Thorsten Hinz: “Der Weizsäcker-Komplex”

Für die meisten Deutschen verkörpert Richard von Weizsäcker zweifellos das Ideal eines Bundespräsidenten, und in der Tat hat keiner seiner Vorgänger oder Nachfolger die Bundesrepublik auch nur annähernd mit dem Stilgefühl und der royalen Aura repräsentiert, die für Weizsäckers’ Habitus charakteristisch waren und sind. Weizsäcker hat die heimliche Sehnsucht nach einem Monarchen befriedigt, zu dem man aufschauen kann – und zwar so sehr, dass Kritik an ihm vielen Menschen buchstäblich als Majestätsbeleidigung erscheinen muss. Thorsten Hinz hat mit “Der Weizsäcker-Komplex. Eine politische Archäologie” (Edition JF, Berlin 2012, 353 S., € 24,80) eine der ersten kritischen Würdigungen des ehemaligen Bundespräsidenten vorgelegt und ihn dabei ein wenig entzaubert. […]

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Deutschenfeindlichkeit – Teil 2: Deutscher Selbsthass und linke Ideologie

[In Teil 1 meines Vortrags zum Thema „Deutschenfeindlichkeit – eine Bestandsaufnahme“ ging es um die Ideologie, die das westliche antideutsche Narrativ hervorgebracht hat. Ich habe aufgezeigt, dass und warum diese Ideologie zu Deutschland nicht passen konnte und nicht passt. Im folgenden Abschnitt behandle ich die Konsequenzen, die es haben musste, dass dieses Narrativ von den Deutschen selbst übernommen wurde, und anschließend die Rolle spezifisch linker Ideologie im Gesamtkomplex der Deutschenfeindlichkeit.]

Übernahme des westlichen Narrativs durch Deutsche

Nach dem Zweiten Weltkrieg kam es unter kräftiger Einwirkung verschiedenster amerikanischer Propagandakanäle zu einer grundlegenden Umwälzung des politischen Denkens in Deutschland, und zwar in Richtung auf die angelsächsische Ideologie des revolutionären Liberalismus, später auch des Marxismus, in jedem Fall aber zur Übernahme der Basisannahmen der revolutionären Metaideologie. Dies implizierte unter anderem, dass eine Wir-Sie-Unterscheidung auf ideologischer statt auf ethnischer oder staatlich-politischer Basis als selbstverständliche Norm akzeptiert wurde. „Wir“, das waren nicht mehr „die Deutschen“, und nicht einmal „die Europäer“, jedenfalls nicht im Sinne einer Völkergemeinschaft. „Wir“ – das war eine Partei im globalen ideologischen Bürgerkrieg; der „Westen“, die „westliche Wertegemeinschaft“, die „Freie Welt“. „Wir“ war, wer die utopisch-revolutionären Ideale teilte, und nach dem Untergang der Sowjetunion stießen auch große Teile der Linken zu diesem „Wir“, wie sich nicht zuletzt an den Karrieren ehemaliger Achtundsechziger unschwer ablesen lässt.

Eine solche Definition der Wir-Gruppe nach dem Kriterium ideologischer Zugehörigkeit bedeutete schon für die Völker der Siegermächte einen latenten Widerspruch zu ihrem Selbstverständnis als Völker. Nicht nur für die Russen, die mehr für Mütterchen Russland als für den Kommunismus gekämpft hatten (deren Sieg aber dem Kommunismus mehr nutzte als Russland), auch für Amerikaner und Briten war „Right or wrong – my country“ mit dem Projekt „to make the world safe for democracy“ nicht bruchlos unter einen Hut zu bringen. Nur blieb bei diesen Völker, wie gesagt, der Widerspruch latent, weil sie in beiden Weltkriegen gleichermaßen als Völker wie als Bannerträger bestimmter Ideen gekämpft hatten.

Bei den besiegten Deutschen hingegen musste der Widerspruch in dem Moment schreiend werden, wo sie das Narrativ der Sieger und deren utopische Ideologie(n) übernahmen, wie dies nach dem Zweiten Weltkrieg der Fall war. Ein Volk als Wir-Gruppe ist eine generationenübergreifende Gemeinschaft, zu der die verstorbenen Vorfahren ebenso gehören wie die noch ungeborenen Nachkommen. Die Logik dagegen, aufgrund deren deutsche Bundeskanzler in Paris, Moskau und der Normandie an Siegesfeiern der Alliierten teilnehmen, lautet dass die beiden Weltkriege Schlachten des europäischen und Weltbürgerkrieges waren, den die „westliche Wertegemeinschaft“ oder schlicht „die Demokratie“ (im Falle der Russen die utopische Ideologie schlechthin) gegen die Mächte der Finsternis gewonnen habe, und da „wir“ zur westlichen Wertegemeinschaft gehören, haben „wir“ den Zweiten Weltkrieg mitgewonnen, während „die Deutschen“ ihn als Verkörperung des „Bösen“ verloren haben.

Die Übernahme der westlichen Ideologie, und ganz allgemein der utopischen Metaideologie durch Deutsche impliziert daher die Nichtidentifikation mit dem eigenen Volk. Sie zwingt dazu, das deutsche, also das eigene Volk als Feind anzusehen, sich selbst als einen Spross des Bösen zu verabscheuen und die eigenen Vorfahren zu hassen. Deutschland dürfte das einzige Land der Welt sein, das Deserteuren Denkmäler setzt, und das einzige Land, in dem es als Tugend gilt, auf das Grab der eigenen Großeltern zu spucken. Dem Geschichtsnarrativ der Sieger, moralisch aufgeladene und überhöhte utopische Weltsicht, die universalistische, globalistische Politikauffassung, die für Deutsche, die das auch bleiben wollen, naturgemäß nicht die eigene sein kann, kann das deutsche Volk nur nur um den Preis der Selbstauslöschung folgen. Und dieser Widerspruch ist unüberbrückbar. Die verkrampften Versuche, in Formelkompromissen wie „Verfassungspatriotismus“ zusammenzuzwingen, was nicht zusammengehört, unterstreichen das Problem eher, als es zu lösen.

Dass diese Feindschaft gegen das eigene Volk wiederum etwas spezifisch Deutsches ist, lässt sich übrigens an keinem Beispiel besser illustrieren als daran, dass ausgerechnet die sogenannten (und sich selbst so nennenden) „Antideutschen“ die einzige halbwegs nennenswerte politische Kraft sind, die das Wort „deutsch“ im Namen bzw. der Selbstbeschreibung führt. Das tun sonst nicht einmal die Neonazis; die nennen sich „national“ und unterstreichen damit, dass sie Nationalismus schlechthin für etwas Gutes halten, nicht nur für Deutschland, sondern auch für alle anderen Völker. Den (entgegengesetzten) Wunsch, gerade das deutsche Volk auszulöschen, äußern nur die Antideutschen, und interessanterweise tun sie das, sofern sie ihn ideologisch rationalisieren, genau mit der Begründung, die ich in Teil 1 als Grundlage der westlichen Feindschaft gegen Deutschland identifiziert habe, die aber normalerweise unausgesprochen bleibt, außer eben bei den Antideutschen: nämlich das Deutschland die anti-utopische, antiglobalistische, konterrevolutionäre Macht schlechthin war. In der Sache ist meine Analyse von der der Antideutschen gar nicht so weit entfernt; nur die wertenden Vorzeichen sind entgegengesetzt.

Linke Ideologie

Es hat seine innere Logik, dass Gesellschaften, die die Grundannahmen des liberalen Utopismus bejahen, es sehr schnell mit dessen feindlichem Zwilling, dem Sozialismus, dem Marxismus, oder sagen wir allgemeiner: der linken Ideologie, zu tun bekommen. Wer gesellschaftliche Machtungleichgewichte, sofern sie nicht rational begründet sind, als etwas Böses und Auszumerzendes verdammt, darf sich nicht wundern, wenn auch das Machtungleichgewicht zwischen Reichen und Armen ins Fadenkreuz der Kritik gerät, und wer Freiheit und Gleichheit als Prinzipien bejaht, und dies als letzte und universell gültige Werte, handelt sich naturgemäß die Sorte Opposition ein, die die Freiheit im Namen der Gleichheit bekämpft.

Der Marxist, der gegen die Macht des Kapitals zu Felde zieht, weil diese nicht rational legitimiert ist, sondern aus dem bloßen Selbstlauf der kapitalistischen Wirtschaft resultiert, und der die Dialektik aufzeigt, nach der der freie Austausch unter Gleichen nicht zufällig, sondern notwendig zur Herrschaft einer Klasse über die andere führt, und der diese Herrschaft als bekämpfenswert ansieht, beruft sich auf dieselbe Logik wie der Liberale, der gegen Kirche und König polemisiert. In gewisser Hinsicht sind die Marxisten die konsequenteren Liberalen, insofern sie buchstäblich alle gesellschaftlichen Machtungleichgewichte verdammen: zum Beispiel zwischen Reich und Arm, zwischen Erwerbstätigen und Arbeitslosen, zwischen Staat und Bürger, zwischen Eltern und Kindern zwischen Mehrheit und (z.B. ethnischer oder religiöser) Minderheit.

Aus der Sicht der linken Ideologie ist die stärkere Partei bereits dadurch im Unrecht, dass sie eben die stärkere ist, und dies impliziert, dass sie nicht auf der Basis einer („bloß formalen“) Rechtsgleichheit mit den Schwächeren verkehren soll, sondern aktiv benachteiligt werden muss: Es ist demgemäß aus dieser Sicht kein Unrecht, etwa die Reichen zugunsten der Armen und die Arbeitenden zugunsten der Nichtarbeitenden auszuplündern. Staat und Recht stehen unter Repressionsverdacht, weil sie Ungleiches nach gleichem Maßstab messen statt es gleich zu machen. Und selbstredend gibt es keine Rechte, die die Mehrheit gegenüber der Minderheit geltend machen kann: Götz Kubitschek und Michael Paulwitz zitieren in „Deutsche Opfer, fremde Täter“ (S.28) eine typisch linke Stellungnahme, wonach es so etwas wie „Rassismus gegen Deutsche“ gar nicht geben könne, weil Rassismus naturgemäß ein Repressionsmittel sei, das von einer Minderheit aufgrund ihrer geringeren gesellschaftlichen Durchsetzungsmacht nicht gegen die Mehrheit eingesetzt werden könne.

Auf Deutsch heißt das: Der „Schwächere“, also zum Beispiel die ethnische Minderheit, darf alles, der „Stärkere“ ,also zum Beispiel in Deutschland die ethnischen Deutschen, darf nichts und muss sich alles gefallen lassen. Der „Stärkere“, und sei es nur der vermeintlich Stärkere, ist automatisch der Böse, weil er von angeblichen gesellschaftlichen Repressionverhältnissen profitiert, die er zugleich zementiert.

Mehr noch: Da bereits die bloße Existenz von Machtungleichgewichten das zu bekämpfende „Böse“ ist, genügt eine nachträglich „ausgleichende“ Ungerechtigkeit nicht. Wenn irgend möglich, muss die Basis des Machtungleichgewichts selbst beseitigt werden, also zum Beispiel der Reichtum schlechthin, oder, für unser Thema besonders wichtig, die ethnische Mehrheit. Mehrheitsvölker haben aus linker Sicht kein Lebensrecht.

Es geht den Linken nicht darum, die Interessen der Schwachen zu vertreten, sondern die der „Starken“ zu delegitimieren, hierzulande also die Interessen von Deutschen, Christen, Männern und nichtfeministischen bzw. nichtlesbischen Frauen, Weißen, Heterosexuellen und Erwerbstätigen, d.h. die Interessen der Mehrheit und diese Mehrheiten nach Möglichkeit in die Minderheit zu drängen oder gleich ganz zu vernichten. Dies ist die Logik hinter der Politik der Entchristlichung, Verschwulung, Feminisierung, Enteuropäisierung, Entdeutschung. (Nur die Erwerbstätigen kann man nicht abschaffen, aber es ist erlaubt, ihnen das Geld aus der Tasche zu ziehen, weil sie sich allein schon dadurch ins Unrecht setzen, dass sie von ihrer eigenen Arbeit leben (können)).

Dass eine solche Politik, die sich systematisch gegen Mehrheiten richtet, gar nicht demokratisch sein kann, liegt auf der Hand. Die linke Ideologie resultiert naturgemäß in der Propagierung von Demophobie, in Entdemokratisierung und kaltem Staatsstreich. Und naturgemäß findet sie in Minderheiten aller Art ihre Verbündeten.

Das hat übrigens auch etwas mit der Psychologie von Minderheiten schlechthin zu tun, die von einem tiefen Ressentiment geprägt ist: Die Lebenswelt der Mehrheit, an der man selbst nicht teilhaben kann und will, soll dieser Mehrheit wenigstens verleidet werden. Das treffende Bild für das Minderheitenressentiment ist der Penner, der nachts in den Vorraum einer Bank pinkelt. Rassismus gegen Deutsche ist nur eine Spielart dieser Sorte Resentiment, allerdings eine wichtige. Linke Ideologie zielt auf die Mobilisierung solcher Destruktivität.

Ist Widerstand legal?

Die systematische, politisch vorangetriebene Aushöhlung der deutschen Souveränität, die Übertragung der Souveränitätsrechte des deutschen Volkes auf supranationale Einrichtungen, speziell die EU, und die nicht minder systematische Zersetzung und Majorisierung des deutschen Staatsvolkes durch politisch gewollte Masseneinwanderung werfen die Frage auf, ob man als Bürger einem Staat gegenüber, der solches tut, eigentlich noch zur Loyalität verpflichtet bzw. zum außergesetzlichen Widerstand berechtigt ist.

Bevor ich auf die Frage eingehe, worauf man ein Widerstandsrecht möglicherweise stützen könnte, zunächst ein Hinweis, worauf man es nicht stützen kann:

Die Legalität der Bundesrepublik wird vielfach unter Hinweis darauf angezweifelt, dass dieser Staat nicht durch einen verfassunggebenden Akt des deutschen Volkes, sondern durch ein Dekret der Siegermächte zustandegekommen ist. Das Grundgesetz, das bezeichnenderweise und aus guten Gründen „Grundgesetz für die [nicht: „der“] Bundesrepublik Deutschland“ heißt, räumt den Deutschen eigentlich nur eine Art abhängiger Selbstverwaltung ein; die Bundesrepublik ist in gewissem Sinne ein Stellvertreterstaat der Besatzungmächte; dies hat sich auch durch den 2+4-Vertrag nicht geändert. Die Tatsache, dass immer noch der Art. 146 im Grundgesetz steht, der das Grundgesetz für den Fall außer Kraft setzt, dass eine vom deutschen Volk in freier Entscheidung verabschiedete Verfassung in Kraft tritt, zeigt, dass sich an dieser Lage auch nichts geändert hat.

Diese Auffassung ist juristisch wahrscheinlich richtig, zumindest im Kern. Wenn man allerdings demgemäß davon ausgeht, dass die Bundesrepublik ein Besatzungsregime sei, dann kann man daran noch lange kein Widerstandsrecht knüpfen. Das Kriegsvölkerrecht verpflichtet vielmehr die Bewohner besetzter Gebiete, die Anweisungen der Besatzungsmacht und der gegebenenfalls von ihr geschaffenen Behörden (also auch der Bundesrepublik, sofern man sie als Besatzerstaat begreift) zu befolgen, es sei denn, diese Bewohner hätten im Einzelfall einen legalen Kombattantenstatus. Die Legalität der Bundesrepublik mag auf Besatzungsrecht beruhen, Legalität ist sie trotzdem.

Anders stellt sich die Sache möglicherweise dar, wenn man von der Gültigkeit und Rechtsverbindlichkeit des Grundgesetzes ausgeht.

(Ich schicke hier voraus, dass es sich bei dem Folgenden selbstverständlich nicht um eine vollständige juristische Argumentation handelt. Eine solche müsste viele hundert Seiten und noch mehr Anhang umfassen und bedürfte selbstredend eines juristisch kompetenteren Verfassers, als ich es bin. Dies ist ein Blogartikel, in dem es lediglich darum geht, die Grundlinien des Gedankenganges zu skizzieren.)

Artikel 20 Absatz 1-3 GG lautet:

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Ohne auf Einzelheiten einzugehen, bedeutet dies, dass damit fünf Staatsstrukturprinzipien, nämlich Republik, Demokratie, Rechtsstaat, Bundesstaat und Sozialstaat als konstitutiv für die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik definiert sind. Sie unterliegen zugleich (zusammen mit dem Prinzip der Menschenwürde nach Art 1 GG) der sogenannten Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 Abs. 3 GG, d.h. sie können nicht legal außer Kraft gesetzt werden. Konsequenterweise lautet Absatz 4:

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Der Referenzfall, den der Verfassungs(änderungsgesetz)geber hier im Auge hatte, war die Machtergreifung Hitlers und die Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur mit Mitteln, die von der Weimarer Verfassung (scheinbar) gedeckt waren. Dies sollte auf keinen Fall noch einmal geschehen; wer die tragenden Säulen der Verfassung außer Kraft setzt, sollte sich auf keinen Fall auf die Legalität berufen können.

Dieser Art. 20 Abs. 4 GG dürfte weltweit einmalig sein. Er besagt nicht mehr und nicht weniger, als dass der Staat unter bestimmten Voraussetzungen seinen Legalitätsanspruch verwirkt! Und dass in diesem Falle außergesetzliche Widerstandshandlungen die Vermutung der Legalität auf ihrer Seite haben.

Es versteht sich, dass eine solche Rechtsfolge, die ja praktisch eine verfassungsrechtliche Ermächtigung zum Aufstand bedeutet, an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft ist:

Es muss benennbare Akteure geben, die etwas „unternehmen“ („Gegen jeden, der es unternimmt…“). Ein bloß objektiv, gleichsam von selbst stattfindender Zerfall der verfassungsmäßigen Ordnung genügt also nicht (der bloße Versuch, sie zu beseitigen, allerdings schon!).

Dieses Unternehmen muss darauf gerichtet sein, die in Absatz 1-3 umrissene Ordnung zu beseitigen. Bloße Verfassungsverstöße, auch schwerwiegender Art, genügen also nicht, solange sie die verfassungsrechtliche Integrität dieser Ordnung nicht tangieren, insbesondere keines der tragenden Prinzipien außer Kraft setzen.

Und selbst, wenn dies versucht wird, ist ein Widerstandsrecht erst dann gegeben, „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“, zum Beispiel der Rechtsweg nicht beschritten werden kann oder die Justiz so korrumpiert ist, dass dies aussichtslos wäre.

Fangen wir mit der zentralen Voraussetzung an: Wird es „unternommen“, diese Ordnung zu beseitigen?

Wesentliches Strukturmerkmal dieser Ordnung ist die Demokratie, also das Prinzip „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ (Art. 20 Abs. 2 GG)

Vom Volke! Nicht von „den Staatsbürgern“!

Dies – ebenso wie die Bezugnahme auf das „Deutsche Volk“ (Großschreibung im Original) in der Präambel – bedeutet, dass das Grundgesetz unter dem Volk etwas anderes versteht als die bloße Summe der Staatsbürger. Es setzt vielmehr eine Solidargemeinschaft voraus, bei deren Mitgliedern man – sonst wäre es ja keine – die Loyalität gegenüber dieser Solidargemeinschaft als Normalfall unterstellen kann. Diese Solidargemeinschaft ist der Souverän dieses Staates.

Die demokratische Ordnung im Sinne des Grundgesetzes basiert also auf einem empirisch-soziologischen, nicht einem staatsrechtlich-normativen Volksbegriff. Zwar muss ein Rechtsstaat, der als solcher seine Bürger gleichbehandeln muss und niemandem in den Kopf schauen kann und darf, notwendigerweise mit der Fiktion operieren, jeder Staatsbürger sei auch Angehöriger des Deutschen Volkes, und ihm unterstellen, mit diesem Volk solidarisch zu sein. Er ist aber nicht befugt, diese notwendige Hilfsfiktion an die Stelle des grundgesetzlichen Volksbegriffes zu setzen und sich „ein anderes Volk zu wählen“, also nach Gusto die Zusammensetzung dieses Staatsvolkes so zu manipulieren, dass die Integrität des Deutschen Volkes als einer politischen Solidargemeinschaft dadurch vernichtet wird.

Es wäre ein Leichtes, hunderte von Beweisen dafür zusammenzutragen, dass die Auflösung des Deutschen Volkes und seine Ersetzung durch eine bloße „Bevölkerung“ tatsächlich ideologisch gefordert und politisch durchgesetzt wird. Da Demokratie ein anderes Wort für „Volkssouveränität“ ist, bedeutet diese Auflösung des Deutschen Volkes zugleich die Außerkraftsetzung des Demokratieprinzips. Die Auflösung des Volkes ist in einer Demokratie dasselbe wie der Königsmord in einer Monarchie: Es ist Beseitigung des Souveräns, ist Putsch und Hochverrat. Wer ein Volksfeind ist, ist automatisch auch ein Verfassungsfeind.

Gleichzeitig, und vorangetrieben von denselben Akteuren, werden die Souveränitätsrechte des Deutschen Volkes auf die EU, eine demokratisch weder legitimierte noch kontrollierbare Instanz, übertragen, und dies nicht nur in Bereichen, wo europaweite Regelungen möglicherweise sinnvoll sind, sondern auch (etwa beim Nichtraucherschutz), wo der Nationalstaat ebenso gut tätig werden (oder es lassen) könnte. Diese Übertragung geschieht also mutwillig, ergo absichtlich. Wieder gibt es buchstäblich hunderte von Beweisen dafür, dass die Aushöhlung des Nationalstaats und seiner demokratischen Substanz bewusst stattfindet und einer darauf gerichteten politischen Strategie folgt. Es handelt sich also um ein „Unternehmen“ im Sinne von Art. 20 Abs. 4 GG.

Mit anderen Worten: Der Staatsstreich ist in vollem Gange, und dieser Sachverhalt ist evident. Seine Akteure sind – neben den Medien – alle deutschen Verfassungsorgane, einschließlich des Bundesverfassungsgerichts, letzteres freilich in der Rolle des murrenden Nachzüglers, der das Licht ausmacht. Kein einziges Urteil dieses Gerichts hat effektiv den Marsch in den Untergang der deutschen Demokratie aufgehalten, jedenfalls nicht im Zusammenhang mit den hier interessierenden Fragen. Das typische Urteil dieses Gerichts verfährt nach dem altbayrischen Motto: „Ma muaß de Brinzipien so hoch henga, dass ma drunta durchschlupfa ko.“

Das bedeutet, dass genau der Fall eingetreten ist, den der Verfassungsgeber mit Art. 20 Abs. 4 im Auge hatte: Der Staat ist in der Hand von Putschisten.

Nun fragt es sich, ob „andere Abhilfe möglich“ ist. Abgesehen von der offenkundigen politischen Korrumpierung der Justiz scheitert der Rechtsweg oft genug schon daran, dass man als Einzelner kein Klagerecht hat, solange man nicht persönlich in seinen Grundrechten beeinträchtigt ist. Allenfalls auf politischem Wege könnte es noch möglich sein, den Putschisten das Ruder wieder zu entwinden. Noch stecken sie ja in dem Versuch, die Demokratie zu beseitigen (der aber, wie gesagt, nach Art. 20 Abs. 4 GG ausreichend ist), noch könnte es sein, dass im engeren Sinne politisches Handeln sinnvoll und zielführend ist.

(Bezeichnend ist freilich, dass dieselben Akteure, die den Staatsstreich betreiben, zielstrebig daran arbeiten, Kritiker ihrer Politik mundtot zu machen: durch direkte Meinungszensur, durch Aufwiegelung des Mobs, durch Anstiftung zu Boykotten etc. Das Ergebnis ist, dass es Kritikern zunehmend unmöglich wird, ihre Meinung zu verbreiten. Die Erfahrungen, die Pro NRW während des letzten Wahlkampfes machen mussten, als sie praktisch nicht einmal einen Infostand ungestört aufstellen konnten, seien hier nur als ein Beispiel von vielen genannt.)

In jedem Fall ist festzuhalten, dass die Bundesrepublik sich selbst mit ihrer Politik jetzt bereits in die Illegalität katapultiert hat. Ob ein Widerstandsrecht gegeben ist oder nicht, hängt am seidenen Faden der politischen Einschätzung, ob die Unterbindung des Staatsstreiches, ob gegebenenfalls eine Entmachtung der Putschisten mit gesetzeskonformen Mitteln noch möglich ist oder nicht.