniedrigt und ermordet hätten. Dass die Deutschen ganz andere Gründe gehabt haben könnten, Hitler zu unterstützen, kommt gar nicht erst in den Blick. Und es soll offenbar auch nicht in den Blick kommen: Nicht im Manuskript, wohl aber in der gesprochenen Rede mahnt Wulff die Deutschen sogar, für die Verbrechen der Nationalsozialisten „ewig einzustehen“.

Zuerst immunisiert sich die Rede gegen Kritik durch ein moralisches Pathos, dessen erkennbare Funktion die ist, Kritik von vornherein mit dem Makel des „Unmoralischen“ zu belasten – in diesem Zusammenhang fällt dann auch noch das Wort „ewig“ , mit dem sich der Bundespräsident endgültig als Hohepriester einer Religion zu erkennen gibt, deren wesentlicher Inhalt die kollektive Selbstverfluchung ist. Die Worte, mit denen das Matthäusevangelium die Jerusalemer Juden zitiert – „Sein Blut komme über uns und unsere Kinder!“ – werden von Wulff (wie von unzähligen anderen deutschen Nachkriegspolitikern) sinngemäß auf das eigene Volk angewandt.

Ein Bundespräsident repräsentiert aber nicht das deutsche Volk, weil er von diesem nicht gewählt worden ist (und gerade dieser Präsident wäre auch nicht gewählt worden, wenn man das Volk gefragt hätte). Deshalb ist er nicht einmal befugt, für das jetzige deutsche Volk irgendwelche Verantwortung zu bekunden, geschweige denn dessen Nachkommen eine „ewige Verantwortung“ aufzubürden. Er repräsentiert einen Staat, und zwar einen, der nicht durch einen souveränen verfassunggebenden Akt des deutschen Volkes gegründet worden ist, sondern durch den Willen der Besatzungsmächte – weswegen seine Verfassung bis heute „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ heißt, und nicht etwa „Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland“, und weswegen er in Artikel 146 GG diesen Mangel auch offen zugibt. Ein Bundespräsident repräsentiert die politische Klasse – und niemanden sonst – einer Republik, die, gemessen an ihrem eigenen Maßstab, der Volkssouveränität, ein illegitimes Staatswesen ist.

Die freilich repräsentiert er so vollkommen wie nur irgend möglich. Die Verfluchung des deutschen Volkes, die hier in den Rang einer Religion erhoben wird, soll von den Deutschen verinnerlicht werden – dies geht aus Reden dieser Art deutlich genug hervor und ist Konsens der politischen Klasse. Sie sollen ihr eigenes Volk nicht für erhaltenswert halten, sie sollen sich nicht dazu bekennen, sie sollen sich nicht an ihren eigenen nationalen Interessen orientieren. Sondern an den Interessen „Europas“, d.h. seiner herrschenden Eliten, an den Interessen „der Menschheit“ – womit es wieder herrschenden Eliten überlassen bleibt zu definieren, was dieses Interesse gerade erheischt -, und nicht zuletzt an den Interessen derer, die „anders sind in Glaube, Volkszugehörigkeit … oder sexueller Orientierung“, und zu deren Interessen jedenfalls nicht gehört, dass das deutsche Volk das 22. Jahrhundert erreicht.

Die gestanzten Phrasen sind also nicht etwa Produkt geistiger Impotenz, sondern eines politischen Programms. Insofern erübrigt sich auch die ansonsten naheliegende Frage, ob Christian Wulff eigentlich über die geistigen Voraussetzungen verfügt, um Zitierenswertes über die deutsche Geschichte zu sagen. Er kann seine Funktion viel leichter erfüllen, wenn er über diese Voraussetzungen gerade nicht verfügt.

Das Gift, dass uns seit Jahrzehnten in Gestalt von Worten wie „Scham“, „Schuld“, „Verantwortung“, „Erinnerung“, „Nie wieder!“ eingeträufelt wird, zielt darauf ab, aus dem Volk eine bloße „Bevölkerung“ zu machen, eine Masse von Einzelnen, die sich nicht mehr wehrt, wenn selbsternannte Eliten über ihr Schicksal entscheiden.