Das Tal der Aussätzigen

Unter zivilisierten Menschen sollte es selbstverständlich sein, die Meinung eines Andersdenkenden mit Argumenten zu kritisieren, oder sie einfach dadurch zu kritisieren, dass man die eigene Meinung ausspricht, möglichst mit Argumenten untermauert. Dies impliziert dann bereits die Kritik an anderen Auffassungen. Und selbstredend ist es jedermanns gutes Recht, die Meinung des Anderen überhaupt nicht zu kommentieren und die eigene Meinung für sich zu behalten.

Wäre dies Allgemeingut, dann gäbe es in Deutschland eine  zivilisierte Debattenkultur. Solche Spielregeln würden allerdings implizieren, dass niemand die Diskursherrschaft hat; es wäre geradezu ein herrschaftsfreier Diskurs – also etwas, das von denen am wenigsten eingelöst wird, die sich am lautesten darauf berufen.

Diskursherrschaft bedeutet die Macht zu definieren, was in seriösen Zusammenhängen gesagt werden darf und was nicht. Herrschend ist, wer die Grenze definiert, jenseits derer das Tal der Aussätzigen beginnt. Dies setzt voraus, dass die Gesellschaft akzeptiert, dass es so etwas wie ein Tal der Aussätzigen überhaupt gibt.

In Deutschland gilt als Konsens, dass Rechtsextremisten Aussätzige sind. Dass an diesem Prinzip etwas verkehrt sein könnte, merkt man, wenn man sich die Konsequenzen klarmacht: Wer mit dem Aussätzigen Kontakt hat, gilt als infiziert, sofern er sich nicht einer Desinfektionsprozedur in Gestalt wortreicher Distanzierungen unterwirft. Wer dies unterlässt, sich also nicht distanziert, wird ebenfalls ins Tal der Aussätzigen abgeschoben, was wiederum Alle, die mit ihm Kontakt haben oder hatten, zwingt, sich ihrerseits zu distanzieren.

Wer als anständiger Mensch gelten will, muss sich nicht nur von Rechtsextremisten distanzieren, er muss sich auch von denen distanzieren, die sich nicht distanzieren. Und von denen, die sich von denen, die sich nicht distanzieren, nicht distanzieren. Und von denen, die sich von denen, die sich von denen, die sich nicht distanzieren, nicht distanzieren, nicht distanzieren.

Eine Gesellschaft, die die Existenz eines Tals der Aussätzigen akzeptiert und die ideologische Apartheid zur Grundregel des öffentlichen Diskurses erhebt, setzt eine Kettenreaktion in Gang, aufgrund derer immer größere Teile des Meinungsspektrums im Nirwana des Unsagbaren verschwinden.  Das beginnt mit Nazi-Positionen, aber es endet nicht, solange nicht alle Positionen geächtet sind, die mit einer linken oder radikalliberalen Ideologie unvereinbar sind.

Je weiter sich das Tal der Aussätzigen in die Meinungslandschaft vorfrisst, desto länger werden seine Grenzen, und desto größer wird die Anzahl derer, dieim Einzugsbereich dieser Grenzen leben; die mithin unter dem Zwang stehen zu beweisen, dass sie sich keinesfalls mit dem Aussatz infiziert haben; die sich also für das, was sie denken, und wäre es noch so wahr, entschuldigen müssen. So entsteht ein Klima, in dem immer größere Teile des Volkes verdächtig sind, während die, die den Verdacht aussprechen, dies selbstredend nicht sind.

In einer freien Gesellschaft wäre es undenkbar, dass zum Beispiel ein militant rechtsliberaler Blog wie PI als „rechtsradikal“ verunglimpft wird – eine solche Verdächtigung würde, ihrer offenkundigen Absurdität wegen, den Denunzianten zur komischen Figur stempeln. In unserer Gesellschaft dagegen, in der die Existenz des Tals der Aussätzigen jeden Nonkonformisten mit Deportation bedroht, muss nicht der Verleumder sich rechtfertigen, sondern der Verleumdete.

Wer unter dem Zwang steht zu beweisen, dass seine Ansichten keineswegs mit denen des Aussätzigen X identisch sind, ist nicht nur unfrei. Er wird sich, da Argumente ja ohnehin nicht zählen, seinerseits einen Y suchen, den er als aussatzverdächtig denunzieren kann, und er wird hoffen, dass bereits die Denunziation ihm ein Alibi verschafft. (Man denke an manchen „Islamkritiker“ und seine hysterische Verleumdung von Organisationen wie den Pro-Parteien.)

So entsteht eine Republik der Angst, eine Jakobinerherrschaft, in der die Ächtung die Guillotine ersetzt.

Die FSM-Strategie: Eine Zensur findet statt!

Nachdem mir die FSM am Montag mit ihrem skurrilen, aber offenkundig durchaus ernstgemeinten Schreiben vorgeworfen hat, die Entwicklung Jugendlicher im Sinne von § des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) zu beeinträchtigen, habe ich mir näher angesehen, was diese Organisation unter „Entwicklungsbeeinträchtigung“ versteht (Hervorhebungen durch Unterstreichung im folgenden Text stammen von mir), und eines ist mir nach der Lektüre klar: Dieser Brief war kein Lapsus eines kleinen Mitarbeiters, sondern entspricht der Linie dieses Vereins:

Der Begriff der Entwicklungsbeeinträchtigung in § 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags

Einführung

Seit dem 01.04.2003 ist der neue Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) in Kraft getreten. Neben vielen anderen Gesetzesänderungen enthält der JMStV eine Vorschrift, nach der Angebote, die geeignet sind, eine Entwicklungsbeeinträchtigung bei Kindern und Jugendlichen hervorzurufen, nicht mehr ohne Weiteres im Internet veröffentlicht werden dürfen.

Im Folgenden sollen … juristische Erläuterungen zu diesem Thema zur Verfügung gestellt werden. (…) Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen wird schließlich ein Leitfaden entwickelt, der eine Hilfestellung bei der Bewertung von Angeboten gibt.

(…)

Wir haben es also nicht etwa mit mehr oder minder platonischen Überlegungen zu tun. Die Empfehlungen, die hier folgen, dienen vielmehr dazu, Netzinhalte zu bewerten, und auf der Basis solcher Bewertungen gegebenenfalls gegen die Anbieter, also gegen Leute wie mich, vorzugehen:

A. Juristische Ausführungen zur Entwicklungsbeeinträchtigung § 5 JMStV

A 1. Die gesetzlichen Vorschriften zu „Entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten“

In § 5 Abs. 1 JMStV heißt es wörtlich:

Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe [sic! Es heißt „Altersstufen“] sie üblicherweise nicht wahrnehmen.“

In fünf weiteren Absätzen des § 5 JMStV werden Voraussetzungen aufgezeigt, unter denen Anbieter entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dennoch über das Internet verbreiten dürfen.

Für Anbieter stellt sich zum einen die Frage, welche Angebote entwicklungsbeeinträchtigend sind und unter welchen Voraussetzungen diese dennoch im Internet angeboten werden dürfen. Auf diese zwei Fragen soll daher im Folgenden näher eingegangen werden.

A 2. Welche Angebote fallen unter den Begriff der „Entwicklungsbeeinträchtigung“?

Der Begriff der Entwicklungsbeeinträchtigung ist eine Neuschöpfung im Zusammenhang mit dem JMStV. Eine gesetzliche Definition des Begriffs gibt es jedoch nicht, was es schwierig macht, ihn mit aussagekräftigem Inhalt zu füllen, vor allem da hierzu auch noch keine Rechtsprechung existiert.

In anderen Gesetzen wurde und wird häufig der Begriff der Jugendgefährdung oder auch sittlichen Gefährdung verwendet. Aus der Tatsache, dass im JMStV gerade keiner dieser bereits bestehenden Begriffe verwendet, sondern eben ein gänzlich neuer eingeführt wurde, ergibt sich, dass die Begriffe nicht bedeutungsgleich sein können. In jedem Fall lässt sich aber sagen, dass für die Annahme einer Entwicklungsbeeinträchtigung eine niedrigere Schwelle besteht als für die Annahme einer Jugendgefährdung im Sinne von § 18 Abs. 1 JuSchG.

Daher kann als Orientierungshilfe für die Frage, was in jedem Fall als entwicklungsbeeinträchtigend angesehen werden muss, auf die Rechtsprechung und Literatur zum Begriff der Jugendgefährdung zurückgegriffen werden.

Der Begriff der Entwicklungsbeeinträchtigung findet sich auch im neuen § 14 Abs. 1 JuSchG, in dessen alter Fassung (§ 6 Abs. 2 JÖSchG) nur von der Eignung zur Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen die Rede war. Laut amtlicher Begründung soll sich hierdurch aber „keine inhaltliche Änderung der bestehenden Beurteilungspraxis“ ergeben.

Genau das ist der springende Punkt: Es ist eben kein „gänzlich neuer Begriff“ eingeführt worden, sondern ein bereits vorhandener, nämlich der der „Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen“ reformuliert worden. Insofern besteht auch kein Bedarf, “ihn mit aussagekräftigem Inhalt zu füllen“. Dieser Bedarf ist also selbstkonstruiert, um auf dieser Basis den normativen Gehatlt von § 5 JMStV nach ideologischen Vorgaben umzudeuten.

Orientiert man sich an dieser alten Gesetzesformulierung und beachtet den Wortlaut der neuen Fassung bzgl. der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, so wird deutlich, dass hier Wertmaßstäbe eine entscheidende Rolle spielen.

Diese Wertmaßstäbe orientieren sich vor allem an den im Grundgesetz verankerten Prinzipien und Grundrechten. Hierbei sind insbesondere die Achtung der Menschenwürde, der Gleichbehandlungsgrundsatz, der Schutz von Ehe und Familie, sowie das Demokratieprinzip zu beachten, da sich hier wohl die häufigsten Reibungspunkte bei der Beurteilung der Entwicklungsbeeinträchtigung ergeben werden.

Was der Gleichbehandlungsgrundsatz, der der Staat bindet, Private aber gerade nicht, sofern es ihnen nicht vom Gesetzgeber ausdrücklich aufgezwungen wird, mit der Entwicklungsbeeinträchtigung zu tun haben soll, erschließt sich zunächst überhaupt nicht, aber die Nennung des Demokratieprinzips deutet immerhin an, dass „Jugendschutz“ als eine Art staatsbürgerlicher Erziehung aufgefasst wird. Wir beginnen zu ahnen, warum die Bezugnahme auf den Begriff der „Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen“ vermieden wurde. Eine solche Definition würde zwar dem Zweck des Gesetzes, nämlich dem Jugendschutz entsprechen, nicht aber dem volkserzieherischen Ehrgeiz der FSM.

Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 JMStV ergibt sich darüber hinaus auch, dass von § 5 JMStV erfasste Inhalte nicht generell zur Entwicklungsbeeinträchtigung von Minderjährigen geeignet sind, sondern dies jeweils nur für bestimmte Altersstufen zutrifft. (…)

Bei der Beurteilung von Angebotsinhalten sind allgemeingültige Maßstäbe für Kinder und Jugendliche einer Altersstufe heranzuziehen und nicht etwa die Beurteilung nach im Einzelfall betroffenen Personen individuell auszurichten.

Festzuhalten ist auch, dass es nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf eine tatsächliche Entwicklungsbeeinträchtigung oder eine besondere Wahrscheinlichkeit für eine solche ankommt, sondern dass die Inhalte lediglich geeignet sein müssen, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, also die bloße Möglichkeit hierzu ausreicht.

Das ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Selbstverständlich bedeutet „geeignet“, dass es wenigstens irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür geben muss, dass ein Angebot zur „Beeinträchtigung“ führt – was denn sonst? Dass die bloße Möglichkeit ausreichen soll, ist freie Rechtsfindung der FSM gegen Zweck, Kontext und Wortlaut des Gesetzes.

Und damit wir auch ja nicht auf die Idee kommen, das Wort „geeignet“ „falsch“ (d.h. richtig) zu interpretieren, wird noch zweimal nachgelegt:

Diese Eignung liegt demnach bereits dann vor, wenn eine Beeinträchtigung mutmaßlich eintreten könnte

Dass sie mutmaßlich eintreten kann, dass also die Möglichkeit besteht, genügt schon nicht. Entwicklungsbeeinträchtigung ist sogar anzunehmen, wenn sie mutmaßlich eintreten könnte – wenn also die Möglichkeit der Möglichkeit besteht.

Wohlgemerkt: Die Überschrift zu diesem Abschnitt lautet „Juristische Ausführungen“, und niemand ist so pingelig in seinen Formulierungen wie der ehrenwerte Stand der Juristen; zudem ist die Vorsitzende der FSM Volljuristin, und, nach ihrer Karriere zu urteilen, sogar eine hochkarätige. Wir können sicher sein: Was hier steht, ist genau so gemeint, wie es hier steht.

Und wie um zu bekräftigen, dass ich weder etwas missverstanden noch mich der kleinlichen Wortklauberei schuldig gemacht habe, spült die FSM noch ein ganzen Katarakt von Konjunktiven hinterher:

bzw. wenn Inhalt oder Darstellung eines Angebots derart von übereinstimmenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen bzgl. der Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen abweicht, dass hieraus die Möglichkeit einer negativen Beeinflussung von Kindern und Jugendlichen einer bestimmten Altersklasse vermutet werden kann.

Wieder genügt nicht, dass die Möglichkeit besteht, sie darf nicht einmal vermutet werden. Sie darf nicht nur nicht bestehen und nicht vermutet werden, sie darf nicht einmal vermutet werden können. Es müssen also nicht nur die Möglichkeit selbst und die Möglichkeit der Möglichkeit ausgeschlossen sein, nein, es darf nicht einmal die Möglichkeit der Möglichkeit der Möglichkeit bestehen.

Auf deutsch heißt das: Von einer „Entwicklungsbeeinträchtigung“ ist auszugehen, wenn nicht mit letzter, absoluter, hundertprozentiger, im Grunde gottgleicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine solche vorliegt.

So wird, ohne das dies mit einem Wort erwähnt würde, die Beweislast umgekehrt. Nach der FSM-“Auslegung“ des JMStV muss der Anbieter beweisen, dass es keine wie auch immer geartete Möglichkeit gibt, dass sein Angebot „entwicklungsbeeinträchtigend“ sein könnte. Zugleich werden die Anforderungen an diesen Beweis so hoch geschraubt, dass er objektiv niemals und unter keinen Umständen erbracht werden kann.

Es handelt sich um eine Ermächtigung zur Zensur von allem und jedem.

Eine solche „Auslegung“ ist nicht nur evident verfassungswidrig – sie ist nicht einmal das, was sie zu sein beansprucht, nämlich eine Auslegung: Sie basiert auf der willkürlichen Umdeutung des Gesetzeswortlauts. Ein Richter, der auf einer solchen Basis ein Urteil fällte, würde sich vermutlich wegen Rechtsbeugung verantworten müssen!

In der ersten Entscheidung des FSM Beschwerdeausschusses zum Thema „entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte“ wurde der Begriff folgendermaßen definiert:

Entwicklungsbeeinträchtigend sind Angebote, die durch Hervorrufen einer erheblichen Irritation von Kindern und/oder Jugendlichen in Bezug auf ihre gewöhnliche Lebenswelt geeignet sind, …

…was unter „geeignet“ zu verstehen ist, haben wir soeben erfahren…

…auf die Entwicklung der Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen einen negativen, dem Menschenbild des Grundgesetzes widersprechenden Einfluss auszuüben und somit die Entwicklung zu einem eigenverantwortlichen, sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltenden Menschen zu hemmen, zu unterbrechen oder zurückzuwerfen.“

Bei der Frage, ob ein Angebot entwicklungsbeeinträchtigend ist, ist also gerade im Hinblick auf den Begriff der Jugendgefährdung als Orientierungshilfe zu berücksichtigen, inwieweit die Inhalte Auswirkungen auf Handlungen, Einstellungen und Erlebnisweisen der Kinder und Jugendlichen haben können, insbesondere inwieweit sie bei Kindern und Jugendlichen unterschiedlicher Altersstufen sexual- oder sozialethisch desorientierend wirken, gewaltbefürwortende Einstellungen fördern oder übermäßig ängstigen.

Vergegenwärtigen wir uns noch einmal § 5 Abs. 1 JMStV: Demnach sollen Kinder und Jugendliche vor Angeboten geschützt werden, „die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“. Nun plötzlich ist, ohne erkennbaren Bezug zum Begriff der „Persönlichkeit“, und das heißt, ohne Bezug zum Gesetzeswortlaut, von „Handlungen, Einstellungen und Erlebnisweisen“ die Rede.

Vor allem der Begriff „Einstellungen“ hat es in diesem Zusammenhang in sich:

Unter einer „Einstellung“ versteht man, zumindest in der empirischen Sozialforschung, eine Art der geistigen Bezugnahme auf die Welt, die weniger oberflächlich und wandelbar ist als eine bloße Meinung, aber doch weniger fundamental als die der Einstellung zugrundeliegenden Werte. Wobei die Werte wiederum weniger fundamental sind als die Persönlichkeit. „Einstellung“ ist ein anderes Wort für „Ideologie“, und zwar unabhängig davon, ob die Ideologie als solche dem Einzelnen als ausformuliertes Ganzes bewusst ist oder einen mehr unbewussten Interpretationsrahmen bildet.

Was die FSM also aus dem Gesetzeswortlaut herausliest, oder vielmehr hineinzuquetschen versucht, ist die Vorstellung, dass die gesellschaftsbezogene, im weitesten Sinne politische Ideologie Teil der Persönlichkeit ist und damit zum Gegenstandsbereich des Jugendschutzes gehört.

Unterstrichen wird dies noch dadurch, dass explizit solche Angebote als „entwicklungsbeeinträchtigend“ gewertet werden, die „gewaltbefürwortende Einstellungen fördern“. Es geht also nicht erst um Angebote, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dazu führen oder beitragen, dass Jugendliche gewalttätig werden, sondern bereits um solche, die „gewaltbefürwortende Einstellung“ nicht etwa propagieren, sondern bloß fördern, und sei es versehentlich.

Ein Film wie der Westernklassiker „Zwölf Uhr mittags“ mit Gary Cooper dürfte Jugendlichen unter diesen Voraussetzungen im Netz nicht mehr zugänglich gemacht werden. Schließlich wird dort Gewalt als letztes Mittel der Problemlösung bejaht, und dies im ausdrücklichen Gegensatz zu einer pazifistischen Einstellung. Tatsächlich ist dieser Film aber freigegeben ab 12 Jahren; und dies, obwohl – oder vielmehr weil – die einschlägige Rechtsnorm, nämlich § 14 Abs.1 JuSchG genau und wortgleich dasselbe Ziel verfolgt wie § 5 Abs.1 JMStV: von Jugendlichen Angebote fernzuhalten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“. Maßgeblich ist hier also genau derselbe Rechtsbegriff, von dem die FSM behauptet, er sei „gänzlich neu“ und müsse daher „mit aussagekräftigen Inhalten gefüllt werden“.

Die extensive Auslegung der FSM enthüllt also gerade in ihrer juristischen Unhaltbarkeit ihren eigentlichen Sinn: Pazifismuskritik als „entwicklungsbeeinträchtigend“ zu brandmarken und ihre Formulierung nur noch in jener Schmuddelecke möglich zu machen, in der bisher Pornovideos und Splatterfilme angesiedelt sind, und ganz generell die ideologische Kompatibilität mit linker Ideologie zum Maßstab zu erheben, was „entwicklungsbeeinträchtigend“ ist und was nicht.

Sexualethisch desorientierend ist grundsätzlich:

jede Darstellung von Sexualität, die den Zielen gefühlsbejahender und normenkritischer Sexualerziehung – zu denen auch die Annahme von Sexualität als positive Lebensäußerung gehört – massiv zuwider läuft, insbesondere die Darstellung von Menschen, die diese auf entwürdigende Art zu sexuell willfährigen Objekten degradiert.

(…)

Um die Liebe als Basis der Sexualität zu bejahen („gefühlsbejahende Sexualerziehung“), muss man gerade nicht „normenkritisch“ sein, denn diese Norm gehört seit zweitausend Jahren zu den Grundlagen der christlichen Sexualmoral – freilich nur im Rahmen der Ehe als der Verbindung von Mann und Frau. Und genau hier hakt wohl die „Normenkritik“ ein. „Jede Darstellung von Sexualität“, die nicht „normenkritisch“ ist, soll als „sexualethisch desorientierend“ gewertet werden. Von der Orientierung an der grundgesetzlich geschützten Institution von Ehe und Familie, die oben wenigstens noch pro forma erwähnt wurde, ist hier schon nicht mehr die Rede: Sie wäre ja nicht normenkritisch. Sie würde insbesondere nicht zur Bejahung von Homosexualität „als positiver Lebensäußerung“ führen, wohl aber zur Bejahung der Ehe als gesellschaftlich wünschenswertem Normalfall. Und nun wundern wir uns schon ein bisschen weniger darüber, dass gerade meine Kritik an Homosexuellen zum Ansatzpunkt einer Intervention der FSM wurde.

Halten wir fest, dass im JMStV selbstverständlich nichts von einer „normenkritischen“ Sexualerziehung steht, und erst recht nichts, worauf man eine Verpflichtung zum Nichtkritisieren der „Normenkritik“ stützen könnte. Wohl aber steht, und zwar in § 1, der Grundnorm, etwas vom Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten … , die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden“. „Erziehung“ bedeutet aber, dass Jugendliche dazu geführt werden sollen, die Notwendigkeit gesellschaftlicher Normen einzusehen und sie demgemäß zu befolgen, und gerade nicht, sie zu kritisieren. Das Gesetz enthält also das Gegenteil von dem, was die FSM ihm unterzujubeln versucht.

Normenkritisch“ sind Jugendliche ganz von allein; dies wird bei der Erziehung als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt und führt unter anderem dazu, dass Normen sich über Generationen hinweg ändern können. Die Norm dient dabei als notwendige Richtschnur, an der sie sich orientieren können. Gerade diese Orientierung „sexualethisch desorientierend“ zu nennen ist Sprachmanipulation von orwellschem Kaliber.

Als sozialethisch desorientierend sind Angebote insbesondere zu beurteilen, wenn:

NS-Ideologie propagiert wird, für die Idee des Nationalsozialismus, seine Rassenlehre, sein autoritäres Führerprinzip, sein Volkserziehungsprogramm, seine Kriegsbereitschaft und seine Kriegsführung geworben wird, sowie wenn das NS-Regime durch verfälschte oder unvollständige Informationen aufgewertet und rehabilitiert werden soll und wenn Adolf Hitler und seine Parteigenossen als Vorbilder oder tragische Helden hingestellt werden,

Bemerkenswert, dass nicht etwa jedes totalitäre Regime abgelehnt wird, sondern nur dieses eine. Die Idee, dass der Staat also zum Beispiel grundsätzlich nicht befugt sei, irgendwelche „Volkserziehungsprogramme“ durchzuführen, und dass man sich dies auch nicht gefallen lassen sollte, wäre im Zusammenhang dieses Textes, der nichts anderes als ein Volkserziehungsprogramm propagiert, ja auch reichlich inkonsequent.

Wenn man aber schon der Meinung ist, die Verbreitung politischer Ideologie bzw. deren Verhinderung sei Aufgabe eines Jugendschutzes, der sich dabei am Menschenbild des Grundgesetzes zu orientieren habe, dann kann es nur um die Ablehnung totalitärer Ideologie schlechthin gehen. Sonst müsste man nämlich den bösen Verdacht haben, dass die FSM Massenmord nur dann ablehnt, wenn er von einer „Rassenlehre“ motiviert ist, nicht aber, wenn es um die Vernichtung von Klassenfeinden, Kapitalisten und Kulaken geht.

Und was bitte ist „unvollständige“ Information? Ich würde sagen: Jede Information über das Dritte Reich ist notwendigerweise unvollständig, weil auch ein Tausend-Seiten-Wälzer nicht alle Aspekte behandeln kann. Als „entwicklungsbeeinträchtigend“ werden aber nur solche Informationen gewertet, und zwar unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt, die allein schon dadurch, dass sie etablierte Klischees und Stereotype aufs Korn nehmen (siehe meinen Artikel „Überfall auf Polen“) den Nationalsozialismus in dem Sinne „aufwerten“, wie jedes schwarz in schwarz gemalte Bild durch jeden noch so dunklen grauen Farbstrich aufgehellt wird.

Angebote kritiklos Vorurteile oder Gewalttaten gegenüber Andersdenkenden präsentieren,

Ja, das wäre zweifellos wünschenswert, wenn im Netz nicht ständig das Vorurteil geschürt würde, Islamkritiker seien Rechtsextremisten, Immigrationskritk sei rassistisch und die Kritik an den Unverschämtheiten der Schwulenlobby sei „homophob“. Nur ist erstens die FSM die letzte Institution, die die Verbreitung gerade solcher Vorurteile verhindern würde, und zweitens lässt das Grundgesetz dergleichen glücklicherweise ohnehin nicht zu:

Es ist praktisch nicht möglich, generalisierende Aussagen über Menschengruppen zu treffen, die auf alle ihre Mitglieder zutreffen. In diesem Sinne ist jede derartige Aussage ein Vorurteil, und zwar einschließlich der gruppenbezogenen Befunde der empirischen Sozialwissenschaften, die ja typischerweise auf statistischer Basis generalisiert werden. Von einem „Vorurteil“ im pejorativen Sinne des Wortes könnte man allenfalls dann sprechen, wenn auf der Basis von Klischees Aussagen verbreitet werden, die auch in einem statistischen Sinne unwahr sind.

Die Wahrheit oder Unwahrheit solcher Aussagen wird hier aber – man möchte sagen: wohlweislich – gerade nicht zum Kriterium gemacht, ob ein Vorurteil vorliegt. So wie auch nicht begründet wird, aus welcher Stelle des Gesetzestextes sich überhaupt ergeben soll, dass generalisierte Aussagen über Menschengruppen „entwicklungsbeeinträchtigend“ sein sollen. Wie schon oben beim Begriff „geeignet“ konstruiert die FSM hier in ihrer „Auslegung“ des JMStV unter Missachtung des grundgesetzlichen Bestimmtheitsgebotes einen Verbotstatbestand, der grundsätzlich auf praktisch jedes Angebot angewendet werden kann, und behält so das letzte Wort, auf welche es tatsächlich angewendet wird.

reales Gewaltgeschehen (z.B. Krieg) unzureichend erläutert dargestellt wird,

wieder so ein allseits einsetzbarer Gummibegriff …

Kriegsgeschehen anonymisiert präsentiert wird

was bei praktisch allen Darstellungen der Fall ist, die politische und strategische Aspekte des Krieges behandeln …

extrem einseitige oder extrem rückwärtsgewandte Rollenklischees befürwortet werden.

(…)

Bezweifelt noch jemand, dass es hier mitnichten um Jugendschutz geht, wohl aber darum, konservative Positionen zu verteufeln? Selbstredend findet sich auch für diesen Punkt keine Grundlage im Gesetzestext.

Zu beachten ist allerdings, dass gemäß § 5 Abs. 6 JMStV die Beschränkungen des § 5 Abs. 1 JMStV nicht für Nachrichtensendungen und Telemedien zum politischen Zeitgeschehen gelten, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.

Etwas unsauber zitiert, aber gut. Es ist unerfindlich, was den Gesetzgeber bewogen hat, nicht auch Angebote mit religiöser, kultureller, wissenschaftlicher und historischer Thematik mit einzubeziehen. Es ist – selbst bei weitläufiger Auslegung der Begriffe „aktuell“ und „Politik“ – nicht zu erkennen, warum er lediglich Angebote zur aktuellen Politik privilegiert. Das riecht nach einem Verstoß gegen das Verbot willkürlicher Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte (Art.3 GG). Nun, dafür kann die FSM nichts.

Umso schwerer wiegt aber gerade wegen dieser engen Begrenzung des Ausnahmetatbestandes die Maßlosigkeit, mit der sie die Tatbestände so definiert, dass praktisch jeder Beitrag darunter fallen kann, der nicht von Abs. 6 geschützt ist, die Willkür bei der Umdeutung des Gesetzestextes, und die Frechheit, mit der sie ihm ihre eigenen ideologischen Wertentscheidungen unterschiebt.

Auffallend ist, dass gerade ein Text, der mit „Juristische Ausführungen“ überschrieben ist, nicht nur willkürlich am Gesetzestext vorbeigeht, sondern auch in keiner Weise auf die Normen des Grundgesetzes Bezug nimmt. Wenn man schon der Meinung ist, die Normen seien nicht hinreichend konkretisiert, so ist der Blick in Grundgesetz unerlässlich, wenn man wenigstens wissen will, was nicht gemeint sein kann. Unvereinbar mit dem Grundgesetz sind Eingriffe, die zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht erforderlich, nicht geeignet, im engeren Sinne unverhältnismäßig sind oder den Wesensgehalt eines Grundrechts beschränken. Dies ist bei der Auslegung des Gesetzes zu beachten, ebenso wie das Gebot der Bestimmtheit der Normen, das Verbot willkürlicher Ungleichbehandlung, das Rückwirkungsverbot etc.

Keine dieser rechtlichen Überlegungen, die einer „juristischen Ausführung“ über ein grundrechtsbeschränkendes Gesetz zwingend vorgeschaltet sein müssen, damit er überhaupt als juristisch relevant angesehen werden kann, spielt bei den „juristischen Ausführungen“ der FSM auch nur die geringste Rolle. Stattdessen wird der Wortlaut des Gesetzes missachtet, die Eingriffsgrundlage des Jugendschutzes exzessiv überdehnt, die Normen so ausgelegt, dass sie praktisch nicht eingehalten werden können, das Gebot grundrechtsschonender Auslegung von Gesetzen geradezu verhöhnt.

Der ganze Text ist im Geiste verfassungswidrigen, ja verfassungsfeindlichen Zensorentums und totalitären Volkserziehungswahns geschrieben und verrät einen erschreckenden Mangel an elementarem Rechtsbewusstsein.

Kann sich die FSM einbilden, damit durchzukommen? Selbstverständlich nicht. Was in obigem Text definiert wird, ist ein Maximalprogramm, von dem sie so viel wie möglich durchzusetzen versuchen wird. Deswegen kommt es ihr auf die eklatante Rechtsfehlerhaftigkeit ihrer „juristischen Ausführungen“ auch nicht an.

Es geht hier nicht um Recht, sondern um Rechtspolitik: Es geht darum, gestützt auf die relative Autonomie, die der Gesetzgeber Organisationen der „Freiwilligen Selbstkontrolle“ einräumt, unbestimmte Rechtsbegriffe von vornherein mit linker Ideologie zu besetzen und auf diese Weise und auf dem Umweg über den „Jugendschutz“ das Zensurverbot des Grundgesetzes zu umgehen; es geht der FSM darum, ihr Zensurmonopol dazu zu nutzen, speziell Vertreter konservativer Positionen mit Prozessen zu überziehen, in denen es dann naturgemäß um solche Dinge wie „Diskriminierung“, „Vorurteile“, „Rassismus“, „Fundamentalismus“ etc. geht, sodass die Gerichte nach und nach den Freiraum für konservative (aber eben nicht für linke) Positionen einschränken werden.

Die FSM kann es sich sogar leisten, reihenweise Prozesse zu verlieren, solange sie wenigstens Teilerfolge vorweisen kann, indem Gerichte die Grenzen der Meinungsfreiheit von Konservativen definieren, selbst wenn sie in der Sache urteilen, im konkreten Einzelfall seien diese Grenzen nicht verletzt worden. Nach und nach wird die Liste der Dinge, die nicht geschrieben werden dürfen, verlängert.

Und es geht ihnen um den Einschüchterungseffekt: Unsereiner soll gezwungen werden, mit der Schere im Kopf zu schreiben, um nur ja keinen Ärger zu bekommen.

Die Linke hat in ihrem Krieg gegen die Freiheitsgarantien des Grundgesetzes einen neuen Frontabschnitt eröffnet.

Klartext

„Ich kämpfe allein und stehe zwischen allen Fronten, die mir einreden wollen, dass ich für den jeweiligen “Feind” arbeite. Eine Farce! Natürlich könnte ich den einfacheren Weg gehen und mich hinter einer “Gruppe” verstecken, die der Meinung ist, bereits alles zu wissen und “auserwählt” zu sein. Aber wozu? Ich hätte nicht das Recht, meine eigene Meinung zu vertreten. Ich würde mich meiner eigenen Freiheit berauben.“

DeeEx

Die Rückkehr der Wahrheit

„Bei Benedikt spürt man den beinahe schon vergessenen Wahrheitsanspruch der Kirche zurückkehren; es wird deutlich, dass der Papst es mit seinem Kampf gegen den Relativismus ernst meint und dass er vor allem die Katholiken dafür gewinnen will, wieder katholisch zu sein. Das begreift ein einflussreicher Teil der veröffentlichten Meinung als Kriegserklärung. Ihre Antwort darauf ist: Dieser Papst darf keinen Fuß auf den Boden bekommen. Wäre er ein Politiker, er müsste nervös werden. Aber die Stärke dieses sanften und behutsamen Mannes, der für sich selbst die Anwendung von Machtmitteln ablehnt, besteht darin, dass er eben kein Politiker ist.“

Martin Mosebach

Bundeswehr-Lehrmaterial von der Wehrmacht

Bundeswehr-Lehrmaterial von der Wehrmacht: Von Stalingrad nach Afghanistan

Linkes Ideologenpack, getarnt als „Wissenschaftler“, und linkes Schmiergesindel, getarnt als „Journalisten“: Sie werden keine Ruhe geben, bis sie die Bundeswehr kaputtgekriegt haben:

„Soldaten der Bundeswehr werden mit Lehrmaterial der Wehrmacht im Krieg für ihre Einsätze ausgebildet. Der Historiker Detlef Bald hat diese Praxis kritisch analysiert“, schreibt die taz, und im Grunde weiß man an dieser Stelle schon, was das heißt, und speziell, was bei der taz unter „kritisch“ zu verstehen ist: keine Ahnung, viel Meinung. „Kritisch“ ist, wer die linken Doktrinen so verinnerlicht hat, dass er sie gar nicht mehr in Frage stellen kann:

„Für den „harten Straßen-und Häuserkampf“ liefert eine Heeresdienstvorschrift aus dem Jahr 1944 die „Anleitung für den Nahkampf“. Der Soldat sei so zu erziehen, dass er mit Handgranate und Schusswaffe den Gegner „niederkämpft“.“

Was denn sonst, du Pappnase?

Charlotte Lübke

Charlotte Lübke

Die Präsidentin des Zentralrates der Juden in Deutschland,

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Charlotte Knobloch, hat den zwanzigsten Jahrestag des Mauerfalls, d.h. der Befreiung Ostdeutschlands vom Kommunismus, dadurch gewürdigt, dass sie ein verstärktes Gedenken an den 9. November 1938 angemahnt hat. Ihrer Meinung nach – so sagt sie zumindest implizit – demonstriert Deutschland bisher nicht hinreichend, „dass es sich nach wie vor den demokratischen Grundwerten verpflichtet fühlt – im Bewusstsein der dunklen Seite seiner Geschichte“.

Ich schlage vor, einen Heinrich-Lübke-Preis für Persönlichkeiten zu stiften, die zu garantiert jeder Gelegenheit zielsicher etwas Falsches und Unpassendes sagen. Wer die erste Preisträgerin sein soll? Es kann nur eine geben!

Die defekte Demokratie

von Fjordman, frisch übersetzt von BeforeDawn

Meiner Meinung nach funktioniert gegenwärtig das demokratische System in keinem westlichen Land in angemessener Weise. Es ist mehr oder weniger tot in Westeuropa, wo ja der größte Teil der wirklichen Macht den nicht aus Wahlen hervorgegangenen Körperschaften der Europäischen Union übertragen wurde. Praktisch alle westlichen Länder haben die Kontrolle über ihre Grenzen verloren. Dies ist keine Situation, die sich auf Dauer durchhalten lässt. Um welches politische System es sich auch handelt, Demokratie, Diktatur, Republik, Monarchie oder was immer, ein Land, das keine Kontrolle mehr über sein Territorium hat, wird unvermeidlich untergehen.

[Weiterlesen im Counterdjihad-Blog]